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.....-online.de und Wortbildmarke

123meins

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...-online.de & Wortbildmarke

Hallo,

im Allgemeinen ist mir die Rechtslage ja bekannt, aber ich möchte es dennoch zur Diskussion stellen:

Ich habe mir die Domain wohnen*MINUS*online.de gesichert. Diese stand auch bei SEDO zum Verkauf, inkl. Marke. Es handelt sich aber um eine Wortbildmarke.

Was haltet Ihr davon? Ich denke nach der Entscheidung zu welt-online.de ist die Position solcher Domain an sich gestärkt. Die Wort-Bildmarke die eingetragen ist, halte ich für äußerst schwach, zumal in den Bereichen wo sie eingetragen wurde, wo sie niemals als Wortmarke durchgekommen wäre.

kueche*minus*-online.de hat wohl auch den besitzer gewechselt. Der neue Besitzer kommt mir irgendwie bekannt vor... Auch hier gibts ne WB-Marke.

Ach so, weiss jemand ob WB-Marken auch benutzt werden müssen? Ich denke ja, bin mir aber nicht sicher...

Grüsse

Christoph
 
Zuletzt bearbeitet:
Du bist da wohl etwas blauäugig. Es kommt nicht darauf an, ob die Marke als Wortmarke hätte eingetragen werden dürfen sondern dass sie eingetragen wurde.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist darauf abzustellen, welcher Bestandteil die gesamte Marke prägt. Das ist in vielen Fällen der Wortbestandteil, während der Bildbestandteil oftmals äußerst kennzeichnungsschwach ist. Auch wenn der Wortbestandteil von Haus aus äußerst schwach sein sollte, so ist eine Verwechslungsgefahr dadurch nicht ausgeschlossen. Zum einen kann die Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke gesteigert werden zum anderen ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke nur ein Kriterium zur Beurteilung der Verwchslungsgefahr. Die weiteren Kriterien sind die Markenähnlichkeit und die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Diese Parameter stehen miteinander in Wechselwirkung. Sind die Wortbestandteile der Marken identisch und besteht im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen Identität, dann muss der Bildbestandteil der Wort-Bild-Marke sehr hoch sein, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die wesentliche Aussage des BGH-Urteils besteht darin, dass allein in der Registrierung einer Vielzahl von Domains nicht automatisch eine Absicht sittenwidriger Schädigung erkennen ist. Das bedeutet, dass kein Unterlassungsanspruch nach § 14 II Nr. 3 MarkenG besteht. Bei dieser Vorschrift kommt es auf eine Verwechslungsgefahr nicht an. Die Entscheidung des BGH bedeutet aber nicht, dass gleichzeitig auch alle anderen Unterlassungsanspüche ausgeschlossen wären. Zumal bei der Entscheidung des BGH eine andere Ausgangslage bestand als im Beispiel "Immobilien-online".

Was Deine letzte Frage betrifft: Auch Wortr-Bild-Marken müssen benutzt werden.

Gruß aus Mainz
Daniel
 
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