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Persönlichkeitsrechte

abel

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Registriert
15. Nov. 2006
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197
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0
Nachdem ich

1. das Forum nach Verhaltensmaßregeln für dieses Forum
2. die bisherigen Threads zu diesem Thema

erfolglos gesucht habe, erbitte ich Euch Adler um Tipps zu Folgendem:

Für ein Projekt benötige ich einige Fotos von Personen. Mir ist bewusst, daß ich dazu nicht irgendwelche Bilder aus dem www benutzen kann, weil ich dann copyrights / Persönlichkeitsrechte verletzen würde.

Meine Frage ist:

Wenn ich Fotos von einer Person mache, um sie im IN oder sonst wo zu verwenden, wie müsste ein rechtlich unangreifbarer Vertrag lauten, in dem mir diese Person alle Rechte zur Verwertung überträgt / überlässt?
 
Hallo,

ich war schon mal in der Situation und wurde selber fotografiert.
Die Dame hat nur kurz gefragt, ob ich damit einverstanden bin, das mein Foto evtl. in einer Zeitung erscheint. (Was leider bzw zum Glück nie passiert ist)
Ich habe nichts unterschrieben ect.

Aber hast du schon mal gegugelt.
Ich hab auf Anhieb einige Seiten gefunden, die nach Anmeldung, lizenzfreie Fotos umsonst, oder für ein paar Cent zur Verfügung stellen.

Gruß Mario!
 
wie müsste ein rechtlich unangreifbarer Vertrag lauten, in dem mir diese Person alle Rechte zur Verwertung überträgt / überlässt?
:D

Tut mir leid, aber das kann doch nicht wirklich dein ernst sein oder?

Wenn ja: Dann bitte ich dich, die Erstellung meiner AGB zu übernehmen. Selbstverständlich kostenfrei und "rechtlich unangreifbar"!

Wenn nein: Zum Glück war das bloß ein Spaß und dir sind Worte wie Rechtsberatung und Anwalt ein Begriff!


Schöne Grüße
Steve :Wink:
 
Ich schlage vor, in den AGB von Modell Agenturen nachzusehen.
Die wollen dass man von sich ein Foto zuschickt und jedes Recht daran mit abgibt.
 
Quelle: http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html

a) Schutzbereich
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Nur in bezug auf diesen persönlichkeitsrechtlichen Hintergrund hat es etwas mit Urheberrecht zu tun. Üblicherweise wird aber zwischen Urheberrecht und Recht am eigenen Bild aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung unterschieden.
Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Der Begriff des "Verbreitens" ist weiter als der entsprechende Begriff im Urheberrecht. Er betrifft zum Beispiel auch die Weitergabe eines Fotos im privaten Bereich.
Geschützt ist nicht das Foto als solches (Fotomaterial), sondern die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines Wesens und seiner Persönlichkeit. Andere sollen seine Bildnisse nicht beliebig verwenden, insbesondere auch nicht kommerziell ausnutzen dürfen.

b) Zustimmungspflicht
Der Grundsatz ist in § 22 enthalten.
§ 22 KUG lautet wörtlich:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Weitere Voraussetzung ist die Einwilligung des Abgebildeten zu einer Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses. Einwilligung bedeutet vorherige Zustimmung. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Deshalb kann bei Minderjährigen eine Einwilligung wirksam nur durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Eine bestimmte Form der Einwilligung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform (§§ 126 ff. BGB) zu empfehlen. Sind mehrere abgebildet, kann von der Einwilligung einer der Personen nicht automatisch auf eine Einwilligung auch der anderen Personen geschlossen werden. Im Allgemeinen ist aber bei der Annahme einer konkludenten oder gar stillschweigenden Einwilligung Zurückhaltung geboten.
Nach § 22 S. 2 wird eine Einwilligung des Abgebildeten gesetzlich vermutet, wenn er dafür, dass er sich abbilden ließ, ein Honorar erhalten hat. Die Vermutung kann allerdings vom Betroffenen widerlegt werden. Für die Frage, ob tatsächlich ein Honorar bezahlt wurde, ist wiederum der Verwerter im Zweifel beweispflichtig. Deshalb ist auch hier anzuraten, schriftliche Verträge zu schließen und sich Zahlungen quittieren zu lassen.


Vielleicht hilft Dir das ja weiter!

Gruss
Diana
 
@ POM:

Danke, das war genau das, wonach ich suchte.
 
ansonsten kannst ja mal auf pixelquelle.de vorbeischaun ...

2. Nutzungsbedingungen für Downloader

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Lg Christoph
 
Das Stichwort heist "model release". -> Google
 
Bei freien oder günstigen Bilderdiensten wäre ich im Übrigen vorsichtig, da man nie genau weiss, ob wirklich ein model release vorliegt.
 
Bei freien oder günstigen Bilderdiensten wäre ich im Übrigen vorsichtig, da man nie genau weiss, ob wirklich ein model release vorliegt.

eben, da ist ein Riesenproblem. Auch wenn einer alle Rechte an einem Bild abgibt, kann man bei Käufen über das Internet nie sicher sein, ob der Abgebildetete dem auch wirklich zusgestimmt hat.
 
Wenn jemand was machen will, ich könnte mich von,

persö(oe)nlichkeitsrechte.de trennen.
 
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