Titel: "Kinder" sind definitiv keine Schokolade!
UT: MediaClan bekommt im Rechtsstreit gegen Ferrero um die Domain "kinder.at"
auch in zweiter Instanz recht.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der
klagenden Partei Ferrero Österreich Handelsges.m.b.H. gegen die beklagte Partei
MediaClan Gesellschaft für Online Medien GmbH. das Urteil des Handelsgerichtes
Wien vom 10.12.2001 zu Gunsten von MediaClan bestätigt.
"Wir halten dieses Urteil für richtungsweisend, die Monopolisierung der
Alltagssprache durch Konzerne im Internet hintan zuhalten. So ist es für uns
nicht weiter verwunderlich, dass das Urteil auch in zweiter Instanz bestätigt
wurde," freut sich Michael Eisenriegler, geschäftsführender Gesellschafter der
MediaClan G.m.b.H.
In seiner Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht unter anderem an:
"Dem Beklagten sei durch die Wahl einer Domain gar nicht möglich, den Ruf und
das Ansehen der Marke "Kinder" auf seine Dienstleistungen zu übertragen. Ruf und
Ansehen sei nämlich mit der Wort-Bild-Marke Kinder in ihrer spezifischen,
einmaligen grafischen Aufmachung verbunden, nicht aber mit dem bloßen Wort
Kinder. Diese in der Alltagssprache verwurzelte Bezeichnung an sich lasse bei
Verkehrskreisen nicht die Assoziation mit Schokoladeprodukten entstehen. Darüber
hinaus sei auch ein sittenwidriger Behinderungswettbewerb durch
"Domain-Grabbing" zu verneinen."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
UT: MediaClan bekommt im Rechtsstreit gegen Ferrero um die Domain "kinder.at"
auch in zweiter Instanz recht.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der
klagenden Partei Ferrero Österreich Handelsges.m.b.H. gegen die beklagte Partei
MediaClan Gesellschaft für Online Medien GmbH. das Urteil des Handelsgerichtes
Wien vom 10.12.2001 zu Gunsten von MediaClan bestätigt.
"Wir halten dieses Urteil für richtungsweisend, die Monopolisierung der
Alltagssprache durch Konzerne im Internet hintan zuhalten. So ist es für uns
nicht weiter verwunderlich, dass das Urteil auch in zweiter Instanz bestätigt
wurde," freut sich Michael Eisenriegler, geschäftsführender Gesellschafter der
MediaClan G.m.b.H.
In seiner Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht unter anderem an:
"Dem Beklagten sei durch die Wahl einer Domain gar nicht möglich, den Ruf und
das Ansehen der Marke "Kinder" auf seine Dienstleistungen zu übertragen. Ruf und
Ansehen sei nämlich mit der Wort-Bild-Marke Kinder in ihrer spezifischen,
einmaligen grafischen Aufmachung verbunden, nicht aber mit dem bloßen Wort
Kinder. Diese in der Alltagssprache verwurzelte Bezeichnung an sich lasse bei
Verkehrskreisen nicht die Assoziation mit Schokoladeprodukten entstehen. Darüber
hinaus sei auch ein sittenwidriger Behinderungswettbewerb durch
"Domain-Grabbing" zu verneinen."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.