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Grabbing auf einzelne TLDs begrenzt?

Franky24

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07. Aug. 2007
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Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung
(Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08) einmal mehr dem Do-
main-Grabbing eine Absage erteilt und zugleich die Frage ver-
handelt, wann eine Domain wegen Rechtsverletzung zu kündigen
ist.

Unter der Domain area45cycles.de bietet der Kläger seine Waren
im Internet an. Am 30. Oktober 2007 meldete er beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke "Area 45 Cycles" an,
die am 09. Januar 2008 unter anderem für Waren der Klasse 12
"Motorräder, sowie deren Zubehör und Teile" und der Klasse 41
"Konzeption, Organisation und Durchführung von Motorradveran-
staltungen" eingetragen wurde. Der Beklagte verkauft unter der
Bezeichnung "Evil Cycles" ebenfalls Motorräder und präsentiert
seine Angebote im Internet unter der Domain evilcycles.de; da-
rüber hinaus registrierte er im März 2007 die Domain area45
cycles.com. Das stellte der Kläger im Oktober 2007 fest und
mahnte den Beklagten ab. Kurz nach Erhalt der Abmahnung regis-
trierte der Beklagte die Domains area45cycles.info, area45cyc
les.biz, area45cycles.net, area45cycles.org, area45cycles.eu,
area45cycles.mobi, area45cycles.nl und area45cycles.es.

Der Kläger, der zunächst in einem einstweiligen Verfügungsver-
fahren hinsichtlich der .com-Domain erfolgreich war, erhob,
nachdem er festgestellt hatte, dass der Beklagte weitere Do-
mains registriert hat, Klage. Nachdem der Beklagte im Ver-
lauf des Verfahrens die Domains weitestgehend auf einen Drit-
ten übertragen hatte, beschränkte sich der Kläger auf einen
Feststellungsantrag hinsichtlich Schadensersatz und einem An-
trag auf Löschung der Domains area45cycles.eu, area45cycles
.mobi und area45cycles.es sowie einen Zahlungsantrag auf den
Restbetrag des Schadens aus der Abmahnung wegen der Nutzung
der .com-Domain. Der Beklagte beantragte Klageabweisung; er
ist der Ansicht, der Kläger habe kein Kennzeichenrecht, "45
Cycle" habe keine Kennzeichnungskraft, da es ein in der Har-
ley Davidson Szene bekannter Begriff für die Anordnung der
Zylinder und zugleich der Name eines Motorrades der Firma sei.
Zudem habe der Kläger das Kennzeichen so gar nicht genutzt,
sondern die Zahlen ausgeschrieben und einen Slangbegriff zwi-
schen die Zahlen geschoben.

Das Landgericht wies die Klage teilweise als unbegründet ab.
Schadensersatzansprüche hinsichtlich der angemeldeten Marke
kann der Kläger nicht geltend machen, da sie noch nicht ein-
getragen ist und somit keinen Schutz nach § 14 Abs. 6 MarkenG
genießt. Doch aufgrund der Verletzung der Unternehmensbezeich-
nung ergeben sich Schadensersatzansprüche nach §§ 5, 15 Abs.
5 MarkenG, weshalb das Gericht den Feststellungsantrag bestä-
tigte. Das Gericht geht vom Bestehen des Unternehmenskennzei-
chens "area45cycles" vor März 2007 aus. Mit Registrierung und
Nutzung der Domain areas45cycles.com verletzte der Beklagte
damit die Rechte des Klägers. Wegen der weiteren registrier-
ten Domains besteht nach Ansicht des Gerichts kein Feststel-
lungsanspruch, da mangels Nutzung der Domains durch den Be-
klagten auch kein Schaden entstanden ist.

Ein Anspruch auf Löschung der Domains lehnt das Gericht unter
Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) teil-
weise ab. Laut BGH (Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04)
besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher
Domain-Löschungsanspruch nur, wenn schon das Halten des Domain-
Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Letz-
teres ist nur der Fall, wenn jede Nutzung, also auch solche
außerhalb der für die Marke eingetragenen Branchen, der Do-
main eine Rechtsverletzung wäre. Dem ist aber in diesem Falle
nicht so.

Das Landgericht Hamburg differenziert jedoch: bei der .eu- und
der .mobi-Domain, die typischerweise auch für in Deutschland
abgerufene Internetangebote genutzte Endungen sind, sieht das
Gericht den Beklagten als Domain-Grabber und nimmt einen Ver-
stoß gegen das Wettbewerbsrecht an (§ 4 Nr. 10 UWG), womit der
Löschungsanspruch in diesen Fällen begründet ist: Der Beklagte
zeige kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung
"area45cycles". Da er die Domains gleich nach der Abmahnung
registriert hat, sei von der Schädigungsabsicht seitens des
Beklagten auszugehen. Bei der Domain mit der spanischen Endung
.es greift wegen des Auslandsbezugs der Endung der wettbewerbs-
rechtliche Anspruch allerdings nicht, da der Kläger nicht dar-
legte, inwieweit er durch diese Domain im Wettbewerb behindert
wird.

In der Vergangenheit sind zahlreiche Entscheidungen zum Thema
der Löschung einer die Rechte Dritter verletzend genutzten Do-
main erschienen. Neben der genannten BGH-Entscheidung gibt es
auch eine junge Entscheidung des OLG Köln (aidu.de, Urteil vom
01.06.2007, Az.: 6 U 35/07) und eine des OGH Österreich (Ur-
teil vom 02-10.2007, Az.: 17 Ob 13/07x), die wir beide hier
schon besprochen haben. Mit der neuen Variante des Landgericht
Hamburg, das nun auch hinsichtlich der unterschiedlichen Endun-
gen differenziert und nicht nur bezüglich der Nutzungsmöglich-
keit, wird das Spektrum erweitert. Ganz leicht fällt es nicht,
dem zu folgen, denn es scheint offensichtlich, dass die Do-
mains hier mit Schädigungsabsicht registriert wurden; doch so-
lange keine wirkliche Verletzung der Rechte des Kennzeichenin-
habers vorliegt, besteht kein Anspruch.

Die Entscheidung des LG Hamburg findet man unter:
> > 080812 LG Hamburg 312 O 64/08 Löschungsansprüche bei Domaingrabbing*Domainrecht*

Das Urteil des BGH zu euro-telekom.de (vom 19.07.2007, Az.:
I ZR 137/04) findet man unter:
> > http://snipurl.com/1q2pn

Die Entscheidung des OLG Köln und die des OGH Österreichs
findet man unter:
> > Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.06.2006, Az.: 6 U 35/07
> > Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 2. Oktober 2007, Az.: 17 Ob 13/07x

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> > domain-anwalt.de: Anwälte für Domain-, Marken- oder Wettbewerbsrecht


Quelle: Domain-Recht Newsletter

Viele Gruesse,
Frank
 
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