Re: Ist www.ChatCity.cz abmahngefährdet wegen der
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Begriffserklärung "thielkern", "Thielkerei":
thielkern, Thielkerei "Einen Begriff als Marke anmelden,
anschliessend serienmässig abmahnen und abzocken getreu nach
Schema: Kommt die DPMA-Ablehnung, weil Begriff nicht Marke
sein kann, dann verdreht man den Begriff so, dass plötzlich
aus dem Begriff ein völlig neues und somit markenfähiges
Wort entsteht. Hat man die Markenurkunde in der Hand, surft
man zu grossen Internetsuchmaschinen hin, markenrechtlich
geschütztes Wort dort eingeben (welches ja ein Begriff ist),
Suchergebnis ausdrucken und möglichst die kleinen
Internettler wegen Markenverletzung in der rechtwidrigen
Benutzung der Marke serienmäsig abmahmen und abzocken. Keine
Angst, beim 1. Löschungsverfahren wird die Frage nach der
Böswilligkeit sowieso nicht geklärt" (Rob Liebwein in "Von
Domänen und Dämonen MarkenG", 07/1999, 05/2000, V1.1)
Einleitung
Der Anlass für diesen Aufsatz war neuerdings eine
Markenanmeldung Wortmarke "auktionsservice" im
Klassenbereich 35, 38, 42, hauptsächlich "Dienstleistung für
Internet", welches das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA
abgelehnt hatte. Ohne die Ablehnungsgründe genau zu kennen,
wird davon ausgegangen, die Gründe in der Freihaltung der
insoweit beschreibenden Angabe für Mitbewerber zu finden.
Jedoch beabsichtigt der Markenanmelder Einspruch gegen die
Ablehnung einzulegen, in diversen Onlinediskussionsforen
erhielt man sogar den Eindruck vom "thielkern", bzw. einer
möglicherweise neuen "Thielkerei", da Ähnlichkeiten mit dem
Fall "Schwimmhaut-Entfernung" als erfolgreiche
Markenanmeldung "Webspace" zu Internet herauszulesen waren.
"Webspace" ist zum heutigen Stand 12.06.2000 immer noch
eingetragene Marke zu diversen Internetdienstleistungen und
hatte insbesondere 1999 für sehr viel Unruhe und Aufregung
durch Massenabmahnereien gesorgt. Obwohl im 1.
Löschungsverfahren das Gericht eine Anordnung zur Löschung
der Marke "Webspace" beschlossen hatte, blieb man auf den
dadurch entstandenen Kosten und Schaden bis heute noch
sitzen, wohl dank dem DPMA i.V.m. z.B. "die Marke hätte nie
eingetragen werden dürfen" (LG München I). Ein Verschulden
des DPMA, mit dem DAU-Award von "mag".
Dieser komplexe Aufsatz und Dokumentation von Rob Liebwein
ist so derart satirisch geschrieben, dass man bei der
derzeitigen unsicheren Rechtlage in Verbindung mit dem
Internet meinen könnte, er ist wahr und gängige Praxis bei
Markenanmeldungen im Zusammenhang mit dem Internet. Die
satirische Absicht des Autors Rob Liebwein liegt vor allem
in der Anregung, einmal intensiv über das Internet in
Deutschland bezüglich der 30 Jahre andauernden Versäumnissen
des Gesetzgebers nachzudenken, ja doch die Gesetzestexte
vollumfänglich endlich mal an das phänomenale und globale
Medium Internet anzupassen. Somit zeigt Rob Liebwein mit
seinem nicht zu unterschätzenden Internet- und
Jurakenntnissen, dass es in der Tat sehr ernst werden könnte
und simuliert hier einen thielkerischen Einspruch zur
Ablehnung der Markeneintragung der Wortmarke
"auktionsservice" auf einer provokativen, aber satirisch
amüsanten Art und Weise dem Gesetzgeber gegenüber.
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An das
Deutsche Abmahnermöglichungs- und Unmöglichesabzockmachbar
Amt (DAU A)
Einspruch zur Ablehnung der Markeneintragung Wortmarke
"auktionsservice"
Sehr geehrte Damen und Herrn DAU-DPMA,
bezüglich der o.g. Markenanmeldung wurde eine Eintragung
abgelehnt. Dagegen lege ich fristgerecht Einspruch ein.
Begründung
Die Ablehnungsbegründung beruht auf dem zusammengesetzten
Wort "Auktionen" und den hierzu entsprechenden
Servicedienstleistungen. Das ist falsch, denn das Wort mit
meiner eingereichten Markenanmeldung "auktionsservice" setzt
sich zusammen aus...
Mehr inkl. Begruendung und Fundstellen:
http://www.interrob.de/mag/thielkern/
;-)
Rob