Eine neue Entscheidung des OLG Hamburg wird erneut für Diskussionen sorgen: Welche Unterscheidungskraft geht von der der Top Level Domain in Verbindung mit einem Gattungsbegriff aus?
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3W8-02.ht ml
Im aktuellen Fall, den "bonnanwalt" Boris Höller dokumentiert, geht es um den Rechtsstreit zwischen der handy.de Vertriebs GmbH gegen die handy.com AG i. G. Das OLG hat in diesem Fall dem Antrag der GmbH auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stattgegegeben.
Der handy.com AG i. G. wird es nun - nach Abänderung einer Entscheidung des LG - vom OLG Hamburg verboten, für "Dienstleistungen der Telekommunikation", "Dienstleistungen der Unterhaltung in Verbindung mit Handys" sowie für "Internetdienstleistungen" die Adresse "handy.com" und/oder "www.handy.com" zu verwenden. Auch die von dem Unternehmen im vergangenen Jahr angemeldeten Marken handy-com, HANDY.INFO und HANDY.BIZ dürfen nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Das Gericht lässt dabei die Frage nach der Herleitung eines Unterlassungsanspruches aus § 14 MarkenG (Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; ...) offen und verweist vielmehr auf § 15 Abs. 2, 4 MarkenG (Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; ...).
http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#14
http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#15
Kurz: Die fraglichen Adressen, die einen Allgemeinbriff als Domain-Namen unter verschiedenen Top Level Domains variieren, dürfen aufgrund der Verwechslungsgefahr zum Firmennamen des Antragsstellers nicht verwendet werden.
Dabei wird der Begriff "Handy" als glatt beschreibend nur für Mobiltelefone verstanden. Nicht aber für die anderen Produkte im Umfeld "Handy/Internet". Und da beide Unternehmen im Bereich der Handy/Internet-Kommunikation agieren, ergebe sich aus dem "wenn auch nur schwach kennzeichnungskräftige" Bestandteil des Firmennamens, eine Verwechslungsgefahr.
Die Entscheidung steht damit im Kontrast zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (mitwohnzentrale.de) aus dem vergangenen Jahr. Der BGH hat die Verwendung von Gattungsbegriffen als Internet-Adresse als rechtmäßig erklärt. Diese prinzipielle Zulässigkeit wurde aber für den Fall eingeschränkt, wenn der Benutzer "gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert".
http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM200 1/PM_042_2001.htm
Genau das geschieht nun aber im Fall handy.de mit der Begründung einer Verwechslungsgefahr durch ähnliche Firmennamen.
Quelle: www.intern.de/news/2703.html
Ciao
www.eine.info
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3W8-02.ht ml
Im aktuellen Fall, den "bonnanwalt" Boris Höller dokumentiert, geht es um den Rechtsstreit zwischen der handy.de Vertriebs GmbH gegen die handy.com AG i. G. Das OLG hat in diesem Fall dem Antrag der GmbH auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stattgegegeben.
Der handy.com AG i. G. wird es nun - nach Abänderung einer Entscheidung des LG - vom OLG Hamburg verboten, für "Dienstleistungen der Telekommunikation", "Dienstleistungen der Unterhaltung in Verbindung mit Handys" sowie für "Internetdienstleistungen" die Adresse "handy.com" und/oder "www.handy.com" zu verwenden. Auch die von dem Unternehmen im vergangenen Jahr angemeldeten Marken handy-com, HANDY.INFO und HANDY.BIZ dürfen nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Das Gericht lässt dabei die Frage nach der Herleitung eines Unterlassungsanspruches aus § 14 MarkenG (Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; ...) offen und verweist vielmehr auf § 15 Abs. 2, 4 MarkenG (Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; ...).
http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#14
http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#15
Kurz: Die fraglichen Adressen, die einen Allgemeinbriff als Domain-Namen unter verschiedenen Top Level Domains variieren, dürfen aufgrund der Verwechslungsgefahr zum Firmennamen des Antragsstellers nicht verwendet werden.
Dabei wird der Begriff "Handy" als glatt beschreibend nur für Mobiltelefone verstanden. Nicht aber für die anderen Produkte im Umfeld "Handy/Internet". Und da beide Unternehmen im Bereich der Handy/Internet-Kommunikation agieren, ergebe sich aus dem "wenn auch nur schwach kennzeichnungskräftige" Bestandteil des Firmennamens, eine Verwechslungsgefahr.
Die Entscheidung steht damit im Kontrast zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (mitwohnzentrale.de) aus dem vergangenen Jahr. Der BGH hat die Verwendung von Gattungsbegriffen als Internet-Adresse als rechtmäßig erklärt. Diese prinzipielle Zulässigkeit wurde aber für den Fall eingeschränkt, wenn der Benutzer "gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert".
http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM200 1/PM_042_2001.htm
Genau das geschieht nun aber im Fall handy.de mit der Begründung einer Verwechslungsgefahr durch ähnliche Firmennamen.
Quelle: www.intern.de/news/2703.html
Ciao
www.eine.info