Da ich schon ein paar PM erhalten habe auf meine Aussagen und viele vielleicht wissen wollen worauf ich diese Aussage stütze hier meine Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/markeng/gesamt.pdf
Durch die Dauer eines solchen Projektes, gelangt man nämlich ebenso, also auch ohne Markenanmeldung zu Namensrechten, Kennzeichenrechten mitunter auch zur Marke.
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer
Marke.
und zu:
Zudem verweichen bestehende Marken wenn diese sich nicht rechtzeitig und umfänglich wehren. Wobei man sich auch nicht verstecken soll, denn erst die Kenntnisnahme von/ab 3-5 Jahre kann zu einem Verlust der Markendurchsetzung führen.
§ 21 Verwirkung von Ansprüchen
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung
der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis
dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem
Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen
Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu
untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß
der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang
die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung
von Ansprüchen unberührt.