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Kein Schutz durch Gattungsbegriffe

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engel

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Eine neue Entscheidung des National Arbitration Forum zeigt, dass selbst Gattungsbegriffe nur bedingt Schutz vor Ansprüchen der Markeninhaber bieten. Vor allem, weil die von der ICANN akzeptierten Streitschlichtungsverfahren zunehmend zur Bevorzugung von Markeninhabern führen.

http://www.arbforum.com/domains/decisions/112596.htm


Es geht in diesem Fall um die Domain paint.biz, die von einem Kleinunternehmer aus Arizona angemeldet wurde. Er beabsichtigte, unter dieser Adresse auf seine Arbeiten aufmerksam zu machen, vor allem auf die als einzigartig beschriebene Weise, mit der er die Oberflächen von Holzmöbeln behandelt.

Ein amerikanisches Unternehmen, das in Frankreich über einen Markeneintrag "paint.biz" für ein Farbsortiment verfügt, hatte allerdings das für .biz Domains geltende STOP-Verfahren (Start-up Trademark Opposition Policy) genutzt.

http://www.neulevel.biz/stop_overview/stop_overview.html


Bei diesem gebührenpflichtigen Verfahren, für das man sich nur bis zum Juli vergangenen Jahres anmelden konnte, handelt es sich um eine "abgespeckte" Variante des UDRP-Verfahrens.

Beim UDRP-Verfahren muss nachgewiesen werden, dass (1) der Kläger über markenrechtliche Ansprüche verfügt, dass (2) der Beklagte keine berechtigten Ansprüche am Domain-Namen hat, und dass (3) dieser den Domainnamen in "arglistiger Absicht" (bad faith) registriert und benutzt hat. Bei STOP genügt zu Punkt (3) der Nachweis einer bösartigen Registration _oder_ Nutzung.

Bei paint.biz stellt sich die Argumentation also so dar: (1) Der Kläger hat einen Markeneintrag für die Zeichenfolge "paint.biz" nachgewiesen. Dass der Domain-Name "paint" um die TLD-Angabe ".biz" erweitert wird, spielt bezüglich der Verwechslungsgefahr keine Rolle (2) Der Beklagte hat keinen rechtmäßigen Anspruch auf die Domain, weil er den guten Ruf des Klägers ausbeuten würde. Er ist bisher auch nicht unter der Bezeichnung paint.biz geschäftsmäßig aufgetreten. (3) Der Domain-Inhaber wurde im Rahmen des IP-Claims (STOP-Verfahren) auf die Ansprüche des Markeninhabers hingewiesen. Der Nachweis der bösartigen Nutzung der Domain ist damit auch erbracht.

Das Urteil: Die Domain muss übertragen werden.

Dabei beinhaltet gerade dieser Fall Ungereimtheiten. Bisher wurde beispielsweise der TLD-Erweiterung keine Kennzeichnungskraft beigemessen. Wenn ein Unternehmen also Markenansprüche geltend machen konnte, dann nur auf Ebene der Second Level Domain.

Etwas fragwürdig erscheint auch, dass die vom Kläger unterstellte Gefahr der Rufausbeutung kritiklos akzeptiert wurde. Eine Suche nach der von dem Beklagten vertriebenen Produkt "paint.biz" im Internet bleibt erfolglos.

Der Beklagte gibt zwar an, von dieser Farbe bereits über 160.000 Kartons verkauft zu haben. Aber auf die kann man bekanntlich nicht klicken.

Quelle: www.intern.de
http://www.intern.de/news/3022.html
 
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