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Internetdienstleister darf IP-Adressen sieben Tage lang speichern...

M1175

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Reaktionspunkte
1
BGH III ZR 391/13 vom 03.07.2014
(Volltext auf der Seite des Bundesgerichtshofes)

Die Erkennung, Verhinderung und Beseitigung von Störungen des Internets rechtfertige eine Speicherung. Eine Pseudonymisierung sei als Alternative nicht zumutbar (Rn. 11 und 12 im Volltext).

Eine Störung sei insbesondere nicht nur eine physische Beeinträchtigung der Infrastruktur, sondern liege darüber hinaus auch vor, wenn das frei zugängliche Angebot über den betreffenden Internetdiensleister nicht vollständig genutzt werden könne, weil etwa einzelne Adressräume des Anbieters von Dritten wegen erhöhtem Spamaufkommen gesperrt würden (vgl. Rn. 14 und 15 im Volltext).

Europarecht stehe dem nicht entgegen (Rn. 16-23 im Volltext), eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht erforderlich (Rn. 24 im Volltext)

Grüße Manuel
 
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