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Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück an DE

Ruediger

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08. Nov. 2001
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Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück an DENIC

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) heute im Streitfall "Shell gegen Shell" dem deutschen Zweig des Ölkonzerns Shell die stärkeren Rechte an der Domain "shell.de" gegenüber Dr. Andreas Shell, dem derzeitigen Domaininhaber, zugesprochen. Insofern bestätigten die Bundesrichter letztinstanzlich das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999. Bereits in erster Instanz war Dr. Schell vom Landgericht München verurteilt worden, die Nutzung der Domain zu unterlassen, Schadensersatz zu leisten und darüber hinaus der Deutschen Shell GmbH Auskunft zu erteilen. Die Richter hatten auf die "überragende Bekanntheit des Namens und der Marke Shell" abgehoben.

Dr. Andreas Shell hatte die Domain "shell.de" 1996 von einem Unternehmen erworben, das in großem Stil bekannte Markennamen als Domainnamen registrieren ließ und zunächst vergeblich versucht hatte, dem Ölkonzern dessen Präsentation unter der fraglichen Domain gegen Entgelt anzubieten. Anschließend war der frischgebackende "shell.de"-Besitzer, der auf seiner Site in erster Linie Übersetzerdienstleistungen anbot, von der Deutschen Shell GmbH auf Herausgabe des Domainnamens und auf Schadensersatz verklagt worden.

Nach dem nun ergangenen höchstrichterlichen Urteil wird Dr. Shell kaum etwas anderes übrigbleiben, als die Domain freizugeben und den von der deutschen Ölkonzerntochter geforderten Schadensersatz zu zahlen. Ursprünglich wollte er selbst von der Deutschen Shell GmbH 100.000 Mark für die Herausgabe der Domain kassieren.

Ein Anspruch darauf, die fragliche Domain übertragen zu bekommen, steht der Deutschen Shell GmbH jedoch nicht zu ? so die Bundesrichter. Dr. Shell muss sie nur freigeben, woraufhin die Vergabestelle DENIC sie von neuem vergeben kann.

Die Oberlandesgerichte hatten zu diesem Problemkreis in der Vergangenheit divergierende Urteile gefällt. Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Zivilgericht zu der umstrittenen Frage des Rechts auf Domainübertragung Stellung nimmt. Die Deutsche Shell GmbH wollte einen entsprechenden Anspruch vor allem aus dem Prinzip der so genannten Naturalrestitution herleiten: Danach wäre der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis ? hier die unbefugte Domainnutzung durch Dr. Shell ? stehen würde. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht.

Die tragenden Gründe des Urteils werden erst morgen bekannt gegeben. Wie es aussieht, machen die Bundesrichter ihre Entscheidung aber daran fest, dass die Shell GmbH nie Eigentümerin der Domain "shell.de" war und eine Übertragung dieser Domain an sie daher keinen früheren Zustand wiederherstellen würde. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz sei für diesen Fall nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Schließlich sei eine Freigabe der Domain im Unterschied zu einer Übertragung auch deswegen sachgerecht, weil der Fall vorkommen könne, dass ein Kläger zwar gegenüber dem aktuellen Domaininhaber das bessere Recht an einer Domain habe, nicht unbedingt aber gegenüber dem Inhaber eines WAIT-Eintrags. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die Deutsche Shell GmbH unter Umständen noch weitere Prozesse gegen Inhaber eines WAIT-Eintrags führen muss, bevor sie bei DENIC selbst als Domaininhaberin registriert werden kann. Ein ähnliches Problem hatte die Firma Krupp im Kampf um "krupp.de".

In der Verhandlung bewiesen die Richter Kenntnis der technischen Grundlagen von Suchmaschinen. Beklagtenanwalt Dr. von Mettenheim fragte sie, ob sie wüssten, dass Suchmaschinen mit Schlagworten ?gefüttert? werden müssten, um eine Seite zu finden -- er brachte die Befürchtung zum Ausdruck, die Shell GmbH würde künftig seinem Mandanten verbieten wollen, Suchmaschinen mit dem Schlagwort "Shell" zu füttern, wodurch seine neue Seite gar nicht mehr gefunden werden könne. Dies sah der 1. Zivilsenat als abwegig an, verblüffte mit einer genauen Kenntnis der Arbeitsweise von Suchmaschinen und belehrte den Beklagtenvertreter darüber, dass Suchdienste üblicherweise ebenso nach dem Seiteninhalt indizieren wie nach Meta-Tags, weshalb seine Bedenken unbegründet seien. (Andreas Lober) / (psz/c't)


Quelle: Heise
http://www.heise.de/newsticker/data/psz-22.11.01-000/
 
Re: Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück a

Bezug auf :

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In der Verhandlung bewiesen die Richter Kenntnis der technischen Grundlagen von Suchmaschinen. Beklagtenanwalt Dr. von Mettenheim fragte sie, ob sie wüssten, dass Suchmaschinen mit Schlagworten ?gefüttert? werden müssten, um eine Seite zu finden -- er brachte die Befürchtung zum Ausdruck, die Shell GmbH würde künftig seinem Mandanten verbieten wollen, Suchmaschinen mit dem Schlagwort "Shell" zu füttern, wodurch seine neue Seite gar nicht mehr gefunden werden könne. Dies sah der 1. Zivilsenat als abwegig an, verblüffte mit einer genauen Kenntnis der Arbeitsweise von Suchmaschinen und belehrte den Beklagtenvertreter darüber, dass Suchdienste üblicherweise ebenso nach dem Seiteninhalt indizieren wie nach Meta-Tags, weshalb seine Bedenken unbegründet seien. (Andreas Lober) / (psz/c't)
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....von wegen.....den hätte ich einen Knick in die Mütze gemacht.....Kenntnisse ?.....Schrebergärtner sind das!

Abmahnungen bezüglich der Äußerung an:

Torsten Reckleben
Vom-Berge-Weg 6 D

22159 Hamburg

.....oder einfach Öddel.
 
Re: Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück a

vor gericht und auf hoher see.......
aber im notfall hat mir immer nen artikel in lokaler presse oder die zweite instanz geholfen. ::)
 
Re: Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück a

Nuja, das sind halt technische Grundlagen. ;D

Nehmen wir einmal an, die Welt ist gar keine Scheibe ...
... damit könnte man doch technisch schonmal durchkommen, oder?
... so Grundsätzlich ... oder so ...
Ruediger
 
Re: Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück a

Nochmal  :P

Bezug auf :
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.......verblüffte mit einer genauen Kenntnis der Arbeitsweise von Suchmaschinen und belehrte den Beklagtenvertreter darüber, dass Suchdienste üblicherweise ebenso nach dem Seiteninhalt indizieren wie nach Meta-Tags, weshalb seine Bedenken unbegründet seien.......
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Ich bin auch verblüfft.

Ich rege mich hier gerade höllisch auf.

Den Fall selbst lasse ich mal außen vor,mir geht es um die Aussage als solches.

Es geht hier um eine Grundlage zur Wertbestimmung einer Domain.....der absoluten Grundlage sogar.

Ich sehe die Gefahr,daß andere Richter einfach nur bei zukünftigen Entscheidungen auf diese Aussage zurückgreifen.

Das kann und will ich nicht zulassen.Wenn die keine Ahnung vom Internet haben sollen die sich gefälligst den Mund halten oder sich schlau machen......ich hasse das!

Wie komme ich an die Leute ran?

Ich kann das so nicht stehen lassen !!!

Hallo Ihr Richter da !!!....Ihr habt von Tuten und Blasen keine Ahnung!!!........aufwachen!!!!!!

Anfänger seid Ihr........grün hinter den Ohren!!!!!

Kommt raus ich bins Torsten Reckleben !!!!!!!!

Los kommt her !!!!!!!......ich bringe Euch mal das Krabbeln bei!!!

Torsten Reckleben

Vom-Berge-Weg 6 D

22159 Hamburg
 
Re: Höchstes Gericht schickt Shell-Domain zurück a

kann dir ja mal anonym die private telefonnummer eines richter geben der mir in erster instanz das recht abgesprochen hat ne bestimmte domain zu behalten. :o

er sagte mir zB. als begründung :das ein wort welches im duden steht noch lange nicht als allgemeinbegriff gilt. ;D
 
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