Der Preisvergleichsdienst guenstiger.de hat die Kontrolle über die Domain günstiger.de gewonnen. Bereits im Juni hatte das Hamburger Landgericht dem Inhaber der Domain nahe gelegt, seine Ansprüche aufzugeben, da man eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts erkannte. Dass es zu solchen Gerichtsverfahren kommen wird, war für alle Beteiligten absehbar. Schon am 3. März berichtete intern.de über erste Streitigkeiten, die sich schon wenige Stunden nach der Einführung am 1. März um 10:00 Uhr entwickelt hatten (vgl.: "
IDN-Domains, die ersten Streitigkeiten").
Schon damals wurde darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der deutschen Domain-Verwaltung Denic zu solchen Streitigkeiten führen muss. Denn obwohl die Denic-Genossenschaft in anderen Fällen (z.B. Kfz-Kennzeichen) die Gleichwertigkeit von Umlauten und ihren alternativen Schreibweisen (ae, oe, ue) erkannt hat, war man nicht bereit, dieses Prinzip auch bei der Einführung der internationalisierten Domains anzuwenden.
Hätte man das getan und beispielsweise allen Inhabern einer Domain mit Umlaut - etwa im Rahmen einer Sunrise Period - eine Art Vorkaufsrecht auf die IDN-Variante gegeben, so hätten die Kassen der Provider immer noch geklingelt. Doch Rechtsstreitigkeiten mit Cybersquattern, wie sie guenstiger.de (bzw. günstiger.de) nun zu klären hatte, wären nicht notwendig gewesen. So aber konnten windige Geschäftemacher versuchen, Inhaber gut eingeführter Domains mit den IDN-Versionen zu erpressen. Im Fall guenstiger.de soll es sich peinlicherweise um den Mitarbeiter eines Denic-Mitglieds gehandelt haben.
Dabei haben solche Erpressungsversuche in aller Regel keine Chance. Insbesondere dann nicht, wenn der strittige Domain-Name zusätzlich als Marke eingetragen ist. Auch diesen zusätzlichen Schutz hatte guenstiger.de auf seiner Seite. Die Richtern konnten in dieser Situation nur noch feststellen, dass zwischen "ue" und "ü" im Rechtssinne kein Unterschied besteht. Schade, dass man bei Denic nicht auch zu dieser Erkenntnis gekommen ist.
Quelle: http://www.intern.de/news/5965.html
IDN-Domains, die ersten Streitigkeiten").
Schon damals wurde darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der deutschen Domain-Verwaltung Denic zu solchen Streitigkeiten führen muss. Denn obwohl die Denic-Genossenschaft in anderen Fällen (z.B. Kfz-Kennzeichen) die Gleichwertigkeit von Umlauten und ihren alternativen Schreibweisen (ae, oe, ue) erkannt hat, war man nicht bereit, dieses Prinzip auch bei der Einführung der internationalisierten Domains anzuwenden.
Hätte man das getan und beispielsweise allen Inhabern einer Domain mit Umlaut - etwa im Rahmen einer Sunrise Period - eine Art Vorkaufsrecht auf die IDN-Variante gegeben, so hätten die Kassen der Provider immer noch geklingelt. Doch Rechtsstreitigkeiten mit Cybersquattern, wie sie guenstiger.de (bzw. günstiger.de) nun zu klären hatte, wären nicht notwendig gewesen. So aber konnten windige Geschäftemacher versuchen, Inhaber gut eingeführter Domains mit den IDN-Versionen zu erpressen. Im Fall guenstiger.de soll es sich peinlicherweise um den Mitarbeiter eines Denic-Mitglieds gehandelt haben.
Dabei haben solche Erpressungsversuche in aller Regel keine Chance. Insbesondere dann nicht, wenn der strittige Domain-Name zusätzlich als Marke eingetragen ist. Auch diesen zusätzlichen Schutz hatte guenstiger.de auf seiner Seite. Die Richtern konnten in dieser Situation nur noch feststellen, dass zwischen "ue" und "ü" im Rechtssinne kein Unterschied besteht. Schade, dass man bei Denic nicht auch zu dieser Erkenntnis gekommen ist.
Quelle: http://www.intern.de/news/5965.html