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Rückbehaltsrecht bei Ratenzahlung

Wettermann

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24. Mai 2008
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Domain oder Projekt wird verkauft. Ratenzahlung wird vereinbart.
Der Kaufvertrag beinhaltet eine Klausel ala "Die Domain bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers" oder so ähnlich.

Ist solch Klausel juristisch wasserfest?
Kann ich als Verkäufer die Domain tatsächlich behalten wenn der Käufer am Ende die letzte Rate nicht zahlt?

Welcher Aufwand ist zu betreiben wenn dieser Fall tatsächlich eintritt?
 
Gerade bei einer Domain würde ich eine solche Klausel auch in sofern umsetzen, in dem ich bei der Domain bis zur vollständiger Zahlung auch Inhaber bleibe. Wenn die letzte Rate bezahlt ist, kannst du die Domain übergeben.
 
meinst du nicht selbst, dass es langsam sehr in ne rechtsberatung im einzelfall geht?
zur frage: nein, hast du nicht
mein tipp: ruf christian an und bitte ihn um eine anwaltliche vertretung, er wird dir sicherlich eine fundierte vereinbarung aufsetzen, in welcher deiner position rechnung getragen wird
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum überhaupt zwei Beiträge zu Deinem Projektverkauf?
 
Warum überhaupt zwei Beiträge zu Deinem Projektverkauf?

Weil es bei dem anderen Thread um einen konkreten Fall geht. Dort bitte ich um Ideen zur Abwicklung.

Hier in diesem Thread geht es um eine Grundsatzfrage.

Zwei Themen die nicht vermischt gehören und diese Frage hier gehört in den Bereich Recht - die andere nicht.
 
Kann ich als Verkäufer die Domain tatsächlich behalten wenn der Käufer am Ende die letzte Rate nicht zahlt?

Welcher Aufwand ist zu betreiben wenn dieser Fall tatsächlich eintritt?

Ich wage das zu bezweifeln.
Du kannst nach meiner laienhaften Auffassung nicht mal dann die Domain behalten, wenn er überhaupt keine Raten bezahlt. Jedenfalls nicht ohne weiteres:

Rücktritt (Zivilrecht)
Schuldnerverzug

Ist also 'ne komplizierte Sache.
 
Danke erstmal soweit. Scheint wirklich nicht einfach zu sein.

Da aber offenbar eine Ratenzahlung in Domainerkreisen nicht ganz unüblich zu sein scheint, wie hier im Thread zu lesen und mir auch sonst berichtet wurde, wäre das doch mal ein Thema für Engel´s Radio.
 
Die Sache ist m.E. weniger komplex als hier vermutet.

Was du oben beschreibst ist ein gewöhnlicher Eigentumsvorbehalt nach § 449.

Der Domainverkauf stellt bekanntlich einen Rechtskauf i. S. d. § 453 BGB dar, so dass die Vorschriften über den Kauf von beweglichen Sachen entsprechend Anwendung finden.

Die Formulierung "Die Domain bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers" setzt eine sog. aufschiebende Bedingung nach § 158 BGB für den Eigentumsübergang bzw. hier Rechtsübergang.

In dem beschriebenen fiktivem Sachverhalt tritt der Übergang der Rechte an der Domain an den Käufer gemäß der Klausel im KV erst nach Zahlung der letzten Rate ein, d.h, wird die letzte Rate nicht gezahlt, bleibt das Recht an der Domain beim Verkäufer.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bräuchte der Käufer einen zulässigen gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund, z.B wenn im KV eine Rücktrittmöglichkeit festgelegt ist. Erklärt der Käufer beim vorliegen eines Rücktrittsgrundes dann den Rücktritt, sind die bereits geleisteten Raten zurück zu gewähren und die Domain bleibt beim Verkäufer.
 
Vielen Dank Chri$!

Klingt alles plausibel und nachvollziehbar. Bedeutet dann aber auch, dass man die erhaltenen Raten als Rücklage behalten sollte, für den Fall dass der Vertrag rückabgewickelt wird.

Wenn ich nun an vergleichbare Beispiel bei normalen Waren denke, würde das aber auch die Möglichkeit einer Forderung an den Käufer bedeuten, nämlich wegen des Nutzungsvorteils für die Zeit wo er die Domain hatte.

Fazit:
Nur Bahres ist Wahres.
 
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