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Online-Portal wegen SEO-Maßnahmen verurteilt

Nach kurzem überfliegen scheint mir, sie sind wegen Markenrechtsverletzung verurteilt und nicht wegen "SEO-Maßnahmen". (klingt nur als Headline nicht so spannend...)
 
Zum anderen müsse es der Händler auch unterlassen, bei Google so zu werben, dass in der organischen Suche die Seite des Shopbetreibers bei der Eingabe „Power Ball“ gelistet werde.

Kann ja nur ein Scherz sein, oder ich bin zudumm es zu verstehen, fuer mich klingt es so:

Wenn jemand, mit einem markenrechtlich geschuetztem Namen, in der ORGANISCHEN Suche gelistet ist, ist dies lt. BGH verboten.

Bei der internen Suche, bin ich ja noch dabei, aber bei der organischen suche?
 
LÖL... :)

Bedeutet demnach für 99% aller Shops (alle, die nicht ausschließlich Eigenmarke anbieten), Sumas ab sofort komplett aussperren und sehen woher man seine Kunden bekommt :) Also: Entweder Laden dicht machen oder im Zweifelsfall Gerichtsverfahren.

Im Übrigen dürfte man jetzt auch keine Amazon-Artikel mehr einbinden etc..

Was ein dummer Schwachsinn!!!! :)

hehe, dann bin ich ja mal gespannt, wann es Zalando trifft. Denn die optimieren sehr viel
direkt auf Marken (Linktitle etc..).
 
Ich finde das Urteil richtig, denn

Zitat:
Der Betreiber des im Internet unter pearl.de abrufbaren Online-Portals hatte eine interne Suchmaschine so konfiguriert, dass bei der Nutzereingabe „Power Ball“ unter der Überschrift „Suchanfrage erfolgreich: Power Ball“ eine Auflistung der angebotenen Produkte erschien, unter anderem der von dem Shopbetreiber angebotene „RotaDyn Fitnessball“. Der von der Klägerin markenrechtliche geschützte „Power Ball“ war nicht darunter.

Das ganze ist ein klarer Missbrauch, diesen zu unterbinden finde ich völlig okay. Versetzt Euch einmal in Lage der Firma "Power Ball" ...

Gruß monte
 
Im Prinzip sind es ja zwei Urteile in Einem:

- Unterbindung in interner Suchmaschine
- Unterbindung von Top-Listing bei Google.

Ersteres kann man ja noch halb nachvollziehen juristisch - aber warum sollte jemand für Googles Algo verantwortlich gemacht werden? Sollen sie doch Google verknacken.
 
Im Prinzip sind es ja zwei Urteile in Einem:

- Unterbindung in interner Suchmaschine
- Unterbindung von Top-Listing bei Google.

Ersteres kann man ja noch halb nachvollziehen juristisch - aber warum sollte jemand für Googles Algo verantwortlich gemacht werden? Sollen sie doch Google verknacken.

Bist Du der Meinung, dass der zweite Platz bei Google durch Zufall erreicht wurde?

Gruß monte
 
:-) - aber das Urteil ist, wie Rene sagt, verheerend - bzw. kann es sein, wenn jetzt die Klagewut losgeht. Was ich meinte: Wenn man jetzt Haare spaltet könnte man argumentieren, dass Google den Algo ja jederzeit ändern kann....ist auch wurscht - bin mal auf den Volltext des Urteils gespannt.

Gruss

G
 
Bist Du der Meinung, dass der zweite Platz bei Google durch Zufall erreicht wurde?

Nicht durch Zufall, aber der Besitzer der pearl.de muss diese Unterseite nicht zwangsläufig konkret gepusht haben. Die interne Linkstruktur kann alleine schon so stark sein, daß so ein relativ unbedeutender Begriff als stark relevant von Google erkannt wird.
 
Ich verstehe das Problem nicht, das Ihr mit dem Urteil habt.

Wenn jemand in einem Shop nach einem Markenbegriff sucht, zu dem dort keine Produkte angeboten werden, dann darf der Shopbetreiber bzw. dessen Suchsoftware eben keinen title="Suchanfrage erfolgreich: Power Ball" zurückliefern und dann statt einem entsprechenden Hinweis (z.B. "Null Produkte entsprechen Ihrer Suchanfrage") munter Konkurrenzprodukte auflisten. Das ist der Kern des Urteils.

Was das jetzt mit Affiliate und Amazon zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.
 
Wenn jemand in einem Shop nach einem Markenbegriff sucht, zu dem dort keine Produkte angeboten werden, dann darf der Shopbetreiber bzw. dessen Suchsoftware eben keinen title="Suchanfrage erfolgreich: Power Ball" zurückliefern und dann statt einem entsprechenden Hinweis (z.B. "Null Produkte entsprechen Ihrer Suchanfrage") munter Konkurrenzprodukte auflisten. Das ist der Kern des Urteils.
Genau, der Shopbetreiber hat Kunden (Besucher) auf seine Seite mit einem Namen eines Markenproduktes gelockt.Das Produkt vertreibt er aber gar nicht. Stattdessen nur Konkurenzprodukte bzw. eigene Produkte.
Den Markennamen hat er sogar in seine interne Suche eingebunden.Die Suche lieferte ohne entsprechenden (Fehler-) Hinweis wieder nur Konkurenzprodukte.
Ich verstehe das Urteil so: hätte er das Markenprodukt auch vertrieben, hätte er auch keine Probleme bekommen.
 
ich denke auch, das hier einige das urteil nicht richtig gelesen haben

klar kann man auch weiterhin alle amazon produkte berwerben - allerdings nur die, die man auch verkauft - ich begrüsse daher das urteil

jeder onlineshop sollte sich auf sein portfolio konzentrieren und nicht versuchen durch eine markenausbeutung - und darum geht es - besucher und suchende gezielt - vielleicht sogar wettbewerbswidrig getäuscht - auf seinen shop zu locken

zudem ist es auch für den besucher nicht spassig, der glaubt hier sein gesuchtes produkt zu finden und dann auf ein konkurrenz produkt "nur" zu stossen
 
So - ich hab's mir in der Gesamtheit reingepfiffen und muss sagen: Eigentlich ein plausibler und guter Richterspruch.

"...Für das in der Trefferliste der Internetseite der Suchmaschine Google angeführte Suchergebnis ist die Beklagte als Täterin und nicht nur - wie das Berufungsgericht angenommen hat - als Störerin verantwortlich. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" in der Kopfzeile der Internetseite mit der Werbung für ihren RotaDyn Fitnessball. Ihr ist zudem aufgrund der Arbeitsweise der Suchmaschine Google bekannt, dass diese auf die in der Kopfzeile enthaltenen Begriffe als Suchwörter zugreift."

Wollte nur nochmal sagen: Bin in mich gegangen und sehe durchaus ein, dass das nicht ok ist :-)

Ich selbst habe mich manchesmal geärgert, wenn jemand seinen Schrott als Trixi verkaufen wollte bzw. Adword-Campaigns gestartet hat...immer hat ein Anruf die Sache erledigt. Und ich habe nur ne Bildmarke.

Da wollte es jemand wirklich wissen und das ist gut so. Jetzt ist Rechtssicherheit da.

Bin halt gespannt, was das jetzt lostritt. Kann ich schwer abschätzen.

Ich denke mal, dass der Kläger auch sauer gewesen wäre, selbst wenn er gelistet gewesen wäre - mit anderen Wettbewerbern....obwohl gesagt wurde:

"Dagegen ergibt sich aus dem Klageantrag und dem zu seiner Auslegung he-ranzuziehenden Vorbringen des Klägers kein isoliertes Unterlassungsbegehren dagegen, dass sich nach Eingabe der Bezeichnung "Powerball" in die interne Suchmaschine der Beklagten die in der Anlage K 3 Seite 1 wiedergegebene Internetseite mit dem Hinweis auf 88 aufgeführte Produkte öffnete, unter denen auch der RotaDyn Fitnessball der Beklagten angeführt war."


Also ist doch eigentlich alles im grünem Bereich.

Danke nochmals KH für das Urteil. Vielleicht auch ein Thema fürs Montagsradio mit Christian?

Saludos

Gerald
 
Zuletzt bearbeitet:
Nach kurzem überfliegen scheint mir, sie sind wegen Markenrechtsverletzung verurteilt und nicht wegen "SEO-Maßnahmen". (klingt nur als Headline nicht so spannend...)

Kommt es in diesem Fall nicht auf's Selbe raus? Sie (also DIE, nicht Du ;-) haben durch SEO die Markenrechtsverletztung erst herbei geführt. Ist doch gehuppt wie gesprungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn jemand in einem Shop nach einem Markenbegriff sucht, zu dem dort keine Produkte angeboten werden, dann darf der Shopbetreiber bzw. dessen Suchsoftware eben keinen title="Suchanfrage erfolgreich: Power Ball" zurückliefern und dann statt einem entsprechenden Hinweis (z.B. "Null Produkte entsprechen Ihrer Suchanfrage") munter Konkurrenzprodukte auflisten. Das ist der Kern des Urteils.

Auslegungssache.
Verbraucher a) ist Fan von pearl.de und will nur dort seinen Ball kaufen. Gibt evtl. sogar den etablierten Begriff für diese Art von Ball ein (ähnlich Taschentuch-Tempo) und will - weil ihm die Marke dahinter egal ist - einen Ball mit gleichen Spezifikationen gefunden haben. Verbraucher b) ist per Google drauf gekommen, erwartet den Markenball und klickt auf ein Suchergebnis auf der Seite. Denkt, es sei der originale Ball und bestellt. Wird also getäuscht.
 
Welche Strafe wurde denn angesetzt? Das ist nämlich die Frage. Sollte es sich trotz Strafzahlung dennoch lohnen, werden es einige wohl weiterhin darauf anlegen.
 

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