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Rechnung nicht bezahlt - Leistung läuft noch

Monsieur

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18. Jan. 2004
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Nehmen wir mal an, dass ein Kunde K auf einer Website von W Werbung buchen möchen. Werbung wird erstmal testweise einen Monat geschaltet (Dezember), aber eine Überweisung ist noch nicht eingetroffen.
K ist mit den Werbeergebnissen zufrieden und möchte die Buchung gerne um 6 weitere Monate verlängern. W stimmt zu und denkt, dass die verspätete Überweisung der ersten Rechnung ja vielleicht mit Feiertagsstress im Dezember zusammenhing.

Nachdem die Beträge beider Rechnungen auch Mitte Januar noch nicht bei W eingetroffen sind, fragt W bei K nach. K entschuldigt sich und kündigt an, dass das Geld soeben überwiesen wurde.
Anfang Februar konnte W immer noch keinen Geldeingang verbuchen.

Sollte W nun

1) Noch einmal nachhaken (mit Fristsetzung) und bei Nichteingang des Geldes einen Mahnbescheid erwirken? Die Werbung also einfach weiter laufen lassen und den vollen Betrag (für sechs Monate + Dezember) einfordern?

2) Noch einmal nachhaken (mit Fristsetzung) und bei Nichteingang des Geldes einen Mahnbescheid erwirken? Die Werbung nicht weiter laufen lassen und das anteilige Geld (also Dezember sowie Wert der bereits geschalteten Werbung im 6-Monats-Abkommen) einfordern?

3) Werbung sofort runternehmen, den zweiten Vertrag also platzen lassen und nur den Betrag des ersten einfordern?
 
Normalerweise habt Ihr einen Vertrag miteinander und solche Vorgehensweisen sollten entweder darin oder in den AGBs geklärt sein.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Leistung als in Verzug, wenn sie 30 Tage überfällig ist und mindestens ein Mal angemahnt wurde. IMHO darfst Du Deine Leistung unterbrechen bis die Zahlung erfolgt ist. Trotzdem hast Du Anspruch auf Vertagsefüllung für die gesamte Laufzeit sofern keine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde. Dabei kommt es aber darauf an, dass Du das Zustandekommen des Vertrages auch nachweisen kannst.
 
Nehmen wir mal an, dass ein Kunde K auf einer Website von W Werbung buchen möchen. Werbung wird erstmal testweise einen Monat geschaltet (Dezember), aber eine Überweisung ist noch nicht eingetroffen.
K ist mit den Werbeergebnissen zufrieden und möchte die Buchung gerne um 6 weitere Monate verlängern. W stimmt zu und denkt, dass die verspätete Überweisung der ersten Rechnung ja vielleicht mit Feiertagsstress im Dezember zusammenhing.

Nachdem die Beträge beider Rechnungen auch Mitte Januar noch nicht bei W eingetroffen sind, fragt W bei K nach. K entschuldigt sich und kündigt an, dass das Geld soeben überwiesen wurde.
Anfang Februar konnte W immer noch keinen Geldeingang verbuchen.

Sollte W nun

1) Noch einmal nachhaken (mit Fristsetzung) und bei Nichteingang des Geldes einen Mahnbescheid erwirken? Die Werbung also einfach weiter laufen lassen und den vollen Betrag (für sechs Monate + Dezember) einfordern?

2) Noch einmal nachhaken (mit Fristsetzung) und bei Nichteingang des Geldes einen Mahnbescheid erwirken? Die Werbung nicht weiter laufen lassen und das anteilige Geld (also Dezember sowie Wert der bereits geschalteten Werbung im 6-Monats-Abkommen) einfordern?

3) Werbung sofort runternehmen, den zweiten Vertrag also platzen lassen und nur den Betrag des ersten einfordern?
man kann dir näheres dazu sagen - wenn man die AGB des Anbieters kennt.
Was ist da definiert, was ist da nicht definiert?

Ohne die zugehörigen AGB zu kennen macht es keinen Sinn etwas konkretes zu antworten.

danke
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Normalerweise habt Ihr einen Vertrag miteinander und solche Vorgehensweisen sollten entweder darin oder in den AGBs geklärt sein.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Leistung als in Verzug, wenn sie 30 Tage überfällig ist und mindestens ein Mal angemahnt wurde.
Postings gerade zeitlich überschnitten und soweit richtig.




IMHO darfst Du Deine Leistung unterbrechen bis die Zahlung erfolgt ist.
mit der Aussäge wäre ich vorsichtig wenn nicht in den AGB geregelt.
Ich denke, dies bedarf einer klaren vorigen Regelung in den AGB.

danke
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AGB sind leider keine vorhanden, weil W als Verkäufer der Leistung diese nicht regelmäßig anbietet und nur auf eine E-Mail von K reagiert hatte, inder angefragt wurde, ob eine Werbebuchung möglich sei.
"Vertrag" wurde also per E-Mail über eine Werbeschaltung für xx,- Euro pro Monat abgeschlossen, also auch keine wirklich hohen (und damit schmerzhaften) Beträge.

Aber dann ähnelt das deutsche Vertragsrecht dem schweizerischen (indem ich mich zum Glück ein wenig auskenne) ja doch ziemlich, dann weiß W ja nun ungefähr, wie er nun am Besten vorgehen sollte ;-)

Vielen Dank für eure Hilfe!
 
ich lass immer in Voraus bezahlen.
Ist nach 2 Wo kein Geldeingang zu verzeichnen, fliegt er einfach runter.
Nachrennen tue ich dem Betrag fü 2 Wo allerdings nicht, sondern verbuche es unter normalem Schwund.

grüsse,
engel
 
mit der Aussäge wäre ich vorsichtig wenn nicht in den AGB geregelt.
Ich denke, dies bedarf einer klaren vorigen Regelung in den AGB.

Deswegen war dieser Teil ein "IMHO" vorgesetzt!
Stellt keine Behauptung sondern eine Meinung dar.
 
Deswegen war dieser Teil ein "IMHO" vorgesetzt!
Stellt keine Behauptung sondern eine Meinung dar.
schon klar, McDot

viele Anbieter diverser Leistungen sperren nach anhaltendem Zahlungsverzug auch Leistungen. Z. B. sieht man ab und zu wenn man eine Domain aufruft "diese Domain ist momentan gesperrt".
Solche Leistungssperrungen sind dann sicher auch legal - nur muß dies vorher auch klar in AGB oder sonstigen Verträgen definiert und verankert sein, der Leistungsnehmer hat dies vorher irgendwie akzeptiert usw.
Wenn dies vorher nicht vertraglich oder per AGB definiert wurde, kann mglw. der Leistungsnehmer (der in Zahlungsverzug ist) auf teilweise Nichterfüllung klagen, und einen Abzug vornehmen, und was weiß ich noch alles,
da ihm gegenüber die Leistung nicht oder nicht mehr oder nur teilweise erfüllt wird.
Böse juristische Konstellationen.
Ich bin kein Jurist. Obiges stellt auch nur meine Meinung durch Beobachtungen dar.

Das mit der Leistungserbringung nach Gelderhalt scheint mir in den Bereichen wo dies möglich ist, die beste Lösung zu sein. Nur gibt es eben zahlreiche Bereiche wo dies nicht möglich ist (z. B. ebay, Domainhosting und vieles mehr).
U. a. auch Sedo handhabt dies so. Z. B. für Showcaseeinträge, Domaingutachten und weiteres.

danke
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