Domaingott
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Der 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17.12.2010 - 1 Ws 29/09 - nun die unsägliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurts aufgehoben und entschieden, dass in dem Betreiben einer Webseite, die lediglich einen versteckten Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung enthält, eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB enthält und damit Betrug ist und das Verfahren gegen Michael B. eröffnet.
Jetzt wird es für einige eng. Gewerbsmäßiger Betrug = Mindeststrafe: 6 Monate pro Fall.
Hier ein Kommentar zur aufgehobenen Entscheidung des LG Frankfurt: http://www.tutsi.de/landgericht-fra...-von-abofallen/2009/03/17/tutsi-blog-aktuell/
Jetzt wird es für einige eng. Gewerbsmäßiger Betrug = Mindeststrafe: 6 Monate pro Fall.
Hier ein Kommentar zur aufgehobenen Entscheidung des LG Frankfurt: http://www.tutsi.de/landgericht-fra...-von-abofallen/2009/03/17/tutsi-blog-aktuell/
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