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Käufer kommt Kaufvetrag nicht nach - darf ich canceln?

pyro

Registrierter Benutzer
Registriert
06. Juli 2004
Beiträge
5.284
Hallo,

Habe ja schon seit Ewigkeiten die domain onlineshops.info an einen shopsoftwarehersteller verkauft. Dieser bat dann darum den deal über Kaufvertrag abzuwickeln.

Jedoch hat der Käufer bis dato das Geld nicht überwiesen, noch Anstalten dazu gemacht, die domain auf seinen account zu übertragen. Habe ihn mehrfach per mail und einmal per fax dazu aufgefordert, doch bis dato nur Versprechen bekommen, die dann erst nicht eingehalten wurden.

Nun meine Frage: Darf ich ohne 3 malige schriftlich eingeschriebene Mahnung die domain an einen der anderen Interessenten verkaufen? Oder muß ich diesen Schritt unbedingt einhalten? Ich frage deswegen, da ich im Kaufvertrag eine Zahlungsfrist gesetzt habe. Insofern, wird der Kaufvertrag ungültig, wenn diese vom Käufer nicht eingehalten wird (und ich somit keine Mahnungen schreiben muß)?

Hier die Relevanten Auszüge aus dem Kaufvertrag (wohlgemerkt hat er mir noch nicht einmal das unterschriebene Duplikat zukommen lassen, jedoch hat er von mir schon eine unterschriebene Ausführung und kann sich eben deswegen darauf beziehen):

"Kaufpreis, Nebenkosten
Der Kaufpreis beträgt EUR XXXXXX (in Worten: XXXXXX).
Der Kaufpreis wird im Voraus erstattet und ist bis 23.12.2004 fällig.
"

"Mitwirkungspflichten
Der Käufer verpflichtet sich, allen für die Übertragung der Domain erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachzukommen. "

"Haftung
Im übrigen haftet der Verkäufer grundsätzlich nur für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Haftung auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) beschränkt und der Höhe nach auf einen Betrag, der dem des Kaufpreises entspricht, begrenzt.
"

Und dann halt noch ne übliche salvatorische Klausel...

mfg, pyro :)
 
Hallo!

Nun, die Sachlage ist ja eindeutig.
Wenn Du also die Domain woanders teurer veräußern kannst,
sofort schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

Gruß
 
Hallo Pyro,

1.) Einen beweisgeeigneten Brief (Einschreiben/Rückschein) an den Verkäufer schreiben, in dem Du ihn aufforderst den Kaufpreis bis 1 Woche ab Briefdatum eingehend zu zahlen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist wirst Du vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (Schadensersatz) behältst Du Dir ausdrücklich vor.

2.) Nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten (auch per Einschreiben).

3.) Evtl. die Differenz zwischen neuem und altem Kaufpreis als Schadensersatz einfordern.

Viel Erfolg!

Ciao
Forsaken

P.S.:
pyro schrieb:
Der Kaufpreis beträgt EUR XXXXXX (in Worten: XXXXXX).
Der Kaufpreis war sechsstellig?! :D
 
danke an euch alle für das feedback :) Werde somit den von Christian vorgeschlagenen Weg einschlagen, da es mir der sicherste erscheint... :) lieber einmal zu oft geschrieben als später möglicherweise probs zu bekommen :)

Anm. am Rande:
3.) Evtl. die Differenz zwischen neuem und altem Kaufpreis als Schadensersatz einfordern.
Die Differenz ist eigentlich negativ ;) soll heißen ich hab kurz nachdem ich per email dem "käufer" zugesagt habe ein höheres Gebot von einem anderen Interessenten erhalten, aber diesem eben abgesagt, weil ich nicht wortbrüchig werden wollte.... naja das hat man vom good-will ;) lol

mfg, pyro :)
 
Hallo,

hätte noch eine kleine Frage. Wie gesagt hab ich den Käufer schon mehrfach auf den Verzug hingewiesen (Telefonisch und per Email). Am 1.2. hab ich ihm dann per Telefax eine Mahnung mit Fristsetzung von einer Woche, die natürlich auch wieder ohne Reaktion verstrichen ist, zugeschickt, wofür ich natürlich das Protokoll der vollständigen Übertragung habe. Ich nehme an, daß reicht als Beleg und ich kann jetzt den Kaufvertrag per Rückschein (Postversand) kündigen, oder wird das Telefax (der Mahnung) nicht als Rechtsmittel anerkannt (falls der Käufer sich tatsächlich einbildet er möchte jetzt auf einmal doch die domain)?

mfg pyro :)
 
pyro schrieb:
Hallo,

hätte noch eine kleine Frage. Wie gesagt hab ich den Käufer schon mehrfach auf den Verzug hingewiesen (Telefonisch und per Email). Am 1.2. hab ich ihm dann per Telefax eine Mahnung mit Fristsetzung von einer Woche, die natürlich auch wieder ohne Reaktion verstrichen ist, zugeschickt, wofür ich natürlich das Protokoll der vollständigen Übertragung habe. Ich nehme an, daß reicht als Beleg und ich kann jetzt den Kaufvertrag per Rückschein (Postversand) kündigen, oder wird das Telefax (der Mahnung) nicht als Rechtsmittel anerkannt (falls der Käufer sich tatsächlich einbildet er möchte jetzt auf einmal doch die domain)?

mfg pyro :)
Für Zugangsbestätigung eines Telefaxes, reicht das Sendeprotokoll nicht aus!
Man muss nach dem Senden, anrufen und sich den Empfang bestätigen lassen!

http://www.ra-kotz.de/telefaxzugang1.htm


URTEIL von 1995, also, weiß ich nicht, wie aktuell...
 
@mongo gleiche quelle http://www.ra-kotz.de/zahlungsverzug1.htm
a. Die wichtigste Ausnahme stellt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. dar, hiernach bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung (hier Zahlung des Rechnungsbetrags) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. „Die Rechnungssumme ist fällig mit Zugang dieser Rechnung“, „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Rechnung“). Der Rechnungsschuldner kommt nach Ablauf der gesetzten „Leistungszeit“ ohne Mahnung in Verzug. Der Verzug beginnt hier mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war.

ergo bräuchte er noch nichtmal n fax schicken

@pyro
ok, muss mich berichtigen, ne frist (14 tage) nach in verzugtreten muss trotzdem gesetzt werden und das schriftlich, also schick das ganze nochmals zu deiner eigenen sicherheit per einschreiben raus
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Pyro,

sorry, habs erst jetzt gesehen.
Eine Faxbestätigung ist umstritten und hängt stark vom Richter, bzw. der Beweiskraft der Bestätigung ab. Um sicher zu gehen immer per Brief (Einschreiben/Rückschein).

Ciao
Forsaken
 
nocheinmal ein großes DANKESCHÖN an euch für das input :)

mfg pyro :)
 

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