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Im Erfolgsfall Anwalt selber zahlen?

Wettermann

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24. Mai 2008
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3.721
Wie schätzt Ihr die Situation ein:

A besitzt eine bestimmte Domain.

B fragt schriftlich freundlich aber bestimmt bei A an, auf welcher Rechtsgrundlage A die Domain besitzt und erbittet eine Antwort unter Fristsetzung. Dabei wird weder mit irgendwas gedroht noch der Grund für die Anfrage genannt. Auch bleibt offen, was passiert wenn A nicht innerhallb der Frist antwortet.

A bekommt Angst und nimmt sich einen Anwalt. Dieser antwortet auf das Schreiben und berechnet seinem Mandanten A die Gebühren.

B meldet sich nun nicht mehr. Die Sache scheint erledigt.

Kann A sich die Kosten seines Anwalts bei B wiederholen?

Macht es bei der Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob A Privatperson, Gewerbetreibender oder gar eingetragener Kaufmann oder juristische Person ist?
 
A sollte das mit seinem Anwalt (C) klären.
Ich (D) finde dieses anonyme Geprabbel zu sensiblen Rechtsfragen hier langsam super nervig und es ist bei Dir ja nun nicht das erste Mal, dass Du Probleme wegen Markenrecht bzw. einer Domain mit einem hast, oder?

NEHMT EUCH EINEN ANWALT.
FRAGT EINEN ANWALT.

HIER GIBT ES KEINEN RECHTSSICHEREN RAT.
 
gegenfrage

a isst ein schnitzel
b sieht das und bekommt auch hunger

frage:
kann sich b die kosten für das schnitzel von a ersetzen lassen?

nee wettermann, so wird das nix. das irrwitzige an solch bescheuerten szenarien ist, dass es offensichtlich wirklich leute gibt, in deren logik das zumindest eine frage zulaesst:hmmmm:

p.s.: es ändert nix an der ausgangssituation, ob das schnitzel vom kalb oder schwein ist
 
Aber Hauptsache, du hast was wieder zu meckern gehabt, René!
Wie lautet der Name dieser Rubrik?
Und wie die Beschreibung?

Kosten für Rat von Dritten kannst du frühestens nach gewonnenem
Rechtsstreit zurückerhalten. Davor dient der Rat lediglich der Befriedigung
deiner Zweifel. (oder auch nicht) IANAL!

Ahoi!
 
Wie schätzt Ihr die Situation ein:

A besitzt eine bestimmte Domain.

B fragt schriftlich freundlich aber bestimmt bei A an, auf welcher Rechtsgrundlage A die Domain besitzt und erbittet eine Antwort unter Fristsetzung. Dabei wird weder mit irgendwas gedroht noch der Grund für die Anfrage genannt. Auch bleibt offen, was passiert wenn A nicht innerhallb der Frist antwortet.

A bekommt Angst und nimmt sich einen Anwalt. Dieser antwortet auf das Schreiben und berechnet seinem Mandanten A die Gebühren.

B meldet sich nun nicht mehr. Die Sache scheint erledigt.

Kann A sich die Kosten seines Anwalts bei B wiederholen?

Macht es bei der Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob A Privatperson, Gewerbetreibender oder gar eingetragener Kaufmann oder juristische Person ist?

Ich neige ja oft zur Simplifizierung von Problemen und frage mich deshalb, wie ich reagieren würden, wenn mir ein Anwalt mit Fristsetztung ein Schreiben schicken würde, ob meine Räder grün oder blau sind.

Mein Antwort wäre hsm 70.2

Renés Reaktion kann ich nachvollziehen. Die Antwort liegt doch klar in der Frage.
 
gibt es denn eine Marke/sonstige Rechte auf den Domainbegriff?

Das dürfte doch vielleicht der letztendlich entscheidende Punkt sein. Ich verweise noch einmal gern auf meine P0rzellan-Geschichte (für die die es interessiert: keine Einsicht auf gegnerischer Seite, es wird weiterhin seitens Meissen scharf geschossen, mal sehn "welches Recht" gewinnt ;-))

.. auch hier wurde mir ja mittels Einschreiben mitgeteilt, mich zu äußern, welche Rechte ich an der Domain habe .. und natürlich wäre mir eine Rechtsgrundlage, die mich befähigt, die entstandenen, notwendigen Anwaltskosten auf die Gegenseite abzuwälzen, sehr "von gusto" ;-))

(allein der Glaube fehlt, Recht haben und bekommen .. das alte Lied :D )
 
Zuletzt bearbeitet:
Don Stefano,

Der Hinweis auf Deinen Fall ist da sehr passend. Wie ist es eigentlich augegangen und was sagte Forsaken damals?

Ich fand Oppo's Antwort jedendfalls sehr hilfreich. "..ich würde dringend davon abraten sich als nichtjurist in eine entsprechende kommunikation, in der die beantwortung der "berechtigungsfrage" womöglich gar emotional beantwortet oder auch nur besprochen wird, einzulassen."
 
Hi Gerald,

naja, die München/Meissenmänner denken halt immer noch, dass eine unentgeldliche Übertragung der Domain des Problems Lösung sei :D

Für den Besitzer von wei***go.com (auch inzwischen in Christians Vertretung :-)) gabs mittlerweile sogar eine einstweilige Verfügung, .. großes Trara um nada bzw akute Selbstüberschätzung also (leider), wir werden wohl gemeinsam möglicherweise sogar die EU-Marke anfechten, auf jeden Fall eine interessante, leider andauernde Geschichte ;-))

Gruß nach Barca - komm dieses Jahr nicht mehr zu Besuch, ... vielleicht fahr ich aber mal nach Meissen :D

PS: mit Oppos Hinweis hast du vollkommen Recht, das wird wohl der Strategie´s Gedanke gewesen sein
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf eine sog. Berechtigungsanfrage sollte man tatsächlich einen Anwalt antworten lassen. In der von Stephan beschriebenen Sache betreue ich nun zwei Mandanten. Der eine davon hatte zunächst selbst auf die Berechtigungsanfrage geantwortet und im Anschluss eine einstweilige Verfügung kassiert.

Oft fällt es dem Rechtslaien nicht auf, was man besser nicht schreiben sollte. Das Hauptziel der Berechtigungsanfrage ist es ja auch, erst einmal Informationen zu bekommen. In der Regel folgt bei falscher Beantwortung dieser Anfrage dann die Abmahnung oder gleich eine einstweilige Verfügung (abhängig von der jeweiligen Sachlage).

Ciao
Forsaken

Don Stefano,

Der Hinweis auf Deinen Fall ist da sehr passend. Wie ist es eigentlich augegangen und was sagte Forsaken damals?

Ich fand Oppo's Antwort jedendfalls sehr hilfreich. "..ich würde dringend davon abraten sich als nichtjurist in eine entsprechende kommunikation, in der die beantwortung der "berechtigungsfrage" womöglich gar emotional beantwortet oder auch nur besprochen wird, einzulassen."
 
Was mir bei der ursprünglichen Frage nicht klar ist:

Warum spricht A nicht in bei der Beauftragung mit "seinem" Anwalt über die Kosten und wer sie zu tragen hat? - Die möglichen Fälle können doch auch im Voraus zumindest für den ersten Schritt (keine Reaktion von B oder Abmahnung durch B) betrachtet werden.

Muss nicht sogar der Anwalt bei der Beauftragung seinen Mandanten A darüber informieren?
 
Um Licht ins Dunkle zu bringen:

Meinem ersten Post sollte ein zweiter folgen.
Ich hatte erwartet, dass alle sagen, "natürlich bekommt er die Kosten nicht ersetzt".

Dann wollte ich die Überraschung präsentieren, wie es sich tatsächlich zugetragen hat. Das hole ich jetzt mal nach.

B ist ein Kunde von mir (war es zum Zeitpunkt des Kontaktes zu A noch nicht). Er wollte gern die Domain von A haben, der sie ihm nicht verkaufen wollte. Er fragte einen Anwalt um Rat. Dieser fragte wie beschrieben nach der Grundlage für den Besitz, in der Hoffnung, dass der Besitzer die Domain nun eingeschüchtert abgeben würde.

Von diesem Vorgehen distanziere ich mich ausdrücklich.

A ging ebenfalls zum Anwalt und ließ diesen Antworten. Aufgrund dieser Antwort gab B auf und meldete sich nicht mehr bei A.

Damit war die Sache aber nicht erledigt. A wollte nun von B seine Anwaltskosten ersetzt haben und klagte.

Das Amtsgericht verurteilte tatsächlich B zum Ersatz der Anwaltskosten des A.
Begründung (sinngemäß): B als Vollkaufmann hätte die Privatperson A auch selber ohne juristische Hilfe kontaktieren können. Durch das unnötige Schreiben per Anwalt wurde die Privatperson B in den Glauben versetzt, sich ebenfalls per Anwalt wehren zu müssen.

Die Tatsache, dass sich B nach der Antwort von A´s Anwalt nicht mehr meldete, wertete das Gericht als Niederlage des B. B müsse daher die Kosten des A tragen, so das Gericht.

Nun geht es in die nächste Instanz.

Ich persönlich sehe es so wie coder.
 
B fragt schriftlich freundlich aber bestimmt bei A an, auf welcher Rechtsgrundlage A die Domain besitzt und erbittet eine Antwort unter Fristsetzung. Dabei wird weder mit irgendwas gedroht noch der Grund für die Anfrage genannt. Auch bleibt offen, was passiert wenn A nicht innerhallb der Frist antwortet.
B ist ein Kunde von mir [...]. Er fragte einen Anwalt um Rat. Dieser fragte wie beschrieben nach der Grundlage für den Besitz, in der Hoffnung, dass der Besitzer die Domain nun eingeschüchtert abgeben würde.
[..]
A ging ebenfalls zum Anwalt und ließ diesen Antworten. Aufgrund dieser Antwort gab B auf und meldete sich nicht mehr bei A.
Also kam das erste Schreiben doch von B's Anwalt? Hat sich im ersten Post nicht so angehört...
 
Ich hatte gerade eine ähnliche Situation, wenn es hier auch eine klare Aufforderung zur Domainlöschung war.Eine Wirtschafts/Anwaltskanzlei wollte eine Domain haben und hat mich als Admin-c zur Löschung aufgefordert (wobei die Forderung an sich schon ziemlich absurd war, die Marke traf nicht einmal auf die Domain genau zu). Dann wollte man meine Anwaltskosten nicht bezahlen...so nach dem Motto ich hätte denen ja ohne Anwalt schreiben müssen, dass ich nur admin-c bin etc. :stupid:

Nun ja, das Landgericht Frankenthal sah es anders und hat die zur Zahlung meiner Kosten verpflichtet und zudem noch einmal festgestellt, dass ich als Admin-c nicht der Ansprechpartner bin wenn es darum geht "Domains zu klauen".

Es lohnt sich also manchmal hartnäckig seine Kosten einzufordern.

Grüsse

123meins
 
So, das war jetzt mal wieder ein interessanter Thread - und gut zu wissen, dass man dann ggfls. seine Kosten einfordern kann.

Was ich mich trotzdem noch frage, da es ja nicht nur Anwaltskosten sind, sondern auch Zeit und Kopfzerbrechen:

Was wäre passiert, wenn man eben nicht geantwortet hätte?

Besteht denn zwingend die Pflicht zu antworten?
 
Also kam das erste Schreiben doch von B's Anwalt? Hat sich im ersten Post nicht so angehört...

Ja so ist es. Du hast recht, das habe ich nicht eindeutig formuliert wie es gemeint war.

@123meins:
Das zeigt, dass der von mir geschilderte Fall kein Einzelfall ist. Du wärst in meinem Beispiel quasi A und die Sitation ist absolut vergleichbar.

Ich glaube ich bin aber nicht der einzige der sich wundert, dass die Kosten erstattet werden müssen.
 
Wettermann: Sorry, wenn ich insistiere: Aber hast Du auch ne Antwort auf meine obige Frage?

Wenn Du jetzt nix gemacht hättest - wie wäre es dann ausgegangen / weitergegangen?

So wären beide Szenarien beleuchtet.

Gruss

Gerald
 
Ähm - ICH habe nichts gemacht. Ich war wie beschrieben selber nicht involviert.

Die Frage ist durchaus berechtigt und interessiert mich auch.

Ich kann nur vermuten, dass es keine negativen Folgen im unmittelbaren Sinne haben kann wenn man nicht antwortet - vorausgesetzt in dem Schreiben war nicht auf eben solche möglichen Folgen für den Fall des nicht reagierens hingewiesen worden.

Der "Anspruchsteller" (wie soll ich ihn sonst nennen?) muss dann einen offiziellen Weg gehen. Die Tatsache, dass er sich eben darin nicht ganz sicher ist oder möglicherweise nicht genug Argumentationsmaterial hat, kann man eventuell daraus ableiten, dass er eben nicht sofort scharf geschossen hat sondern erstmal angefragt hat.

Eventuell kann Forsaken das Ignorieren solcher Schreiben mal beleuchten - ggf. wäre das was fürs Radio.
 

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