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Rechtsfrage zum "Youtube-Embedding"

  • Ersteller Ersteller Domainsurgeon
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D

Domainsurgeon

Guest
Kennt jemand die Rechtslage zum "Embedding" von You-Tube-Videos auf die eigene Site. Konkret geht es um folgendes: Ich erstelle gerade ein medizinisches Projekt. Nun existiert bei YouTube ein Animationsvideo welches genau die Grundzüge der Operation als Trickfilm darstellt. Innerhalb des Videos erscheint ein kurzer copyright-Vermerk. Der Film wurde offensichtlich vom Verfasser selbst bei Youtube eingestellt (wahrscheinlich um die eigene Serverkapazität zu schonen, denn er streamt den Film per Embedding selbst auf seine eigene Seite). Bestehen rechtliche Bedenken, dieses Video auch auf meiner eigenen Seite einzubetten? Immerhin stellt Youtube diese Funktion zur dezentralen Verbreitung ja zur Verfügung... Weiß jemand, ob man beim Hochladen von eigen erstellte Videos auf Youtube, automatisch dem "Embedding" zustimmt?

Vielen Dank!
LG
Thomas
 
ich würde wohl das OK vom verfasser einholen versuchen und ihm ein link auf seine website unterhalb des videos anbieten.

alles andere ist risikobehaftet und wenn du ihm damit noch konkurrenz machen würdest, wird er wohl keine freude haben.

gruss ric
pharmacy.ch
 
@Danke Engel für den Link....hatte ich übersehen...
@Ric werde ich so machen, auch um unnötigen Stress zu vermeiden...

Hab mich zwischenzeitlich mal mit einem befreundeten RA kurzgeschlossen, dessen Rechtauffassung mir sehr "gelegen" kommt, aber natürlich nur seine "Meinung" ist..:
Bei z.B. markenrechtsverletzenden Uploads haftet die Videoplatform nur als Mitstörer, haftbar ist der "Uploader". Als Mitstörer ist die Platform verpflichtet bei Kenntnisnahme der Markenrechtsverletzung das Video "abzuschalten". Ein "Embedder" könne nur als "Mitstörer in zweiter Reihe" gelten, der nie höher "bestraft" werden könne als die Platform auf deren Server der beanstandete Film liege, zumal es nicht in seiner Macht liege das Video gänzlich vom Netz zu nehmen.
Wer, wie in meinem Fall ein Video bei Youtube einstelle um z.B. den eigen Server zu entlasten, der stimme der Veröffentlichung zu, denn die Veröffentlichung sei das primäre Ziel von Youtube, auch durch Embedding auf andere Websites.

LG
Thomas
 
@Danke Engel für den Link....hatte ich übersehen...
@Ric werde ich so machen, auch um unnötigen Stress zu vermeiden...

Hab mich zwischenzeitlich mal mit einem befreundeten RA kurzgeschlossen, dessen Rechtauffassung mir sehr "gelegen" kommt, aber natürlich nur seine "Meinung" ist..:
Bei z.B. markenrechtsverletzenden Uploads haftet die Videoplatform nur als Mitstörer, haftbar ist der "Uploader". Als Mitstörer ist die Platform verpflichtet bei Kenntnisnahme der Markenrechtsverletzung das Video "abzuschalten". Ein "Embedder" könne nur als "Mitstörer in zweiter Reihe" gelten, der nie höher "bestraft" werden könne als die Platform auf deren Server der beanstandete Film liege, zumal es nicht in seiner Macht liege das Video gänzlich vom Netz zu nehmen.
Wer, wie in meinem Fall ein Video bei Youtube einstelle um z.B. den eigen Server zu entlasten, der stimme der Veröffentlichung zu, denn die Veröffentlichung sei das primäre Ziel von Youtube, auch durch Embedding auf andere Websites.

LG
Thomas
danke für die Rückmeldung!
"Mitstörer in 2. Reihe" kannte ich noch nicht...

grüsse,
engel
 
Wer, wie in meinem Fall ein Video bei Youtube einstelle um z.B. den eigen Server zu entlasten, der stimme der Veröffentlichung zu, denn die Veröffentlichung sei das primäre Ziel von Youtube, auch durch Embedding auf andere Websites.

Danke für das Sharing dieser Auffassung. Meine Logik als Nichtjurist sagt mir das Gleiche. Es ist vom Video-Einsteller gewollt, dass "geembedded" wird. Heikel wird es vermutlich nur dann, wenn der "Einsteller" geklautes Zeug einstellt und der "Störer in der zweiten Reihe" dann fröhlich embedded...
 
Heikel wird es vermutlich nur dann, wenn der "Einsteller" geklautes Zeug einstellt und der "Störer in der zweiten Reihe" dann fröhlich embedded...
Man kann sicher von Dir nicht mehr verlangen als vom Contenthoster, nämlich den Inhalt bei Kenntnissnahme abzustellen
LG
Thomas
 
Beim Einstellen eines Youtube Videos kann der Autor entscheiden, ob das Video auch extern eingebunden werden darf oder nicht. Zumindest habe ich schon Videos einbinden können und manche nicht.

Ob das allerdings einen beruhigt schlafen lässt wage ich zu bezweifeln. Nachfragen beim Autor kostet nix...

:call:
 
dennoch wird die Abmahnung wohl kostenpflichtig sein, bzw. die Möglichkeit bestehen, die Abmahnung kostenpflichtig zu "verabreichen"?
Dem ist imho nicht so, denn gilt hier offensichtlich folgende Rechtsauffassung nach dem Telekommunikationsgesetz:"Der Host-Provider muss sich für die von ihm für einen Anderen bereitgestellten fremden Inhalte verantworten, wenn er von ihrer Rechtswidrigkeit Kenntnis hat. Hat er keine Kenntnis, bzw. hat er unverzüglich die Entfernung des Inhalts veranlasst, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, haftet er nicht. Der Access-Provider vermittelt lediglich den technischen Zugang und ist damit grundsätzlich nicht verantwortlich."

LG
Thomas
 
Rechtssprechung gab es bisher offensichtlich nicht zum Thema, oder ist jemandem was bekannt? Oder Abmahungen?
 
Wäre hier vorsichtig... auch wenn youtube das Recht hat, ein Video zu hosten und anzubieten, oder dies einfach so ist, dann sind viele Videos durch Hintergrundmusik "untermalt" welche wieder eine Verstrickung mit weiteren Rechten und deren Inhabern bedeutet. Ein Einbinden dieser "musik" ist eine Aufführung ohne Genehmigung etc... da freut sich dann die GEMA der vertretende RA etc...
Wenn yt das macht heisst es noch lange nicht, dass mit einem o.k. des Urhebers des Videos dieser auch eine Geneehmigung zu seiner Hintergrundmusik geben kann...

lg
markus
 
Dem ist imho nicht so, denn gilt hier offensichtlich folgende Rechtsauffassung nach dem Telekommunikationsgesetz:"Der Host-Provider muss sich für die von ihm für einen Anderen bereitgestellten fremden Inhalte verantworten, wenn er von ihrer Rechtswidrigkeit Kenntnis hat. Hat er keine Kenntnis, bzw. hat er unverzüglich die Entfernung des Inhalts veranlasst, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, haftet er nicht. Der Access-Provider vermittelt lediglich den technischen Zugang und ist damit grundsätzlich nicht verantwortlich."

LG
Thomas
ja schon...aber in der Begründung steht Host-Provider, nicht Seitenbetreiber...
Eine ähnliche Formulierung/Entscheidung kennen wir ja auch schon aus Foren...aber da war Urheberrecht, Gema und Co. noch nicht im Spiel...

grüsse,
engel
 
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