ich denke mal, du meinst adminmail...was? greift da nicht §12 des BGB - Namensrecht?
IV. Übertragbarkeit des Namensrechts
Das Namensrecht im engeren Sinne ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar und endet mit dem Tod seines Trägers. :
Die Firma allerdings, also der Handelsname des Vollkaufmannes, ist mit dem Handelsgeschäft übertragbar und vererblich. Alle anderen durch § 12 geschützten Bezeichnungen von Unternehmen können gleichfalls mit dem Unternehmen übertragen werden. Da es sich hier nicht um Persönlichkeitsrechte, sondern lediglich um Immaterialgüterrechte handelt, ist auch eine Übertragung ohne das Unternehmen möglich, sofern dadurch eine
Täuschung
im Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden kann. Beispiel: Übertragung von geschäftlichen Bezeichnungen mit dem zugehörigen Betriebsteil oder Fertigungsverfahren.
Trotz der prinzipiellen singulären Unübertragbarkeit des Namensrechts kann der Namensträger einem anderen gestatten seinen Namen zu benutzen und auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verzichten. Es handelt sich um einen sogenannten Gestattungsvertrag (Lizenz).
Dieser Text entspricht zwar der Wahrhewit, ist in dieser Thematik aber bitte nicht ernst zu nehmen, sondern dient lediglich der Unterhaltung....grins....