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rechtsfrage zu info-domain

wanderer0801

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23. Feb. 2002
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Hallo,

ich habe die Domain www.markkleeberg.info.
jetzt hab ich von der Stadt Markkleeberg eine Abmahnung bekommen und soll die Seite bis 28.Februar 2002 schließen.

Die Stadt sieht in der Domain eine "Verletzung ihres gesetzlich verankerten Namensrechtes".
Kann die Stadt das auf alle Domainendungen beziehen (de,uk,com, usw.)?
Was wird aus meinen Kosten (Domainhosting bis 11/02 bezahlt), muss die Stadt diese übernehmen?

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ?

Wäre für jede Hile dankbar !

MFG
Steve
 
Sieht schlecht für dich aus:
Städte und Gemeinden haben generell das alleinige Recht unter ihrem namen im internet aufzutreten, unabhängig von der tld.
die registrierkosten müssen und werden sie sicher nicht übernehmen; du kannst froh sein, wenn sie nicht von dir die abmahnkosten einfordern.
traurig, aber wahr; und natürlich nur meine laienmeinung...
 
ganz so ist es nicht. auf die endung .biz haben sie nicht unbedingt ein recht.habe da einige und mich auch mit einer stadt schon aussergerichtlich ausseinander gesetzt. sie haben wegen mangels chance auf eine klage verzichtet. bei .info empfehle ich dir um sicher zugehen eher domain wie www.markkleeberger.info ,allerdings könntest du auch gegen die stadt gewinnen wenn sie bereits die .de/.com/.net besitzt. schließlich ist vor gericht leicht zu argumentieren das eine stadt nicht alle endungen auf sich vereinen muss. es gibt auch das informationsrecht von unternehem oder initiativen der stadt. nur politische informationen aus einer hand sind fragwürdig. würde dies aber nur durchziehen wenn es sich lohnt.
 
Bei Städtedomains ergibt sich die richtige Antwort immer aus der Frage, ob der durchschnittliche Nutzer hinter der betreffenden Domainbezeichnung ein Angebot der Kommune selbst erwartet.

Dies ist bei deutschen Kommunen unzweifelhaft für die TLD .de der Fall. Bei .biz sieht das aber schon anders aus. Hinsichtlich der .info hingegen wäre ich als Abgemahnter sehr vorsichtig; ich selbst neige hier eher zur Annahme eines Unterlassungsanspruchs.
 
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