Hallo Freakfer,
da muss ich Dich enttäuschen, die Aussage ist definitiv falsch! Nur allein mit der Ausweiskopie wirst Du in der Sunrise2 Deine Nachnamendomain definitiv nicht bekommen! Ich kann Dir nur empfehlen, Dir die Vergaberichtlinien anzusehen.
Bei united-domains steht dazu folgendes:
Persönlicher Nachname
Anmeldeberechtigt Z.B.
www.schmidt.eu,
www.mayer.eu
Nachweis-Dokumente:
1. Eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde,
eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters,
aus der u.a. hervorgeht, dass der Familienname
durch das Gesetz des EU-Mitgliedsstaats des Antragstellers
geschützt ist sowie
2.zusätzlich ein amtliches Ausweisdokument.
Wichtig : Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Ausweisesdokumentes allein genügt NICHT als Nachweis.
Bei 1und1 steht es etwas ausführlicher:
Abschnitt 17 Familiennamen
1. Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis seines Familiennamens geltend macht, sofern dieser im Mitgliedstaat, in dem dieser ansässig ist, geschützt ist, muss der Typ „Andere“ als früheres Recht im Antrag ausgewählt und der Nachweis eines solchen früheren Rechts gemäß Abschnitt 12(1) bzw. (2) dieses Dokuments nachgewiesen werden.
In Abschnitt 12 steht dann:
Abschnitt 12 Nachweise – Allgemeine wesentliche Voraussetzungen
1. Sofern laut Abschnitt 13 bis 18 der vorliegenden Sunriseregeln nicht etwas anderes festgelegt wird, hat der Antragsteller einen Nachweis zu erbringen, der folgende Elemente enthält:
(i) eine eidesstattliche und von einer zuständigen Behörde, einem
Rechtsanwalt oder berufsmäßiger Vertreter unterzeichnete Erklärung,
die bestätigt, dass die Art des vom Antragsteller geltend gemachten
früheren Rechts nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats
geschützt ist, einschließlich
a. Verweisen auf die entsprechenden relevanten rechtlichen
Bestimmungen, wissenschaftlichen Arbeiten und
Gerichtsentscheidungen und
b. die für einen solchen Schutz erforderlichen Bedingungen;
und
(ii) einen Beweis, dass der vollständige Name, für den ein früheres Recht
geltend gemacht wird, alle in solchen Gesetzen, einschließlich
wissenschaftlicher Arbeiten und Gerichtsentscheidungen, festgelegten
Bedingungen erfüllt, und dass ein solcher Name durch das
entsprechende, geltend gemachte frühere Recht geschützt ist.
2. Es ist jedenfalls ausreichend, eine Kopie eines entsprechenden
rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines Schiedsgerichtsbeschlusses einer in mindestens einem der Mitgliedstaaten zuständigen offiziellen alternativen Streitbeilegungsbehörde vorzulegen und anzuführen, dass der Antragsteller über einen Schutz des gesamten Namens, für den ein früheres Recht geltend gemacht wird, verfügt.
Das heisst man muss eine beglaubigte Ausweiskopie hinsenden (bekommt man auf jedem Einwohnermeldeamt) und zusätzlich anhand einer Eidesstattlichen Erklärung eines z.B. Anwaltes nachweisen, dass in Deutschland das Namensrecht als bevorzugtes Recht herrscht und dieses mit Gesetzestexten und Urteilen belegen.
Viele Grüsse,
Yesod
Freakfer schrieb:
Hallo
Warum brauchst du dazu einen Anwalt ?
Was soll der machen dir bestätigen welchen Nachnamen du hast ?
Die Kopie vom Personalausweis oder Reisepass gebügt vollkommen