Die Rechtsprechung hat es bereits mehrfach entschieden:
Auch durch Subdomains oder Bezeichnungen von Ordnern können Kennzeichen- und Namensrechte Dritter verletzt werden.
Es hängt vom Einzelfall ab:
Beispiel 1: Die Familie Zumpfenrieder hat ihren Ursprung im Niederbayerischen, ihre Angehörigen sind aber über ganz Deutschland verteilt. Auf dem alljährlich in Landshut stattfindenden Familientreffen hat man sich darauf geeinigt, dass die einzelnen Stämme sich auf durch Subdomains unterscheidbaren Webseiten präsentieren:
www.landshut.zumpfenrieder.de
www.dresden.zumpfenrieder.de
www.wiesbaden.zumpfenrieder.de
usw.
Die Stadt Wiesbaden mahnt nun den als Domaininhaber eingetragenen Anton Zumpfenrieder ab und beruft sich auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB.
Zu Unrecht, denn dem durchschnittlichen Nutzer ist klar, dass unter der URL
www.wiesbaden.zumpfenrieder.de kaum die Stadt Wiesbaden zu erreichen sein wird.
Beispiel 2:
Antin Zumpfenrieder, der auch Inhaber der Domain
www.information.de ist, registriert auch gleich die Subdomain
www.wiesbaden.information.de.
Hier erwartet der Verkehr ein Informationsangebot der Stadt Wiesbaden. Eine Namensverletzung liegt daher vor.
Noch etwas: Bekannte oder gar berühmte Marken sollten NIE in einer Subdomain auftauchen, da hier vielfältige Verletzungstatbestände in Betracht kommen, sogar ohne dass es einer Verwechslungsgefahr bedarf.