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rechtl. Möglichkeiten bei unkorrekt. Partnerprogrs

Rosinenpicker

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07. Nov. 2001
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Liebe Boardgemeinde,
schon wieder eine Frage von mir, aber nichtsdestotrotz (so finde ich) auch wichtig.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen Unkorrektheiten bei der Abrechnung / Provisionsermittlung / Provisionsauszahlung bei einem Online-Partnerprogramm vorzugehen ?

- wenn die Vermittlung des konkreten Kunden mit nachgewiesener (neuer) Geschäftsbeziehung und Umsatz über die Vermittlung durch das Partnerprogramm stattgefunden hat, und dies auch vom Partnerprogrammbetreiber bestätigt wird, aber aus "fehlender interner Zurechnungsmöglichkeit" bzw. "internen technischen Problemen" (d.h. nicht dass die Vermittlungslinks nicht funktionierten sondern die interne Verbuchung im Partnerprogramm-Unternehmen funktioniert nicht) eine Provisionsanrechnung nicht vorgenommen wird ?

[oder]

- wenn das Partnerprogramm beendet wurde, ohne dass die letzte Abrechnung, Provisionsermittlung und Provisionsauszahlung stattgefunden hat

(natürlich jeweils unter der Annahme, dass das partnerprogrammbetreibende Unternehmen in Deutschland ansässig und nicht zahlungsunfähig ist )


Und natürlich: Wie sehen die rechtlichen Vorgehensmöglichkeiten bei diesem Thema "falsche Abrechnung / Provisionsauszahlung" generell aus ?? Natürlich besteht oft das Problem der Nachweisbarkeit, aber angenommen das wäre kein Problem (etwa auch in meiner ersten Beispielsfrage)

Äußerungen sind willkommen, nicht nur - aber dankenswerte besonders- von Strewe & Co. sondern auch von anderen Mitstreitern....

Gruß
Rosinenpicker
 
Re: rechtl. Möglichkeiten bei unkorrekt. Partnerpr

Hallo,

1. ist die fehlerhafte Verbuchung im Partnerprogramm-Unternehmen grundsätzlich nicht dein Problem, da du trotz allem den Anspruch auf die Provision hast. Rein praktisch ist es natürlich bei fehlender Nachweisbarkeit sehr wohl dein Problem!

Rechtlich handelt es sich wohl um einen Mäklervertrag, § 652 BGB: "Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. ..."

2. Bei nachweisbarer Vermittlung kann man einfach aus diesem Vertrag gegen das Unternehmen vorgehen, da gibt es keine Besonderheiten, soweit ich weiß. Allerdings sollte man dazu doch noch die Meinung eines erfahreneren Anwalts einholen, da der Mäklervertrag ein absoluter Exot ist und ich mich noch nie näher damit befasst habe  :-/


Gruß, Ursula
 
Re: rechtl. Möglichkeiten bei unkorrekt. Partnerpr

Vielen Dank für die Antwort Ursula !

". ist die fehlerhafte Verbuchung im Partnerprogramm-Unternehmen grundsätzlich nicht dein Problem, da du trotz allem den Anspruch auf die Provision hast. Rein praktisch ist es natürlich bei fehlender Nachweisbarkeit sehr wohl dein Problem!
"
die fehlerhafte Verbuchung ist dann durchaus mein Problem wenn der Fehler ÜBERHAUPT NICHT zur Verbuchung führt, und nicht nur die Verbuchung verzögert. Interessant in meinem Fallbeispiel (wir wollen ja abstrakt bleiben...  ) ist ja, dass der Programmbetreiber die Vermittlung (siehe oben in meinem ersten Beitrag) durchaus bestätigt.

Sehr interessant auch dein Hinweis auf den Mäklervertrag (schon allein vom Wortlaut durchaus passend), einige Programmbetreiber distanzieren sich in Ihren Partnerprogramm-AGBs ausdrücklich von einer Vertragsbeziehung auf Handelsvertreterbasis (falls beide Seiten Kaufleute), aber sagen nichts zum Thema Partnerprogramm und Mäklervertrag.
Kennst du oder jemand anderes vielleicht Urteile zum Thema Partnerprogramme und eventuell Anwendung der §652 ff. BGB (dazu müsste es doch bereits einige Urteile geben) ?

Weitere Meinungen zum Thema sind willkommen  !

Gruß Rosinenpicker
 
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