Eigentlich schade, dass weder im Artikel noch im Urteil die konkreten Bezeichnungen genannt wurden, damit man sich selber ein besseres Gefühl dafür "erarbeiten" kann, zu welchen Begriffen - mal abgesehen von den unterschiedlichen Geschäftsfeldern hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - das OLG eine Verwechslungsgefahr verneint hatte.
Aber wie so oft kommt es "eben auf die Umstände des Einzelfalls sowie ihre individuelle Bewertung an".
Klasse ist allerdings der letzte Absatz. Im Kontext mit Friseurdienstleistung und Haarfärbemittel von (juristischer) "Haarspalterei" zu sprechen, hat doch was. Haarspalterei wäre eigentlich auch ein feiner Name für einen hippen Friseursalon. :laugh:
VG Dennis