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"Prioritätsprinzip bei Gattungsbegriffen gilt auch für verloren gegangene Domains"

Quaderno

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12. Juni 2002
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"Prioritätsprinzip bei Gattungsbegriffen gilt auch für verloren gegangene Domains"

Ganz interessant und weitgehend nachvollziehbar (wenn auch nicht unbedingt fair):
(...) Nach einer Entscheidung (PDF-Datei) des Landgerichts (LG) Berlin steht einem Namensträger die gleichlautende Domain dann nicht zu, wenn der Name einem Gattungsbegriff entspricht, die Domain beim Wechsel kurzzeitig bei der Denic freigegeben und dann von einem anderen reserviert wird (Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 52 O 111/07). (...)

Nicht ganz schlüssig finde ich allerdings die folgende Passage:
(...) Domain-Grabbing erkannte das Gericht gleichfalls nicht, schließlich sei die streitige Domain, anders als die anderen Adressen, gerade nicht zum Kauf angeboten worden. Das LG Berlin stützte sich hier auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs zum Domain-Grabbing. Demnach ist das Bunkern zahlreicher beschreibender Domains zulässig, weil keine sittenwidrige Schädigungsabsicht besteht. (...)

Wenn ich beliebige beschreibene Domains besitzen ("bunkern") darf, dann darf ich sie doch auch straffrei zum Verkauf anbieten. Oder? Hätte das Urteil gar anders gelautet wenn der Beklagte die ihm nun zurecht gehörende Domain hätte verkaufen wollen? Anyway: Wer Inhaber einer beschreibenden Domain ist der hat auch das Recht auf seiner Seite. Gut mal wieder zu lesen...

Quelle: heise online - Prioritätsprinzip bei Gattungsbegriffen gilt auch für verloren gegangene Domains
 
bislang ging doch mitunter die rechtsprechung dahingehend, dass domains die nur gebunkert aber nicht genutzt werden keine eigenen rechte entwickeln und man dann nur zb durch nutzung im geschäftlichen verkehr wie zb durch vermietung von werbeplätzen im parking eine entsprechende nutzung nachweisen kann.
 

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