Arithmos
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Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei einer "Schubladenverfügung"
Weitere Seiten zum Thema:
SEWOMA® | BERLIN BLAWG BGH, Urteil v. 07.10.2009 – I ZR 216/07 – “Schubladenverfgung: Keine Kostenerstattung der nachfolgenden Abmahnung”
BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Az. I ZR 216/07 - Schubladenverfügung - Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. - MIR 2010, Dok. 008
Gruß
M.
BGH: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei einer Schubladenverfügung | Dr. Damm & Partner RechtsanwälteIm Falle einer sog. “Schubladenverfügung” wird zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt und erst nach deren Erlass den Gegner abgemahnt. Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, wird ihm die bereits erlassene einstweilige Verfügung zugestellt. [...] Der BGH hat nun [...] entschieden, dass der Abmahner bei vorheriger Erwirkung einer Schubladenverfügung keinen Anspruch auf Erstattung seiner folgenden Abmahnkosten hat.
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M.