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java2.de - Bemerkung

Paul_Kuhn

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13. Okt. 2005
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Da man momentan in Verkaufsthreads nur als Moderator antworten kann, muss ich solange hierher ausweichen.

Da schreibt der Anbieter der Domain:
...Sun Microsystems hat einige Wortmarken auf Java, aber nicht in allen Bereichen. Dazu kommen einige Marken auf Slogans und Bildmarken auf Logos.
Auf die Schnelle habe ich folgende in Deutschland belegte Klassen für das Wort "Java" gefunden:
01 02 04 05 09 10 11 15 16 21 28 29 30 32 33 35 41 42
Ich konnte keine Markenanmeldung für "Java2", "Java 2" oder ähnliches finden.
Wundert dich das nicht? Es gibt auch keine Markenanmeldungen für Coca-Cola0815, Mercedes32 oder Ford7. Tickerts langsam?
Das Markenrechtliche Risiko, was natürlich nach wie vor besteht, geht mit der Übergabe der Domain an den Käufer über.
Genau deshalb ja unser Hinweis an die Unwissenden unter den möglichen Käufern.

Ahoi!
Ich fordere Schreibrechte in Verkaufsthreads!
 
Hallo Paul,

gut, dass Du darauf hinweist. Java 2 ist halt nicht mehr aktuell, sind jetzt bei Java 6. Trotzdem ist das ein stehender "Sun-Begriff" und damit ein Fressen für jeden Abmahnabwalt. Ähnlich j2se, j2ee u.ä.

Gruß,

Rainer
 
Ja, dann stellt sich die Frage warum DPMA die Wortmarke "Java for Banking" als beschreibend zurückgewiesen hat. Inwieweit hat dann das Wort "Java" noch einen Schutz ?



Aktenzeichen: 30141558.7
Datum Verfahrensstand: 25.03.2002
Markentext: Java for Banking
Markenform: Wortmarke
Leitklasse: 42
Klassen: 42
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand):
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
Anmeldetag: 09.07.2001
Nicht-Schutzgrund: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (Freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2)
Nichtschutz Begründung: Ausstattungs- und Sachhinweis
Zurückweisung Beschluss Erstprüfer 1
Letzter Verfahrensstand: Eintragung nicht möglich
Hinweis:
Die Akte wurde nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet


Harry
 
ich denke es mangelt an Entscheidungskraft zwischen "Java" und "Java for Banking", was ja nur eine mögliche Anwendung von Java sein könnte... oder anders gesagt ich glaube kaum, daß man die Marke "Audi for Driving" durchbringen dürfte, genausowenig wie "Audi for whatever"... freihaltungsbedürftig dürfte wohl "banking" sein, da ein allg. Begriff... aber mag mich irren... iur. geb ich eigentlich jegliche problematik an meinen RA ab, da ich mich schlichtweg nicht wirklich damit auskenne...

mfg pyro
 
ich denke es mangelt an Entscheidungskraft zwischen "Java" und "Java for Banking", was ja nur eine mögliche Anwendung von Java sein könnte... oder anders gesagt ich glaube kaum, daß man die Marke "Audi for Driving" durchbringen dürfte, genausowenig wie "Audi for whatever"... freihaltungsbedürftig dürfte wohl "banking" sein, da ein allg. Begriff...

mfg pyro

Dann erkläre doch mal warum es dann 109 eingetragene DPMA Marken mit "Banking" als Bestandteil gibt.

Harry
 
wie oben erwähnt, sind nur Vermutungen meinerseits... ich denke banking als zusatz ist durchaus vertretbar, doch einen Markennamen mit int. Bekanntheitsgrad mit dem Anhängsel "for Banking" ist eine Kombination die wohl keine 109 mal bei dpma eingetragen sein wird, oder doch?

freihaltungsbedürftig dürfte wohl "banking" sein, da ein allg. Begriff
Falls du das meinst, so war das nur ein nebensatz weil in der Ablehnung was von freihaltungsbedürftigkeit stand... imho wird wohl "banking" hiermit gemeint gewesen sein... oder anders gesagt, ich glaube nicht daß:

1) banking
als marke anmeldbar ist, noch irgendeine weltbekannte marke mit zusatz banking (oder anderem generischen key) a la
2) java for banking
noch klarerweise die marke per se
3) java

jedoch denke ich schon daß z.B. irgendein kunstbegriff (der dann die unterscheidungskraft einbringt, die sonst nicht gegeben ist) + einer der beiden keys eventuell möglich wäre a la
1) kunstbegriffo for banking
oder eventuell auch
2) java for kunstbegriffo

Um es nochmals zu erwähnen, ich kenne mich in iur. Belangen nicht aus, doch wäre das für mein persönliches Empfinden schlüssig u. gerecht, aber mag mich irren...

mfg pyro
 
Also ich verstehe ehrlich gesagt die Begründung "Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (Freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2)" absolut nicht. Aber ich bin kein Patentanwalt um so etwas zu verstehen. Es wird schon einen Grund haben. "JAVA" ansich als Betriebssystem wird man sicher nicht für ein anderes Betriebssystem verwenden dürfen, somit auch sicher JAVA2 nicht.

Harry
 

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