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RückgabeRecht-InternetGeschäfte- und auch Domains?

  • Ersteller Ersteller sizzle
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S

sizzle

Guest
Jemand registriert heute 500 Domains (unterschiedlichster TLD´s) und will sich, wenngleich er morgen alles wieder rückgängig macht, auf das Recht berufen, an der Haustüre, am Telefon oder, im Internet und sonstwo...

sein Geschäft (in der gesetzlichenFrist) zu widerrufen, und dem Registrar in den folgenden 1-2 Tage (nach Bestellung) damit einfach alle 500 registrierten Domains, wieder zurückgeben will?

Aber die Registrar,
hat vtl. ja vtl. nun, inzwischen schon die 500 Domains "organisiert", vielleicht auch schon bezahlt (Wie läuft das ab, es sind ja einige Registrare da)?

Wie seht Ihr hier das "recht", ohne natürlich gleich hier eine verbindliche Rechtsberatung zu hinterlassen, denn dafür sind die Anwälte da ;)

Einfach nur Euer Bauchgefühl befrage ich;)
Kennt jemand, z.B. die Fristen?

nette Grüße
sizzle

Zu schwer für Dich Dich zu verstehen, auch ohne, daß Du aus Offenbach kommst?

Dann lies gefälligst woanders weiter und halte "einfach" Deinen Mund!
 
Ich denke mal, daß es sich bei der Registrierung von 500 Domains gewerblich ist.
Auch wen man keinem Gewerbe nachgeht. Dürfte schwierig werden einem Richter bei der menge Domains einen privaten Verbrauch zu verkaufen :D
Deshalb dürfte das Rücktrittsrecht nicht greifen IMO.

cu
Thomas
 
Die Frau hatte kurz vorher ihren Mann bei einem Mord verloren, ist gerade im Stress gewesen und kann das und noch mehr, wenns sein muss auch belegen. (selbst getürkte Alibis und Termineinträge-Treffen, sowie Arztberichte sind bis zum Verfahren kein Problem... heranzuschaffen)
 
Was hat das mit Privat oder gewerblich zu tun, Sizzle? Das sind unerhebliche Hintergründe. Rückgaberecht besteht hier nicht denn es war nicht Privat.
 
Na dann, Dankeschön, dann weiß man ja nun bescheid.

nette Grüße
sizzle
 
Die Frau hatte kurz vorher ihren Mann bei einem Mord verloren, ist gerade im Stress gewesen und kann das und noch mehr, wenns sein muss auch belegen. (selbst getürkte Alibis und Termineinträge-Treffen, sowie Arztberichte sind bis zum Verfahren kein Problem... heranzuschaffen)

Du schreibst wieder wirres Zeug -> kurz vor WAS hat sie Ihren Mann verloren?
WER hat denn nun die Domins gereggt?

:stupid:

cu
Thomas
 
Meine Frage hat sich bereits erledigt, vielen Dank.

nette Grüße
sizzle
 
Sedo hatte dazu gerade was geschrieben:"Widerruf beim Domainkauf"*-*Sedo GmbH
Die entscheidende Passage:
Das angesprochene Widerrufsrecht gilt nur bei Fernabsatzverträgen. Gemäß § 312b Abs. 1 BGB sind dies "Verträge über den Erwerb von Sachen oder Dienstleistungen[...]". Wer jedoch eine Domain kauft, der kauft ein Recht und keine Sache oder Dienstleistung.

Das erworbene Recht besteht gegenüber der (im Falle einer .de Domain) Denic und erlaubt die dauerhafte Konnektierung dieser Domain nebst Eintragung der persönlichen Inhaberdaten im WhoIs. Der Kaufvertrag wird durch Abtretung dieses Rechtsanspruchs erfüllt. Weder kann man also dieses Recht zurückschicken, noch den Kaufvertrag widerrufen.
Gruss,
Holger
 
Was Sedo zum Domainkauf bzw. -verkauf schreibt ist natürlich richtig, passt aber zu der Fragestellung in diesem Thread nicht ganz.

Meine Meinung:

Das von Herrn Recke geschriebene gilt nur bei einem Domainkauf aber nicht für eine Domainregistrierung. Die Registrierung einer Domain durch den Provider ist eine Dienstleistung. Für diese Dienstleistung gilt grundsätzlich das fernabsatzrechliche Widerrufsrecht.

Wenn der Provider jedoch seine Kunden korrekt über das Widerrufsrecht belehrt, kann er sein Risiko beschränken.

Es sind zwei Ansätze denkbar:

(1) Es könnte ein Ausschluss nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB in Frage kommen. Problem: Es handelt sich bei der Dienstleistung um keine Ware.

(2) Sofern die Dienstleistung gem. § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits vollständig erbracht wurde, ist ein Widerruf ebefalls nicht mehr möglich. Über das erlöschen sollte der Händler den Kunden jedoch bei der Registrierung informieren.


All das natürlich nur dann, wenn der Kunde als Verbraucher gehandelt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Registrierung kann niemals widerrufen werden! Wie soll dass denn gehen? Der Registrierende kann die Domain(s) natürlich kurz nach der Registrierung wieder löschen, aber bezahlen muß er den Reg in jedem Falle. Der Provider muß das ja auch!
Alles andere wäre unlogisch und würde es z.B. Grabbern oder "Domainschnorrern" wohl noch leichter machen. :D
 
doch, könnte/kann man, manche registrare verlangen sogar die einwilligung auf verzicht dieser widerrufsfrist, bevor sie den regauftrag verarbeiten, willigt man nicht ein wird erst nach 2 wochen (glob ick) der auftrag ausgeführt, sofern nicht widersprochen wurde.

geht aber auch noch besser...

es soll sogar die möglichkeit geben eine domain fest zu registrieren, und trotzdem kann man sie unentgeltlich innerhalb einer bestimmten frist löschen:flute:
 
Wenn du als Verbraucher eine Domain registrierst und der Provider seine Widerrufsbelehrung nicht entsprechend gestaltet, hast du ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht.
 
Aha,

dann kann also Hinz und Kunz irgendwelche Schrottdomains registrieren und ne Stunde später sagen: " alles nur Spaß, ich hab mich vermacht - Provider, gib mir mein Geld zurück, ich will die Domain nicht mehr!"

Na, den Provider zeigt mir dann mal, der dass mitmacht. ;)

Ich denke schon, dass sich alle seriösen Provider dementsprechend aufgestellt haben, dass diese Vorgehensweise nicht funktioniert.

Ich gehe bei sowas immer vom logischem Denken aus, wenn ich mir beispielsweise im Internet personalisierte Dinge bestelle (eine Domain ist in dem Falle ja fast nichts anderes) dann unterliegen diese immer einer Klausel, dass hier das Rückgaberecht (oder auch Widerrufsrecht) erlischt. Das werden die Provider wohl sicher auch drin haben.

Aber sollte ich falsch liegen, dann postet doch bitte mal so einen Provider. Den Beweis würde ich dann schon gerne mal "schwarz auf weiß" sehen. Schreiben kann das erstmal jeder...

LG
Tobi
 
Aha,

dann kann also Hinz und Kunz irgendwelche Schrottdomains registrieren und ne Stunde später sagen: " alles nur Spaß, ich hab mich vermacht - Provider, gib mir mein Geld zurück, ich will die Domain nicht mehr!"

Na, den Provider zeigt mir dann mal, der dass mitmacht. ;)

Ich denke schon, dass sich alle seriösen Provider dementsprechend aufgestellt haben, dass diese Vorgehensweise nicht funktioniert.

Ich gehe bei sowas immer vom logischem Denken aus, wenn ich mir beispielsweise im Internet personalisierte Dinge bestelle (eine Domain ist in dem Falle ja fast nichts anderes) dann unterliegen diese immer einer Klausel, dass hier das Rückgaberecht (oder auch Widerrufsrecht) erlischt. Das werden die Provider wohl sicher auch drin haben.

Aber sollte ich falsch liegen, dann postet doch bitte mal so einen Provider. Den Beweis würde ich dann schon gerne mal "schwarz auf weiß" sehen. Schreiben kann das erstmal jeder...

LG
Tobi

ich weiss gar net, was Du so rumturnst...
Die Antwort steht doch ein Posting über Deinem?!?

grüsse,
engel
 
Wenn du als Verbraucher eine Domain registrierst und der Provider seine Widerrufsbelehrung nicht entsprechend gestaltet, hast du ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht.

Das glaube ich ehrlich gesagt nicht. §312d BGB sagt:

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
(...)
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Wenn ich also den Registrar beauftrage, eine Domain sofort zu registrieren (bzw. mit der Registrierung zu beginnen) dann verzichte ich damit automatisch auf mein Widerufsrecht - egal ob ich entsprechend belehrt wurde oder nicht.
Gruss,
Holger
 
Aha,

dann kann also Hinz und Kunz irgendwelche Schrottdomains registrieren und ne Stunde später sagen: " alles nur Spaß, ich hab mich vermacht - Provider, gib mir mein Geld zurück, ich will die Domain nicht mehr!"

Na, den Provider zeigt mir dann mal, der dass mitmacht. ;)

Ich denke schon, dass sich alle seriösen Provider dementsprechend aufgestellt haben, dass diese Vorgehensweise nicht funktioniert.

Ich gehe bei sowas immer vom logischem Denken aus, wenn ich mir beispielsweise im Internet personalisierte Dinge bestelle (eine Domain ist in dem Falle ja fast nichts anderes) dann unterliegen diese immer einer Klausel, dass hier das Rückgaberecht (oder auch Widerrufsrecht) erlischt. Das werden die Provider wohl sicher auch drin haben.

Aber sollte ich falsch liegen, dann postet doch bitte mal so einen Provider. Den Beweis würde ich dann schon gerne mal "schwarz auf weiß" sehen. Schreiben kann das erstmal jeder...

LG
Tobi

wieso soll man dir was beweisen? für die meisten ist das schnee von vorgestern, übrigens gibts (hier) einige "hinz und kunz" (um in deinem jargon zu bleiben), für die dies ein teil ihrer täglichen arbeits- und ertragsgrundlage ist.:flute:
 
wieso soll man dir was beweisen? für die meisten ist das schnee von vorgestern, übrigens gibts (hier) einige "hinz und kunz" (um in deinem jargon zu bleiben), für die dies ein teil ihrer täglichen arbeits- und ertragsgrundlage ist.:flute:

Wir (bzw. ich) rede(n) aber nicht von Domaintasting, sondern von echten Regs. Falls Du DT meintest, davon war hier ja m.W. nicht die Rede.

Beweisen brauchst Du mir garnichts, aber wenn man sowas in den Raum stellt, dann fände ich ich schon wichtig, dass man auch belegen kann, wovon man spricht.
 
ich rede von "echten" registrierungen. in den raum stelle ich doch gar nichts, ich sagte doch, dass es schnee von gestern ist, zumindest für viele.
 
@quadermo: Du zitierst zwar den richtigen §, die Interpretation ist jedoch nicht ganz wasserdicht. Die Widerrufsfrist erlischt, wenn der Provider die Dienstleistung erbracht hat. Aber ohne eine ordentliche Belehrung beginnt die Frist gar nicht zu laufen. Siehe dazu auch § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB:

"Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat."

Belehrt der Provider seine Kunde also gar nicht, besteht ein unbegrenztes Widerrufsrecht und er kann auch keinen Wertersatz verlangen.

P.S.: Ich erhebe natürlich keine Anspruch auf Unfehlbarkeit. Bin gerne bereit das Thema hier weiter zu diskutieren und mich von etwas anderem überzeugen zu lassen. Bisher überzeugen mich die Argumente gegen ein Widerrufsrecht jedoch nicht. Nur weil es blöd für den Provider ist, ist ein Widerrufsrecht noch lange nicht ausgeschlossen.
 
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