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Neue Nachweispflichten bei innergem. Verkäufen

lostLobster

New member
Registriert
16. Dez. 2005
Beiträge
260
Hallo,

seit Anfang des Jahres gelten neue Regelungen bei Lieferungen an Abnehmer mit UID im Gemeinschaftsgebiet. Die Übergangsfrist endet jetzt im März.

Zumindest für Warenlieferungen muß ab April eine Empfangsbestätigung mit Unterschrift vom Käufer + andere Daten vorliegen, damit es später keine Probleme mit dem USt.-freien Verkauf gibt. Die Finanzbehörden wollen hierfür Vordrucke zur Verfügung stellen.

Ich vermute einfach mal, für USt.-freie Domain-Verkäufe sollte man zu Sicherheit ab sofort analog verfahren.

Gruß

Carsten
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frist für Nachweise bei Lieferungen ins EU-Ausland wurde auf den 1.7. verschoben.
 
Danke für den Thread. Wenn's da Update / Änderungen gibt, bitte hier posten.

Auf jeden Fall Tx für den Hinweis. Werde sicherheitshalber off- und online so verfahren ab 1.7.

Gruss

Gerald
 
EU-Warensendungen an andere Unternehmer sind steuerfrei, sofern der Lieferant die hierfür
notwendigen Voraussetzungen nachweist.
§ 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung regelt den Nachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen. Eine Neuregelung ab dem
1.1.2012 sieht vor, dass der „Unternehmer“, also der Lieferant/Verkäufer, den Nachweis für
Umsatzsteuerzwecke zu führen hat und zwar über das Doppel der Rechnung und die neue
Gelangensbestätigung. Dies ist eine MUSS-Vorschrift.
Die Gelangensbestätigung ist die Bestätigung des Abnehmers/Empfängers, dass er die
Ware an einem bestimmten Tag und Ort tatsächlich erhalten hat.
Kann diese Gelangensbestätigung im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden,
werden die Prüfer rigoros die Steuerbefreiung versagen – Nachzahlungen drohen (!).
Aufgrund massiver Kritik an diesen neuen Nachweisen hat das Bundesfinanzministerium die
Anwendung auf den 1.7.2012 verschoben – bis dahin gelten die bisherigen
Nachweisvorschriften. Kommen wird diese neue Gelangensbestätigung jedoch in jedem Fall,
denn gesetzlich ist sie ja bereits verankert.
Warensendungen in das EU-Ausland werden durch diese rein deutsche neue
„Nachweiserfindung“ erheblich erschwert, da die bisher international üblichen Dokumente
(z.B. Lieferscheine und Frachtbriefe) nicht mehr akzeptiert werden.
Da dieses unpraktikable Verfahren zu erheblichem Aufwand und Gefahrenpunkten für
Exporteure führt, sollten sich alle Betroffenen schnellstmöglich mit dieser Materie im Dialog
mit uns (Ihrem Steuerberater) auseinandersetzen. Auch um Streitfälle mit den ausländischen
Kunden zu vermeiden.
Der Europäische Gerichtshof verlangt allerdings, dass die nationalen Nachweispflichten
praktikabel sein müssen – ein Hoffnungsschimmer?
Zu beachten ist daneben, dass die verlängerte Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 nur für die
Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt. Bei Ausfuhren in Drittländer
müssen die Neuerungen bereits ab 1.4.2012 beachtet werden.

quelle: interner steuerbrief

obiges stellt keinerlei steuerliche und verbindl. beratung dar, sondern gibt die persönlich meinung des verfassers wieder
 
Die Gelangensbestätigung ist die Bestätigung des Abnehmers/Empfängers, dass er die
Ware an einem bestimmten Tag und Ort tatsächlich erhalten hat.

Dank' Dir Boris für das Posting.

In der Praxis bedeutet das doch aber nicht mehr, also dass ich halt eine Empfangsbestätigung zu den Akten lege (also ich nicht - bin ja in Spanien - aber meine Partner). Ist natürlich ein Haufen Papierkram für Vielversender und fast schon an der Grenze der Verkomplizierung des Binnenhandels...

Aber ich frage mich: Was ist eigentlich der Hintergrund dieser Regelung?
 
Für mich ist das der Horror. Bislang reichte der Speditionsbericht. Die Spedition (oder der Paketdienst) sitzen in Deutschland, mit denen mache ich weiter Geschäfte.

Der Empfänger, der eine größere Lieferung Vorkasse zahlt, bekommt in der Praxis doch jetzt den Steuerabzug als Kedit, denn wenn er mir die Bestätigung nicht gibt, dann muss ich die Steuer zahlen.

Und der hat möglicherweise wenig Veranlassung mir diese Bescheinigung zu senden. Blöderweise kann man die ja nur nachträglich bekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Für mich ist das der Horror. Bislang reichte der Speditionsbericht. Die Spedition (oder der Paketdienst) sitzen in Deutschland, mit denen mache ich weiter Geschäfte.

Der Empfänger, der eine größere Lieferung Vorkasse zahlt, bekommt in der Praxis doch jetzt den Steuerabzug als Kedit, denn wenn er mir die Bestätigung nicht gibt, dann muss ich die Steuer zahlen.

Und der hat möglicherweise wenig Veranlassung mir diese Bescheinigung zu senden. Blöderweise kann man die ja nur nachträglich bekommen.

Ich vermute, dass Warenlieferungen, die man durch Dritte (Spedition, DHL, UPS,...) ausliefern lässt, eher nicht zu den problematischen Fällen gehören. Lt. unserem Steuerberater wird wohl die (schriftliche) Versicherung des Transportunternehmens genügen, dass die entsprechenden Belege vorliegen.

Natürlich haben sich die Finanzbehörden auch hier mal wieder 'nen Freifahrtschein ins Gesetz schreiben lassen. Als Verkäufer "haftet" man natürlich wieder dafür, dass die Spedition bzw. der Paketdienst alles richtig macht.
 
Zuletzt bearbeitet:
• Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6 UStAE).

• Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6a UStAE).

• In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6d UStAE).

• Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6e UStAE).

• Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6f UStAE).

• Liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers (oder die die Gelangensbestätigung bildenden oder diese ersetzenden Dokumente) nicht vor, kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6c UStAE).
 
Ich finde unsere Gesetzte sind so realitätsfremd:

Die Gelangensbestätigung ist die Bestätigung des Abnehmers/Empfängers, dass er die
Ware an einem bestimmten Tag und Ort tatsächlich erhalten hat​

Bei einem Domain verkauf vllt noch möglich aber wenn man voll automatisch Software verkauft wie muss dann so eine Bestätigung aussehen?
 
Hmm, Grundsatzfrage - es geht hier doch um physische Warenlieferungen oder? Domains sind doch immateriell. Ganz anders wenn zB eine Software auf CD geliefert würde, dann würde es auch durchaus Sinn machen Unterschriften einzufordern
 
Es heißt doch immer es soll alles einfach werden und ohne vile Schreibkram! Gefühlt sieht es anders aus
 

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