Domaingott
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Rechtssache C 569/08 - Internetportal und Marketing GmbH gegen Richard Schlicht
Der österreichische Oberste Gerichtshof befasste den EuGH mit der Frage, ob die Registrierung der ".eu"-Domäne "www.reifen.eu" zulässig sei. Hierzu ergingen diese Woche die Schlussanträge. Generalanwältin Trstenjak geht in ihrem Schlussantrag davon aus, dass das Recht auf Domänenschutz auch dann bestehe, wenn die Marke vom Domänennamen abweicht. Ob dem Kläger dieses Recht trotzdem verwehrt bleibe, habe
das nationale Gericht anhand sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen. So sei der Kläger unter Umständen nicht als gutgläubiger Domain-Eigner zu beurteilen, wenn der einzige Zweck der Anmeldung darin bestand, den Begriff "Reifen" als Domänennamen zu registrieren. Obwohl der EuGH nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden ist, befolgt er diese regelmäßig. Das Urteil wird im Laufe des Jahres erwartet.
Aus den Anträgen:
1. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nationalen Marke ein Recht im Sinne dieser Bestimmung hat, solange die Marke nicht von den zuständigen Behörden oder Gerichten nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren wegen Bösgläubigkeit oder aus einem anderen Grund für nichtig erklärt wurde.
Dieses Recht besteht auch dann, wenn die der Domänenregistrierung zugrunde liegende Marke vom Domänennamen abweicht, weil aus dem Domänennamen Sonderzeichen, die diese Marke enthielt, korrekt entfernt wurden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Sonderzeichen hätten transkribiert werden können.
2. Das nationale Gericht muss bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 in Verbindung mit Abs. 3 dieser Bestimmung, dessen Kriterien nicht abschließend sind, alle relevanten Umstände des Falles berücksichtigen, darunter insbesondere
- die Voraussetzungen, unter denen die Marke erworben wurde, insbesondere die Absicht, sie nicht auf dem Markt zu nutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
- die Tatsache, dass es sich um einen der deutschen Sprache entnommenen Gattungsbegriff handelt, und
- die möglicherweise missbräuchliche Verwendung des Zeichens "&", um die Anwendung der Transkriptionsregeln des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zu beeinflussen,
- sofern der einzige Zweck der Anmeldung darin bestand, die Registrierung des der Marke entsprechenden Domänennamens in der ersten in dieser Verordnung vorgesehenen Phase der gestaffelten Registrierung von Domänennamen ("Sunrise Period") beantragen zu können.
Der österreichische Oberste Gerichtshof befasste den EuGH mit der Frage, ob die Registrierung der ".eu"-Domäne "www.reifen.eu" zulässig sei. Hierzu ergingen diese Woche die Schlussanträge. Generalanwältin Trstenjak geht in ihrem Schlussantrag davon aus, dass das Recht auf Domänenschutz auch dann bestehe, wenn die Marke vom Domänennamen abweicht. Ob dem Kläger dieses Recht trotzdem verwehrt bleibe, habe
das nationale Gericht anhand sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen. So sei der Kläger unter Umständen nicht als gutgläubiger Domain-Eigner zu beurteilen, wenn der einzige Zweck der Anmeldung darin bestand, den Begriff "Reifen" als Domänennamen zu registrieren. Obwohl der EuGH nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden ist, befolgt er diese regelmäßig. Das Urteil wird im Laufe des Jahres erwartet.
Aus den Anträgen:
1. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nationalen Marke ein Recht im Sinne dieser Bestimmung hat, solange die Marke nicht von den zuständigen Behörden oder Gerichten nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren wegen Bösgläubigkeit oder aus einem anderen Grund für nichtig erklärt wurde.
Dieses Recht besteht auch dann, wenn die der Domänenregistrierung zugrunde liegende Marke vom Domänennamen abweicht, weil aus dem Domänennamen Sonderzeichen, die diese Marke enthielt, korrekt entfernt wurden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Sonderzeichen hätten transkribiert werden können.
2. Das nationale Gericht muss bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 in Verbindung mit Abs. 3 dieser Bestimmung, dessen Kriterien nicht abschließend sind, alle relevanten Umstände des Falles berücksichtigen, darunter insbesondere
- die Voraussetzungen, unter denen die Marke erworben wurde, insbesondere die Absicht, sie nicht auf dem Markt zu nutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
- die Tatsache, dass es sich um einen der deutschen Sprache entnommenen Gattungsbegriff handelt, und
- die möglicherweise missbräuchliche Verwendung des Zeichens "&", um die Anwendung der Transkriptionsregeln des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zu beeinflussen,
- sofern der einzige Zweck der Anmeldung darin bestand, die Registrierung des der Marke entsprechenden Domänennamens in der ersten in dieser Verordnung vorgesehenen Phase der gestaffelten Registrierung von Domänennamen ("Sunrise Period") beantragen zu können.
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