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OLG Hamburg - Risikofalle Domain-Parking?

mongostyle

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Domain-Parking kann auch gefaehrlich sein; fuer den Domain-Inha- ber genauso wie fuer den Anbieter des Domain-Parkings. Das OLG Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) ist der Ansicht, dass, wer per Werbebanner auf andere Seiten verlinkt, Mitstoerer im wettbewerbsrechtlichen Sinne bei rechtswidrigen Inhalten auf der gelinkten Seite ist und der Anbieter eines Domain-Parking
Service, der einen solchen Link zu Verfuegung stellt, fuer Rechts- verletzungen haftet.

Im Rahmen eines Domain-Parking Angebotes linkte ein Domain-Inha- ber ueber ein Werbebanner auf ein nicht genehmigtes Online-Casino. Der Domain-Parking Anbieter versicherte seinen Kunden, die ge- linkten Seiten wuerden auf Gesetzesverstoesse und Rechtsverletzun- gen ueberprueft. Der Anbieter eines Gewinnspieleintragungsservices sah in der Verlinkungen bei dem Domain-Parking Anbieter zu nicht genehmigten Glueckspielen einen Wettbewerbsverstoss und leitete ein einstweiliges Verfuegungsverfahren ein. Das LG Hamburg bestaetigte die Ansicht des Antragstellers und ordnete mit einstweiliger Ver- fuegung vom 05.06.2003 die Unterlassung der Verlinkung zu nicht genehmigten Onlinecasinos an.

Der Domain-Parking Anbieter legte gegen die Entscheidung Rechts- mittel und schliesslich Berufung beim OLG Hamburg ein. Das wies die Berufung zurueck. Die rechtliche Bewertung erfolgte sowohl nach dem alten wie auch dem neuen Wettbewerbsrecht, da das neue Wettbewerbsrecht nach Schluss der muendlichen Verhandlung wirksam wurde. Der Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 284 StGB be- gruendet, denn die Antragsgegnerin, die Domain-Parking anbietet, sei als Stoerer fuer die Rechtsverletzung mitverantwortlich, auch wenn sie keine Wettbewerbsfoerderungsabsicht hat und ohne Verschul- den an dem Wettbewerbsverstoss eines Dritten beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sie in irgend einer Weise an der Herbeifuehrung der rechtswidrigen Beeintraechtigung mitwirkt.

Eine Haftungserleichterung nach §§ 9 - 11 Teledienstegesetz (TDG) fuer Diensteanbieter, die nicht verpflichtet sind, die von ihnen uebermittelten oder gespeicherten Informationen zu ueberwachen oder nach Umstaenden zu forschen, die auf eine rechtswidrige Taetigkeit hinweisen, greife fuer den Anbieter des Domain-Parkings nicht. Denn diese Haftungserleichterung gilt nicht fuer Hyperlinks oder Werbe- banner.

Der Anbieter des Domain-Parkings haftete alleine nach den Grund- saetzen der Stoererhaftung, weil er hier seinen Kunden die Ueber- pruefung der Seiten, auf die gelinkt wird, zusicherte. Fuer die Kunden ist diese Zusicherung von hoher Bedeutung, weil sie selbst durch eine solche Verlinkung in Haftung treten koennten. Mit der Zusicherung aber bindet sich der Anbieter und muss die Ueberprue- fung der gelinkten Internetseiten durchfuehren - was der Anbieter
durch einen Kooperationspartner machte - und bei einer rechts- widrigen Seite die Konsequenzen tragen.

Das Urteil finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040247.htm

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche


Quelle: Domainnewsletter von sedo.de

Lustig finde ich: "Quelle: [...] eigene Recherche" - denn ratet mal, welcher Domainparking Anbieter hier mitverklagt wurde... ;)
 
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