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Neue interessante "Internet/Domain-Urteile"

Falke

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10. Mai 2001
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498
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0
Anbei zwei neue Urteile:

1) "01051.de"

Kernaussage: "Es besteht kein Anspruch auf Registrierung einer nur aus Ziffern bestehenden Domain; für die Ablehnung der Registrierung gibt es einen sachlichen Grund, nämlich die Verwechselungsgefahr der aus Ziffern bestehenden Domain mit einer IP-Nummer." :o

Komplett nachzulesen: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020002.htm


2) "exes.de"

Kernaussage: "Eine Verwechselungsfähigkeit zwischen der in einer Domain verwendeten Bezeichnung "exes" und der geschützten Marke EXES ist trotz Identität des kennzeichnungskräftigen Bezeichnungsteils nicht anzunehmen, wenn die unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen - hier: Unternehmensberatung einerseits sowie Design und Programmierung andererseits - nicht ähnlich sind." :o

Komplett nachzulesen: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020003.htm


Grüße
Falke   ;)
 
Re: Neue interessante

Besonders das 2. Urteil zu exes.de ist hochinteressant, dazu auch der Newsletter von domain-recht.de

Nach einem jetzt veroeffentlichten Urteil des LG Duesseldorf liegt
keine Verwechslungsfaehigkeit zwischen einer Domain und einer
gleichlautende Marke vor, wenn die unter dem identischen Zeichen
angebotenen Dienstleistungen nicht aehnlich sind (Az. 38 O 38/01).


Die klagende GmbH ist in Meerbusch auf dem Gebiet der Unternehmens-
beratung taetig und hat hierfuer im Jahr 1995 beim DPMA die Marke
"EXES" eintragen lassen. Der Beklagte arbeitet seit Ende 1997 als
freiberuflicher Programmierer und hatte sich die strittige Domain
exes.de registriert. Dadurch sah sich die GmbH in ihren Rechten
verletzt und begehrte gerichtlich Unterlassung und Schadensersatz.
Zur Begruendung fuehrte sie an, dass der Beklagte ein nahezu iden-
tisches Zeichen fuer aehnliche Dienstleistungen verwende und es
so bei den verkehrsbeteiligten Kreisen zur Verwechslung kommen
koenne.

Das Gericht konnte jedoch eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs.
II Nr. 2 MarkenG nicht feststellen. Die Identitaet zwischen Marke
und Domain wurde bestaetigt, aber eine die Gefahr der Verwechslung
begruendende Aehnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen vermochten
die Richter nicht zu erkennen.

Das Gericht verwies darauf, dass der Schutzbereich einer Marke durch
die Eintragung festgelegt werde. Die Klaegerin hatte fuer ihre Marken-
eintragung die Klasse 35 (Werbung, Geschaeftsfuehrung, Unternehmens-
verwaltung) gewaehlt und als besondere Form der Unternehmensberatung
naeher umschrieben.

Nach Ansicht des Gerichts steht die Taetigkeit des Beklagten als
Programmierer und Designer, die auf kuenstlerisch-handwerkliche Lei-
stung schliessen lasse, in keinerlei Zusammenhang mit der betriebs-
wirtschaftlich ausgerichteten der Klaegerin. Ebenso verneinte das
Gericht mangels Verwechslungsgefahr einen Unterlassunganspruch aus
§ 15 Abs. IV MarkenG.

Entgegen einer landlaeufigen Meinung setzt sich somit nicht unbe-
dingt der wirtschaftlich Staerkere durch. Fuer alle "kleinen" Domain-
Inhaber kann sich daher in vergleichbaren Situationen der Gang zum
Anwalt mehr als lohnen.



Was meint die versammelte Domtreff-Gemeinde zu dem Urteil ????
 
Erstmal  :D

Na klar finde ich das Urteil nichts anderes als genau richtig!
Ich zu meinem Teil war schon immer der Meinung das die Verwechslungsgefahr auszuschließen ist, wenn nicht der gleiche Inhalt, bzw. das gleiche Angebot präsentiert wird. Ich denke mal ist ist ja auch sonnenklar. Wenn sich jetzt jemand Mars.de reserviert hätte und er auf seiner Website Infos zum dem Planeten anbietet, dass man diese dann nicht mit dem Schockoriegel Mars verwechseln kann ist für uns alle glaube ich eindeutig.

Desweiteren muß ich zugeben, dass ich es persönlich traurig finde, dass solche Urteile erst jetzt kommen!  :'(

MFG
Dennis
 
Ich zu meinem Teil war schon immer der Meinung das die Verwechslungsgefahr auszuschließen ist, wenn nicht der gleiche Inhalt, bzw. das gleiche Angebot präsentiert wird. Ich denke mal ist ist ja auch sonnenklar. Wenn sich jetzt jemand Mars.de reserviert hätte und er auf seiner Website Infos zum dem Planeten anbietet, dass man diese dann nicht mit dem Schockoriegel Mars verwechseln kann ist für uns alle glaube ich eindeutig.


So einfach ist die Sache mit Sicherheit nicht.

Ausschlaggebende Faktoren sind auch immer der Bekanntheitsgrad der Marke und die tatsächlichen Besucherströme !!

Beispiel:

Wenn jemand eine Domain www.spiegel.de hätte und dort alles zum Themas Spiegel und auch einen Spiegel-Shop hätte, würde er mit Sicherheit gegen die Zeitschrift "Spiegel" chancenlos sein, da mit Sicherheit über 95 % aller tatsächlichen Besucher der Homepage in Wirklichkeit die Webpräsentation der Zeitschrift Spiegel dort erwarten. Die bekannte "Marke" bzw. der Titel "Spiegel" würde somit ausgenutzt werden. Ob absichtlich oder nur per Zufall dürfte das Gericht nicht interessieren.

Lest mal andere Urteile durch. Dort wird immer wieder das Argument des Bekanntheitsgrades bei der Beurteilung von Domainansprüchen berücksichtigt. - Zu Recht !!

Gruß
Michael
 
Meine Aussage war ja auch ohne Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades sondern nur auf den Inhalt der Seite bezogen. Klar das solche Urteile wie in dem Beispiel oben, nur bei kleineren Unternehmen mit geringem Bekanntheitsgrad autreten können.
;)

MFG
Dennis
 
@ Domainmaike

sorry, ich habe gerade gesehen, dass ich in meinem ersten Beitrag den Vergleich mit Mars gemacht habe. Schon klar das Mars sehr bekannt ist ;)

MFG
Dennis
 
1. Das Urteil zu 01051.de ist keineswegs selbstverständlich. Das Problem des Falles ist kartellrechtlicher Natur. Denn grundsätzlich hat ein marktbeherrschendes Unternehmen (die DENIC fällt selbstverständlich darunter) alles zu tun, um Kunden Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren, was für die Domainzuteilung verlangt, dass grundsätzlich auch - sofern technisch zumutbar - eine Firma oder eine Marke unter dem passenden Zeichen darzustellen ist.

2. Anderes gilt für die exes.de Entscheidung. Sie drückt nur etwas aus, was längst herrschende Meinung ist: Dass es nämlich bei "normalen" Marken für die Kollision mit einer Internetdomain auf die Verwechslungsgefahr ankommt. Es gibt nur ein einziges Urteil, was dies geleugnet hat: Die epson.de-Entscheidung des LG Düsseldorf, welche dem Landgericht längst selbst peinlich ist: Es hat die darin verfolgte Argumentation nie wiederholt.

Wichtige Ausnahme: Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es bei bekannten (Verkehrsbekanntheit ab 50 %) nicht unbedingt, bei berühmten Marken (Verkehrsbekanntheit ab 80 %) überhaupt nicht an.
 
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