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Reifen.eu

Domaingott

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Rechtssache C 569/08 - Internetportal und Marketing GmbH gegen Richard Schlicht

Der österreichische Oberste Gerichtshof befasste den EuGH mit der Frage, ob die Registrierung der ".eu"-Domäne "www.reifen.eu" zulässig sei. Hierzu ergingen diese Woche die Schlussanträge. Generalanwältin Trstenjak geht in ihrem Schlussantrag davon aus, dass das Recht auf Domänenschutz auch dann bestehe, wenn die Marke vom Domänennamen abweicht. Ob dem Kläger dieses Recht trotzdem verwehrt bleibe, habe

das nationale Gericht anhand sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen. So sei der Kläger unter Umständen nicht als gutgläubiger Domain-Eigner zu beurteilen, wenn der einzige Zweck der Anmeldung darin bestand, den Begriff "Reifen" als Domänennamen zu registrieren. Obwohl der EuGH nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden ist, befolgt er diese regelmäßig. Das Urteil wird im Laufe des Jahres erwartet.

Aus den Anträgen:

1. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nationalen Marke ein Recht im Sinne dieser Bestimmung hat, solange die Marke nicht von den zuständigen Behörden oder Gerichten nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren wegen Bösgläubigkeit oder aus einem anderen Grund für nichtig erklärt wurde.

Dieses Recht besteht auch dann, wenn die der Domänenregistrierung zugrunde liegende Marke vom Domänennamen abweicht, weil aus dem Domänennamen Sonderzeichen, die diese Marke enthielt, korrekt entfernt wurden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Sonderzeichen hätten transkribiert werden können.

2. Das nationale Gericht muss bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 in Verbindung mit Abs. 3 dieser Bestimmung, dessen Kriterien nicht abschließend sind, alle relevanten Umstände des Falles berücksichtigen, darunter insbesondere

- die Voraussetzungen, unter denen die Marke erworben wurde, insbesondere die Absicht, sie nicht auf dem Markt zu nutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

- die Tatsache, dass es sich um einen der deutschen Sprache entnommenen Gattungsbegriff handelt, und

- die möglicherweise missbräuchliche Verwendung des Zeichens "&", um die Anwendung der Transkriptionsregeln des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zu beeinflussen,

- sofern der einzige Zweck der Anmeldung darin bestand, die Registrierung des der Marke entsprechenden Domänennamens in der ersten in dieser Verordnung vorgesehenen Phase der gestaffelten Registrierung von Domänennamen ("Sunrise Period") beantragen zu können.
 
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Hier der komplette Text:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-b...79899789C19080569&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL

Ich gehe davon aus das das Urteil folgendermaßen oder ähnlich ausgehen wird (sofern die Richter sich nach der allgemeinen Rechtssprechung halten)

1. Die Zuteilung der Domain reifen.eu von der EURID war zulässig da sich der Domaininhaber an die von der Eurid aufgestellten Regeln für die Zuteilung der Domain in der Sunrise-Periode durch die Einreichung einer in der EU gültige Marke gehalten hat. Dies wurde außerdem von der von der Eurid beauftragten externen Firma Price Waterhouse Coopers geprüft und bestätigt. Insofern ist der Domaininhaber und Beklagte der rechtmäßige Inhaber der Domain. Der Beklagte verwendete eine in der EU gültige eingetragene Marke, demnach ist die Domain nicht bösgläubig registriert worden.


2. Bei der Domain reifen.eu handelt es sich um einen beschreibenden Domainnamen. Der Beklagte hat die Domain in diesen Bereich auch verwendet und ein Informations- und Werbeportal für Reifen erstellt. Der Kläger besitzt zwar eine Marke für den Begriff "Reifen", dieser ist aber in anderen Waren- und Dienstleistungsklassen (Reinigung von Fenstern) zu finden. Der Beklagte hat diese Klassen vom Kläger nicht verletzt da er diese nicht verwendet hat. Es besteht deshalb kein Grund einer Domainübertragung, Domainlöschung oder ein Unterlassungsanspruch den Domainnamen nicht für das Informations- und Werbeportal verwenden zu dürfen.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hoffe in naher Zukunft kommen noch mehr solche Nachrichten :stoned:

Eine österreichische Firma muss den Domainnamen „www.reifen.eu“ wohl wieder abgeben, weil sie die begehrte Internetadresse unrechtmäßig beantragt hat. In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof jetzt vier Kriterien aufgestellt, die auf eine „Bösgläubigkeit“ hindeuten. Abschließend entscheiden muss nach diesen Maßgaben allerdings der Oberste Gerichtshof in Wien.

Link: EuGH-Urteil: Internetadresse „bösgläubig erwirkt“ - Computer & Internet - Computer & Technik - FAZ.NET

Gruß
Eugen
 
Weil man unter reifen.eu eher ein niederländisches Putzmittel erwartet, als eine Auswahl an Autoreifen-Händlern? :hmmmm:

naja, jeder hat eigene Augen um zu sehen, was in der Welt passiert:flute: Zum Nachlesen der .eu-Geschichte (z.B. ADR.eu ..) brauchst du nur die Suchfunktion zu nutzen.

Gruß
Eugen
 
Bin mal gespannt was der OGH sagt. :hmmmm:

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Domain reifen.eu gehört seit Oktober 2010 einer deutschen Firma :hmmmm:

Harry
 
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