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Hentai Marke ?

timo.biz

Abgefahrener Benutzer
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16. Nov. 2001
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Moin,

ich habe gerade gesehen, dass jemand eine Marke für den Begriff Hentai beantragt hat.
Bezügl. der Klassen hat er gleich einen ziemlichen Rundumschlag gemacht. (siehe unten)
Heisst das, dass ich keine Domain zum Thema Hentai mit "Hentai" als Bestandteil registrieren dürfte / sollte?
Ich hätte nicht gedacht, dass der Begriff als Marke geschützt werden könnte und war sehr überrascht, als ich das entdeckte.
Die Widerspruchsfrist läuft ja noch.
Hat das Ding sowieso keine Chance? Oder sollte ich dort aktiv widersprechen, wenn ich ein Hentai-Projekt betreiben möchte?

Schöne Grüße aus Hamburg
flatman

Auszug aus dem DPMA Markenregister:
Markentext:  hentai
Markenform:  Wortmarke
Inhaber:  Scheifgen, Frank, Frankfurt
Leitklasse:  16
Klassen:  09; 16; 25; 28; 41
Letzter Verfahrensstand:  eingetr. Marke - Widersp.frist od. - verf. läuft
Leitklasse:  16
Klassen:  09; 16; 25; 28; 41
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand):  Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, elektronische, elektrotechnische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate, -geräte und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate, Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Speicherung, Übertragung und Wiedergabe und Ton und/oder Bild und/oder Daten; Ton- und Videoaufnahmen; Spielfilme und Videobänder; mit Ton und/oder Bild und/oder Daten bespielte Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, faseroptische Datenträger, Discs, Compact Discs, DVDs, Magnetbänder, Video- und Bildplatten, magnetische Datenträger, Disketten, Cassetten, CD-Roms, Speichermodule (einschließlich Steckspeichermodule) und Speicherkarten, Filmmaterial und sonstige Ton-, Bild- und Datenträger und Speichermedien, soweit in Klasse 9 enthalten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate, -geräte und -instrumente zum Anschluß an Fensehgeräte und Computer; Videospielgeräte und -konsolen, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, interaktive Computersysteme, Computerpogramme, Computer- und Videospiele (einschließlich interaktive Computerprogramme, Computer- und Videospiele); Photographien, Grafiken, Zeichnungen und Comics als Bestandteile von Computerprogrammen, Computer- und Videospielen; Feuerlöschgeräte (nicht aus Metall); Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, nämlich Scanner, Computertastaturen und Joysticks; Papier, Papiermaché, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Figuren und Objekte aus Papier, Papiermaché und Pappe (Karton); Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Hefte, Bücher, Kalender, Poster, CD-Booklets und -Einlegekarten; Schreibwaren, Schreibblöcke, Briefblöcke, -papier- und -umschläge, Gruß- und Ansichtskarten, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter, Blei-, Filz-, Zeichen- und Malstifte; Buchbinderartikel; Photographien, Grafiken, Zeichnungen, Comics; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Schulhefte, Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke, Druck- und Bügelfolien; Mousepads; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten, Sammelkarten und -bilder, Rubbelkarten und -bilder, Tattoos, Aufkleber, Abziehbilder; Drucklettern; Druckstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Brettspiele, Kartenspiele, Sammelkartensysteme und -spiele, interaktive Spiele, interaktives Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Erziehung, Unterricht, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vorbereitung und Produktion von Rundfunk-, Fernseh- und Internetprogrammen, Vorbereitung und Produktion von Rundfunk-, Fernseh- und Internetsendungen (einschließlich -livesendungen), Produktion von Filmen und Videos, Produktion von Kino- und Fernsehfilmen, Produktion von Zeichentrickfilmen und Animationen; Produktion und Zusammenstellung von Film- und Fernsehprogrammen, Betrieb von Fernseh-, Kino- und Filmstudios; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Kalendern, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Computerprogrammen und Videospielen
Anmeldetag:  15.09.2000
Tag der Eintragung:  22.11.2001
Tag der Veröffentlichung der Eintragung:  04.01.2002
 
Jetzt weiss ich auch was "Hentai" ist. Eine erotische Kunstform
Eine nette Kunst, Träumereien in Moll, schöner als das Original.

Hentai als Marke?

Wer hat den Begriff geschaffen? - bestimmt nicht Hr.Scheifgen!

Wer macht die grafische Arbeit? - asiatische Billiglohnhände!

Nichts gegen Marken, in diesem Falle doch schon!

Mal schauen ob comic, jugendstil, etc. als Marken frei sind...

w >:( >:( ky
 
Fast richtig.

Wir haben allerdings ein kleines Problem: Der Schlaumeier hat ja die Marke für Comics und damit auch für Comics mit diesen unansehnlichen, glubschäugigen Traummädchen der japanischen Männerwelt.

Um die Marke insoweit aus der Welt zu schaffen, bedarf es der Einleitung eines Löschungsverfahrens.

Aber auch jetzt gibt es schon Hilfe, indem darauf abgestellt wird, dass eine Benutzung lediglich beschreibender Art im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.
 
Moin,

dank an alle für das Feedback.

diesen unansehnlichen, glubschäugigen Traummädchen der japanischen Männerwelt.
Naja, das ist Geschmackssache... Ich finde die teilweise ganz lecker.  ;) ;D Aber Hentai ist ja auch nicht gleich Hentai. Das ist ja auch ein riesíges Spektrum.
Japan ist zwar das Ursprungsland; die Hentai Mädchen sind mittlerweile aber weltweit verbreitete "Traummädchen".

Aber auch jetzt gibt es schon Hilfe, indem darauf abgestellt wird, dass eine Benutzung lediglich beschreibender Art im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.
Sorry, das verstehe ich nicht.  ::) :-[

Meine Situation ist folgende: Ich habe mir hentei.de als Tippfehlerdomain geholt. Die funktioniert ganz gut (Type-Ins), eignet sich aber natürlich nicht als Homepage Adresse. Ich wollte mir deshalb eine gut merkbare korrekte Adresse z.B. im Format HentaiSite.de Hentai-Site.de holen. Hier möchte ich evtl. ein paar kostenlose Bilder (FSK 16) anbieten und auf Partnerprogramme zu dem Bereich linken.

Würdet Ihr dieses Unterfangen nun aufgrund dieser blöden Markeneintragung lieber lassen?

Schöne Grüße aus Hamburg
flatman
 
Ich würde es darauf ankommen lassen und gleichzeitig einen Teillöschungsantrag beim DPMA stellen.

Wer ganz sicher gehen will, sollte allerdings die Finger davon lassen.
 
Meines Erachtens bringt das Ganze recht wenig.

Soweit absolute Schutzhindernisse bestehen, ist Ärger (Löschungsverfahren, siehe cyberspace) vorprogrammiert.

Soweit die Marke eintragungsfähig ist, kann der Besitzer nur darauf hoffen, dass irgendjemand Interesse an einem Kauf oder einer Lizenz hat; aber wer will eine Mess- und Signaleinrichtung Hentai nennen?
 
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