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Markenrecht zu Nizza Klasse 38

mr.brown

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21. März 2011
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Guten Abend Zusammen,
ich hätte mal eine Frage zum Markenrecht.
Wenn ich eine Marke eintragen möchte und mich auf Internetseiten beschränken möchte reicht mir dann die
Nizza Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellen von Plattformen im Internet, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, E-Mail-Dienste, elektronische Nachrichtenübermittlung, Fernsprechdienst, Funkdienst, Kommunikation über faseroptische Netze, Konferenzschaltungen, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Mobil-Funktelefondienst, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Pagingdienste, elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommunikation), Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken

Also dürfte dann auch niemand anderes den Namen im Internet benutzen egal was er drauf macht? Fällt eine Weiterleitung oder Parking Seite auch darunter?
Vielen Dank im voraus
Alex
 
Also dürfte dann auch niemand anderes den Namen im Internet benutzen egal was er drauf macht? Fällt eine Weiterleitung oder Parking Seite auch darunter?
Vielen Dank im voraus
Alex

Wenn jemand den gleichen Markennamen für ein Produkt oder eine Dienstleistung anmeldet, die in eine andere Klasse fällt, dann wird er auch diese Produkte oder Dienstleistungen im Internet durch Website, Online-Shop etc. bewerben können.
Wenn ich das richtig sehe.

Was meinst Du mit der Parking-Seite?
 
Für solche Angelegenheiten würde ich mir professionellen Rat suchen.

Ich besaß bspw. bis vor einigen Monaten eine Marke für die Nizzen 41, 25, 35. Gab nur ärger, der Anwalt hat am Ende mehr gekostet als die Marke selbst.

Grüße
Provo
 
Vielen Dank für deine Hilfe :-)

Werde mich nächste Woche mal mit meinem Anwalt treffen und schauen wie es aussieht.
 
Generelle Fragen zum Markenrecht beantworte auch das Patentamt selber. Die sind da recht 'rührig' und nehmen sich durchaus Zeit.
 
Wenn jemand den gleichen Markennamen für ein Produkt oder eine Dienstleistung anmeldet, die in eine andere Klasse fällt, dann wird er auch diese Produkte oder Dienstleistungen im Internet durch Website, Online-Shop etc. bewerben können.
Wenn ich das richtig sehe.

Korrekt! Mit Klasse 38 kannst Du jemandem verbieten unter markenname.de einen Onlineshop zu betreiben oder eine Domain zu parken, wenn (!!) in dem Onlineshop Telekommunikationsdienstleistungen verkauft werden (Telefonanschlüsse, Internetanschlüsse, Webspace, E-Mail-Accounts, etc.) bzw. auf der Parkingseite Telekommunikationsanzeigen geschaltet (Werbung für Telefonanschlüsse, Handyanschlüsse, etc.) sind. Nicht verbieten kannst Du hingegen eine Onlineshop für Wein oder Parking mit Anzeigen für Wein, hierfür müsste die Marke für Wein (alkoholische Getränke) geschützt sein. In der Klassenbeschreibung steht nur etwas von "Zugriff auf ...", das meint eben einen Internetanschluss-Anbieter.

Viele Grüße
Sebastian
 
Ich weiß nicht, in wie weit sich das auf Klasse 38 replizieren lässt, aber wir haben schon einen seit über einem Jahr anhaltenden Streit mit dem DPMA wegen der Klasse 35 (Werbung). Die zuständige Prüferin ist der Auffassung, dass man einen in einem bestimmten Fachbereich eventuell als generischen zu bezeichnenden Begriff auch nicht für die Klasse 35 beanspruchen kann, wenn sich das zu Grunde liegende Geschäftsmodell durch Werbung finanziert, ansonsten aber nichts mit Werbung zutun hat.

Der Patentanwalt wird in der Regel teurer als die Marke, was aber auch seinen Grund hat. Für den normalen Markenanmelder erhöht sich die Chance der Eintragung dadurch erheblich.
 
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