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HELP oh Schreck! §5 Abs. 3 MarkenG

Guest

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Hallo!

Habe ich mich doch die Tage ... aber seht selber:



Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:

DISCOSTARS

in jeder Schreibweise, Wort- und Zahlenverbindung, Darstellungsform und graphischer Gestaltung für Ton-, Bildtonträger, sowie für elektronische und digitale Medien, Merchandising und Druckerzeugnisse.

RA Wolfgang Paul, Kurze Straße 4, 30853 Langenhagen




Ich habe nun eine Domain, eben die www.discostars.de .

Sie ist eingentlich nur eine private Homepage, einfach ein Gehversuch im Internet.

Was kann einem denn nun passieren?

Ich hatte das Posting durch Zufall von einem Freund per Mail bekommen, es liegt also keine Abmahnung oder ähnliches vor.

Hatte sogar vor kurzem noch mit dem Gedanken gespielt mir weitere Domains Marke diskostars zu sichern. Ich hatte nun mal in whois Datenbänken geschaut, es gibt da noch .com und .net, die zur Zeit von einer INC. in Californien gehalten werden, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser RA in Hannover-Langenhagen für diese INC. hier in Deutschland tätig ist.

Bei SEDO hatte ich erst die Woche einen Artikel über die Domain bundesinnenministerium.com gelesen, die von einem Nazi gehalten wird, der in den USA lebt. Die Bundesregierung aber erheblich Schwierigkeiten hat, sich diese Domain anzueignen.

Hat man als Ausländer mit .com, .net usw. Domains bessere Karten, falls ein deutscher Anwalt es für nötig hält, einem eine Abmahnung zukommen zu lassen?

Ich wollte mir die Domain www.hot-diskostars.de sichern für ein Projekt, aber im Moment ist es mir zu unsicher.

Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn man solch eine Domain vor ein paar Jahren registriert hat, dann kommt jemand heute an, setzt per Anwalt obigen Text auf und verschickt Abmahnungen?

Grüße ALEX
 
1. Die Titelschutzanzeige bedeutet noch nicht, dass ein entsprechender Titel tatsächlich existiert bzw. in Kürze ins Leben gerufen wird.

2. Aus § 5 Abs. 3, § 15 MarkenG können Ansprüche nur hergeleitet werden, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

--> Hier also am besten gar nichts machen. Private Homepage weiter ausbauen, keine Banner, no business, Domain auch nicht zum Verkauf anbieten.
 
Probleme:

a)
Warum soll der RA nicht die US-Firma verteten?

b)
Warum schaltet (= Kosten) er eine Titschautzanzeige, wenn keine Benutzung beabsichtigt ist?

c)
Die meisten Gerichtsentscheidungen sehen bereits in einer nur reservierten eine "Namensleugung"

LG Frankfurt a. M. "das.de" (Az: 2/06 O 633/96); CR 1997, 287
Wer den Namen eines anderen als Internet-Domain für sich hat registrieren lassen und damit blo-ckiert, bestreitet das Recht des Namensträgers zur Namensführung. Das gilt auch dann, wenn die Domain nur reserviert ist und deshalb noch nicht benutzt wird.
Urteil vom 26. Februar 1997 u.a.
(Übersicht auf unserer Homepage)

Nur durch die benutzte(!) Domain können auch eigene und somit ältere Titelschutzrechte entstanden sein!

Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
 
what exactly is a "nutzung"?

hallo miteinander,

was genau ist denn die angesprochene Nutzung einer domain?
also, wodurch entstehen durch nutzung auch namensrechte?
privat und gewerblich unterschiedlich?
ist der umfang der nutzung ermessenssache des gerichtes, oder gibt es richtlinien?

mir scheint, dass dieses Thema in diesen kreisen doch von herausragender bedeutung ist und doch nicht besonders ausführlich diskutiert wird.

daher:
um jede meinung o.ä. dankbar:


boogieman
 
Schönen Guten Abend,

aus einer windigen Titelschutzanzeige ergibt sich wohl kaum ein Namensrecht gem. § 12 BGB.

Das wäre ja zu billig.
 
Hallo Alex,

locker bleiben:

1. Wann hast Du diese Domain angemeldet und seit wann benutzt Du sie (wichtig!)?
2. Wann wurde die Titelschutzanzeige veröffentlicht.

Danach richtet sich, wer hier evtl. wessen Rechte verletzt.


Was kann einem denn nun passieren?

Hatte sogar vor kurzem noch mit dem Gedanken gespielt mir weitere Domains Marke diskostars zu sichern.

Passieren kann Dir, daß Du eine Abmahnung bekommst. Aber nur, wenn auch bei der "Gegenseite" Titelschutz entstanden ist. Es ist ja ein offenes Geheimnis, daß nur etwa 10% aller Titelschutzanzeigen
entsprechende "Produkte" nach sich ziehen. Oft ist eine Titelschutzanzeige nur ein Versuchballon, frei nach dem Motto: Mal gucken, wer sich auf den Schlips getreten fühlt. Ein verbockte Titelschutzanzeige ist kann viel billiger sein als eine aufwendige Recherche.

Weitere Domains in dieser Richtung zu connectieren ist aber vermutlich keine gute Idee - das würde ich lieber lassen.

Gruß Holger
 
Also so wie sich diese Titelschutzanzeige liest, hat da jemand wahrscheinlich vor, eine CD auf den Markt zu bringen. Vielleicht so nen Sampler mit Discohits.

Das ganze klingt nicht sehr danach, als hätten die es auf deine Domain abgesehen. Außerdem hätten die überhaupt keine Chance.

Auch wenn die Domain nicht genutzt wird. Denn gerade dann kannst du sogar entgegenhalten, daß du sie nicht als Titel verwendest. Herausgabeanspruch entsteht auch nicht durch Titelschutz. Niemand ist verpflichtet, seine Domains zu benutzen, um seine Rechte daran aufrecht zu erhalten.

Mein Telefonanschluß wird auch nicht gekappt auch wenn ich das ganze Jahr nicht telefoniere. Ich muß nur die Grundgebühr bezahlen. Zwischen Domain und Telefonanschluß besteht eine große Verwandschaft. Damit kann man verkalkten Richtern immer gut klar machen, was eine Domain tatsächlich ist. Eben sowas wie ein Telefonanschluß - nur mit Buchstaben. Fertig aus.
 
Hallo Bröselmeier,

Dir würde ich doch mal dringend die Lektüre einer kommentierten Ausgabe des MarkenG empfehlen.

Ein bestehender Titelschutz kann sehr wohl Unterlassungsrechte gegen eine Domain nach sich ziehen. Auch wenn sich die meisten Macher darauf verlegen, die wirklich wichtigen Titel auch als Marke zu sichern, was mehr Rechte mit sich bringt.

Bei den Domains ist es unstrittig, daß nur eine genutzte Domain Titelschutz oder den Schutz der geschäftlichen Kennzeichnung genießen kann. Bei Titelschutz bedeutet das recht glasklar, daß es eine Website mit entsprechendem Inhalt gibt. Ein "Hallo, ich bin der Holger und dies ist meine Site" reicht nicht!
Bei der geschäftlichen Kennzeichnung gehen die Meinungen mehr auseinander. Ob eine Nutzung für eMail ausreicht, wird von diversen Anwälten und einige Richtern verneint. Da besteht noch Klärungsbedarf.

Eine gänzlich ungenutzte Domain genießt jedoch null Schutz und Du kannst sie im Gegensatz zum Telefonanschluß sehr wohl loswerden. Das Dumme dabei: Im Streitfall unterliegst Du und zahlst auch noch die Kosten. Das ist zwar nicht gerecht, aber Recht!

Gruß Holger
 
Hallo Holger,

Ein bestehender Titelschutz kann sehr wohl Unterlassungsrechte gegen eine Domain nach sich ziehen. Auch wenn sich die
                   meisten Macher darauf verlegen, die wirklich wichtigen Titel auch als Marke zu sichern, was mehr Rechte mit sich bringt.

was bitteschön meinst du mit Unterlassungsrechten gegen eine Domain. Drück dich doch mal präzise aus, wenn du es besser wissen willst.

Worin besteht denn der Tatbestand bei einer unbenutzen Domain? Welche Rechte werden denn durch eine unbenutze Domain verletzt?

Die Antwort ist doch ganz klar: es wird das Recht bzw. die Möglichkeit von Dritten verletzt, diese Domain zu registrieren. Aber genau dieses Recht erwirbt man weder durch einen Titelschutz noch durch einen Markeneintrag.

Mir ist kein Fall bekannt, wo gegen eine unbenutzte Marke erfolgreich auf Unterlassung geschweige denn Herausgabe geklagt wurde, indem ausschliesslich Titel- oder Markenrechte geltend gemacht wurden. Du kannst ja gerne mal einen nennen.

 
Hallo Holger,


was bitteschön meinst du mit Unterlassungsrechten gegen eine Domain. Drück dich doch mal präzise aus, wenn du es besser wissen willst.



Ein Rechteinhaber (Marke oder Titelschutz) kann Dich auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß §14 MarkenG verklagen. Passiert regelmäßig.

Worin besteht denn der Tatbestand bei einer unbenutzen Domain? Welche Rechte werden denn durch eine unbenutze Domain verletzt?
Auch eine unbenutzte Domain kann die Rechte des Markeninhabers oder Titelinhabers verletzen. Entsprechende Urteile gibt es waschkörbeweise!

Mir ist kein Fall bekannt, wo gegen eine unbenutzte Marke erfolgreich auf Unterlassung geschweige denn Herausgabe geklagt wurde, indem ausschliesslich Titel- oder Markenrechte geltend gemacht wurden. Du kannst ja gerne mal einen nennen.
Ich nehme mal, daß Du eine unbenutzte Domain meinst: Gegen die wird massenhaft geklagt und meist gewonnen. Bekanntester Fall dürfte DETA.COM gewesen sein, LG Braunschweig, 1995 oder 1996. Das Urteil ist deshalb sehr interessant, weil dort erstmalig der Domain (sogar der unbenutzten) auch gewisse Rechte zuerkannt wurden. Am Urteil selbst hat es nichts geändert, die Marke DETA war erheblich älter als die Domain und der Domaingrabber verlor den Fall.

Auch interessant: NOMINATOR.DE - hier nicht das Uteil lesen, sondern die Begründung! Gewonnen hat hier die leere Domain, weil sie einige Tage älter war als der Markenantrag. Aber die Urteilsbegründung ist sehr interessant. LG München I

Unbenutzte Marken: Damit hat FvG große Erfahrung. Die Marke muß erst fünf Jahre nach Anmeldung benutzt werden - deshalb war es in den Explorer-Fällen bislang egal, ob Symicron wirklich ein entsprechendes Produkt hat oder nicht.

Ansonsten einfach mal in den Urteilsdatenbanken suchen. Urteile, in denen eine Domain einer Marke unterlag, gibt es leider viel zu viele. Recht hat mit GERECHT leider wenig zu tun.




Gruß Holger
 
es geht ja nicht darum, wieviele Domains erfolgreich weggeklagt wurden. Wir reden offensichtlich aneinander vorbei.

Es geht darum, welche Rechtsgrundlagen dabei eine Rolle spielen. Meistens unterliegt eine Domain dem Namensrecht §12 BGB, wenn es um Firmennamen geht. Ein Marken- oder Titelschutzrecht alleine reicht selten. Ausserdem greift §1 UWG nur bei einer benutzten Domain. In den meisten Fällen richtet sich die Klage gegen die Benutzung einer Domain. Ohne §1 UWG vor Gericht zu ziehen ist m.E. sinnlos. Eine Begehungsgefahr durch das Registrieren einer Domain kommt auch nicht in Betracht, da der Domain zugeordnete Waren und Dienstleistungen fehlen.
 
es geht ja nicht darum, wieviele Domains erfolgreich weggeklagt wurden. Wir reden offensichtlich aneinander vorbei.

Es geht darum, welche Rechtsgrundlagen dabei eine Rolle spielen. Meistens unterliegt eine Domain dem Namensrecht §12 BGB, wenn es um Firmennamen geht. Ein Marken- oder Titelschutzrecht alleine reicht selten. Ausserdem greift §1 UWG nur bei einer benutzten Domain. In den meisten Fällen richtet sich die Klage gegen die Benutzung einer Domain. Ohne §1 UWG vor Gericht zu ziehen ist m.E. sinnlos. Eine Begehungsgefahr durch das Registrieren einer Domain kommt auch nicht in Betracht, da der Domain zugeordnete Waren und Dienstleistungen fehlen.


Die meisten Domains unterliegen dem §14 MarkenG: Ausschließliches Recht des Inhaber einer Marke. Analog §15 MarkenG (Geschäftliche Kennzeichnung).

In dem Fall spielt es absolut keine Rolle, was mit der Domain gemacht wird. Allein die Existenz der Domain reicht aus. Und das Markenrecht ist gemäß den Zwischenergebnissen unserer Studie in mehr als 40% aller Abmahnungen der Abmahngrund.

§12BGB greift ja nur dort, wo keine Marke oder geschäftliche Kennzeichnung nach MarkenG vorliegt. Ansonsten gibt das MarkenG einfach mehr her.

Gruß Holger
 
Die bloße Registrierung einer Domain ohne Webseite stellt weder ein Unternehmenskennzeichen noch die Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung dar. §§ 14 und 15 MarkenG greifen daher nicht. Alles andere ist Voodoo (solls vor Gericht ja auch manchmal geben).

Mit § 12 BGB wird man im Kampf um eine Domain meistens bessere Karten haben, da man dem Gegner keine geschäftliche Verwendung des Namens nachweisen muß. Hier kann schon die bloße Registrierung einer Domain erfolgreich angegriffen werden. Ein Namensrecht ergibt sich jedoch nicht aus einer Markeneintragung (ausgenommen berühmte Marken). Es muß schon eine juristische oder natürliche Person den Namen beanspruchen.
 
Hallo Bröselmeier,

Die bloße Registrierung einer Domain ohne Webseite stellt weder ein Unternehmenskennzeichen noch die Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung dar. §§ 14 und 15 MarkenG greifen daher nicht. Alles andere ist Voodoo (solls vor Gericht ja auch manchmal geben).

Als Nichtjurist halte ich mich erst mal an Urteile. Ob Du die als Voodoo bezeichnest, ist mir und allen Betroffenen völlig wurscht. Hier ein Zitat aus der Urteilsbegründung zu DETA.COM:

#   2. Der Klägerin steht der erkannte Unterlassungsanspruch zu.

#    a) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.

#    aa) Obwohl unter "deta.com" eine Homepage noch nicht existiert und so ein Abrufen dieser Seite durch
#    einen Internetnutzer noch nicht möglich ist, liegt eine Benutzung im Sinne des Markengesetzes vor. Zu
#    Recht weist Nordemann (NJW 1979, 1891 (1893)) darauf hin, daß die Reservierung einer Domain allein
#    wegen der damit verbundenen Kosten nur sinnvoll ist, wenn sie auch benutzt werden soll. Die
#    Reservierung indiziert so die Benutzungsabsicht und rechffertigt die (vorbeugende) Unterlassungsklage.

Eindeutiger gehts kaum. Das Urteil kannst Du z.B. bei http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/netlaw/deta.html nachlesen.

Seit dem sind viele Urteile gefällt worden, in denen gleich oder ähnlich begründet wurde. Und es spielt keine Rolle, ob der Domaininhaber die Domain verkaufen wollte oder nicht.

Du kannst es gerne weiter als Unfug und Voodoo abtun, aber wenn Du hier öffentlich behauptest, daß von einer ungenutzten Domain keinerlei Gefahr ausgehe, dann lockst Du Deine Mitmenschen in die Abmahnfalle. Ich halte mich an die gängige Rechtsprechung und nach der sollte man es unbedingt vermeiden, auch mit einem ungenutzten Domainnamen Marken- oder Titelrechte zu verletzen. Die erste Instanz in einem Markenverfahren am LG kostet knapp 10.000 Euro! Davor oder auch nur vor der Abmahnung für knapp 1000 Euro wollen wir die User gerne schützen - deshalb wurde die Abmahnungswelle.de aufgebaut.

Gruß Holger
 
ich zitiere aus der Urteilsbegründung des Falles DETA
...e) Die Klägerin kann sich auch auf einen Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 2 BGB sowie § 37 Abs. 2 HGB berufen. Nicht nur die vollständige
    Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den § 12 und § 37 HGB geschützt. "DETA" ist
    auch unterscheidungskräftig. Indem der Beklagte die Domainadresse "DETA.com" für sich reservieren läßt, macht er von dem Namen der
    Klägerin Gebrauch und nimmt ihr gleichzeitig das Recht, sich unter ihrem Namen im Internet zu präsentieren (Ubber a.a.O. S. 507; Bettinger
    a.a.O. S. 415; Landgericht LG Frankfurt a. M. BB 1997, 1120 - X)O(.de). Wie oben beim Markenrecht ausgeführt, weist die Domain auf das
    Rechtssubjekt hin, das unter dieser Domain eine Webseite betreibt....
...Ebenfalls offenbleiben kann, ob darüber hinaus ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Es liegt allerdings nahe,
    mit Bücking (a.a.O. S. 1887) einen Eingriff zu bejahen, wenn das Werbeforum des Internets ohne eigenes Interesse blockiert wird, um die erlangte
    Position auf Kosten des eigentlichen Rechtsinhabers zu vermarkten....

Das passt durchaus in mein Argumentationsmodell. Denn diese Begründung liesse sich nicht anwenden auf den Fall "discostars" - und das war es doch, worüber wir zunächst diskutierten.
 
Hallo Bröselmeier,


Das passt durchaus in mein Argumentationsmodell. Denn diese Begründung liesse sich nicht anwenden auf den Fall "discostars" - und das war es doch, worüber wir zunächst diskutierten.


Nein, das paßt ganz und gar nicht zu Deinen Aussagen. Du hattest zwischenzeitlich mal geschrieben:

Mir ist kein Fall bekannt, wo gegen eine unbenutzte Marke erfolgreich auf
Unterlassung geschweige denn Herausgabe geklagt wurde, indem ausschliesslich
Titel- oder Markenrechte geltend gemacht wurden. Du kannst ja gerne mal einen nennen.

So, den Fall habe ich Dir präsentiert. Eine unbenutzte Domain wurde mit Markenrecht kassiert.

Zum Ursprungsfall zurück: Da ist erstmal nur die Titelschutzanzeige, mehr nicht. Aus der Anzeige alleine bekommt niemand Titelschutzrechte, genauso wie eine unbenutzte Domain keinerlei Rechte einbringt. Da der ursprüngliche Poster sich nicht zur Frage geäußert hat, wie alt seine Domain ist und wann diese Titelschutzanzeige veröffentlicht wurde, ist jede weitere Äußerung dazu reine Spekulation.

Und nochwas: §12BGB unterliegt des öfteren dem Markenrecht, die Herren Shell und Krupp sind ihre Domains beide gegenüber den Markeninhabern losgeworden, obwohl sie aufgrund ihrer Namen an den Domains ebensogute Rechte wie die Konzerne gehabt haben. Normalerweise gilt insolchen Fällen immer "First come, first serve", aber manchmal sind die Konzerne eben gleicher. Ungerecht, aber geurteilt worden.


Gruß Holger
 
Hallo da bin ich wieder,

meinetwegen wurde die Domain mit Markenrechten kassiert, aber eben nicht ausschliesslich mit Markenrechten. Und das ist nicht etwa spitzfindig, sondern entscheidend. Deswegen hab ich doch extra zitiert.

Was die Fälle Shell und Krupp angeht, so war auch dort das Namensrecht dieser Firmen ausschlaggebend. Wäre Shell oder Krupp nur eine markenrechtlich geschützte Produktbezeichnung und würden die Hersteller unter einem anderen Namen firmieren, so wären die Urteile höchstwahrscheinlich anders ausgefallen.
 
Hallo Bröselmeier,

Hallo da bin ich wieder,

meinetwegen wurde die Domain mit Markenrechten kassiert, aber eben nicht ausschliesslich mit Markenrechten. Und das ist nicht etwa spitzfindig, sondern entscheidend. Deswegen hab ich doch extra zitiert.
Ja, nicht ausschließlich. Aber das wird ja meist nur hilfsweise, also zusätzlich ins Rennen geschickt.

Viel interessanter der Fall literaturen.de, über den heute intern.de berichtete (http://www.intern.de/news/2491.html).

Die unbenutze Domain wurde nur mit Titelschutz und hilfsweise §1 UWG kassiert. Also im Wesentlichen das, worüber wir hier streiten. Das Urteil mal genau durchlesen, es ist zu alledem ja auch noch eine generische Domain gewesen.

Der Kläger war übrigens sehr fair vorgegangen. Der Klage ging keine Abmahnung mit Kostennote voran, sondern eine Anfrage mit dem Angebot der Kostenübernahme für die Domain. Der Beklagte wollte dann aber die fette Kohle machen...


Gruß Holger
 
bedauerlicherweise ging der Beklagte nicht in Revision. So bleibt dieses unsägliche Urteil leider stehen.

Was an dem Vorgehen der Klägerin fair sein soll, frag ich mich wirklich. Es ist einfach vermessen, wenn sich Firmen ihr Waren- und Dienstleistungsangebot beschreibende Namen aussuchen und dann meinen sie hätten ein Monopol auf die entsprechende Domain. Gerade das ist in meinen Augen sittenwidrig.

Wenn jemand dagegen Geld für eine Domain verlangt, ist das völlig in Ordnung. Das Bestreben Gewinn zu erzielen ist hierzulande gesellschaftlich und auch rechtlich anerkannt. Kein Mensch muss die Domain kaufen. Soll sich doch die Firma vorher überlegen, welcher Name schützbar ist oder nicht.
 
Es bleibt bei dem, was ich in meinem ersten Beitrag zum Fall gesagt habe.

Es ist eine Mär, dass derjenige, der "nur" eine Domain registriert (bzw. ohne besondere Inhalte konnektiert) hat oder "nur" eine private Homepage unter der Domain betreibt, gegenüber Namens- und Kennzeicheninhabern schutzlos da steht, wenn er keine eigenen Namens- oder Kennzeichenrechte am Domainnamen für sich beanspruchen kann.

Sofern die Registrierung allein zu privaten Zwecken erfolgt (dies ist aber z.B. bei Domainhandel nicht der Fall), liegt schon ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht vor, so dass Ansprüche nach dem Markengesetz (also auch wegen eines Werktitels) sowie dem UWG ausgeschlossen sind. In Betracht kommen nur noch Ansprüche aus § 12 BGB (greift aber nur bei Namen, nicht bei Werktiteln) bzw. aus § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB in Betracht. Letztere haben aber sehr strenge Voraussetzungen. Über § 823 Abs. 1 BGB wird nach einer verbreiteten Auffassung die berühmte Marke geschützt (Verkehrsbekanntheit über 80 %) und § 826 BGB sanktioniert eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

Auch der Hinweis des Kollegen Freiherr von Gravenreuth auf den Aspekt der "Namensleugnung" geht in zweierlei Hinsicht am Fall vorbei:

1. Hier geht es um das Recht an einem Werktitel. Dies indes hat nichts mit einer "Namensleugnung" nach § 12 BGB zu tun. § 12 BGB schützt Namen und sonstige Bezeichnungen mit Namensfunktion, aber keine Werktitel oder z.B. Marken.

2. Davon abgesehen wird die früher vereinzelt vertretene Auffassung, dass man mit der Benennung einer Domain nach dem Namen einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Kommune dessen Recht zur Führung dieses Namens leugne, heute praktisch nicht mehr ernsthaft vertreten. So auch der BGH in seinem shell.de Urteil, der die Möglichkeit einer Namensleugnung ablehnte und allein mit der - Verwechslungsgefahr voraussetzenden - Namensanmaßung argumentierte.
 
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