Gerade die „mitwohnzentrale.de“-Entscheidung des BGH, auf die Du wohl (17.5.2000) anspielst, spricht gegen die Zulässigkeit solcher Werbung. In der Entscheidung heißt es: „Ein unlauteres Abfangen von Kunden liegt nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und den Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen.“
Wenn jemand eine fremde Firma und Marke derart für eigene Zwecke verwendet, dass er potentielle Kunden, die auf dem Weg zum Mitbewerber sind abfängt und auf seine Seite lenkt, dürfte dieses Kriterium wohl erfüllt sein. Ganz abgesehen von möglichen marken- und namensrechtlichen Ansprüchen.
Gruß Daniel