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Rücktrittsrecht bei Auktionen ?

heikofilou

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22. Mai 2001
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Hallo,

meine Frage hat nur teilweise mit Onlinerecht, vielmehr mit allgemeinen (Handels)Recht zu tun.

Also:

Wenn jemand in einer Auktion oder einer Börse etwas ersteigert, hat er denn ein Rücktrittsrecht laut Fernabsatzgesetz oder so ?

In meinem konkreten Fall hat jemand über die Strato-Börse eine Domain von mir ersteigert. Es haben viele Bieter mitgesteigert, aber er erhielt den Zuschlag. Jetzt geht es an´s Bezahlen und plötzlich beruft sich der Bieter auf ein Widerrufsrecht und will den Vertrag nicht erfüllen.

Bei der Strato-Boerse hat man mir gesagt, dass ein Rücktritt von diesem Vertrag NICHT möglich ist. Kennt sich jemand mit der Rechtslage in solchen Geschäftsbereichen aus ? Habe im HGB irgendwie nichts passendes gefunden :-(

Ich hoffe, jemand kann mir helfen.

Viele Grüße
Oliver
 
ganz klare Antwort: KEIN Rücktrittsrecht!
Ausnahme: wenn Geschäft gegen geltendes Recht verstößt, oder unsittlich ist, oder von Deiner Seite Betrug oder -versuch (durch bewußt falsche Eigenschaftszusagen) vorliegt.

Diese Stellungnahme ist aus eigener Erfahrung (ähnlicher Fall) abgegeben und ist keine Rechtsberatung!

Wenn der andere ohne Angaben Zahlung verweigert (egal ob ebay, Stratobörse oder öffentliche Versteigerung), gibts nur ein: sofort zum Anwalt, der macht Druck!

Erzähl mal, wies weitergegangen ist!
 
Erzähl mal, wies weitergegangen ist!

Hallo,

wenn es dich interessiert, werde ich dich (bzw. alle) in dieser Sache auf dem Laufenden halten. Ich habe mir heute im Schreibwarengeschäft einen "Antrag zum Mahnbescheid" für 2,50 DM besorgt und der geht am Montag raus. Laut Angaben des hiesigen Amtsgerichts belaufen sich die Kosten (bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ich den Mahnbescheid habe) in ganz kleinem Rahmen, also vorerst auch ohne RA finanzierbar.

Aber ich möchte nicht als böser Mensch scheinen und euch auch kurz den Hintergrund erklären, warum ich bereit bin aus allen Rohren zu schießen:

Ich versteigere seit ca. zwei Jahren bei Ricardo, Ebay, Strato-Börse und anderen Häusern und habe auch den einen und anderen Shop laufen.

Mich kotzt es langsam tierisch an, dass die Leute etwas bestellen (oder ersteigern) und sich nicht vorher überlegen, ob sie es sich leisten können oder nicht.

Und das Ende vom Lied ? Bei Bestellungen (ok, hier gibt es ein Rücktrittsrecht aber trotzdem ist es ärgerlich) bleibe ich auf meinen Portokosten sitzen und bei Auktionen sind die "guten" Bieter weg und nicht mehr auffindbar. Ich darf also die Auktion neu starten und auch neue Einstellgebühren (bei Strato 9,90 DM) bezahlen.

In diesem Fall ist es sogar noch ärgerlicher:
Da die Domain ja versteigert wurde, ist sie unter meinem Namen in der Strato-DB gesperrt und ich kann nicht einmal einen zweiten Versuch starten  >:(

Wie gesagt, ich habe die Schnauze von solchen Fakern voll und lasse mir das nicht mehr gefallen.

Kennt jemand vielleicht zufällig den Paragraphen zwecks Auktionen und Rücktritt. Oder wo kann ich nachfragen ??

Viele Grüße
Oliver
 
Kinski  :o :o

Hier gibt es die Antworten, auf alle Rechtsfragen der Online-Welt, auch wenn sie den Online-Bereich nur streifen   ;D

Das Problem ist, dass es ein allgemeines Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht nicht gibt. Und wenn es etwas nicht gibt, dann gibt es dafür meist (aber nicht immer) auch keine Rechtsnorm.

Im Bereich des Fernabsatzes (Online-, Telefon-, Katalogbestellungen etc.) kommt ein Widerrufsrecht nur dann in Betracht, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen wird.

Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz (FernAbsG).

Für die Bezeichnung Deines Anspruchs aus dem Verkauf der Ware im Mahnbescheid ist folgende Formulierung korrekt:

"Forderung aus Kaufvertrag vom (Datum)" und optional "gemäß Rechnung vom (Datum)"

Viel Erfolg!

Gemessen an den Fällen, die wir aus dem Bereich der Internetauktionen derzeit betreuen, scheint Lug und Trug bei Onlineauktionen derzeit der Deutschen liebstes Hobby zu sein. Wir können nur dringend dazu raten, nicht auf die Bewertungen zu vertrauen und selbst bei Folgegeschäften mit ein und derselben Person jedenfalls bei wertvolleren Sachen die Treuhandfunktionen in Anspruch zu nehmen.
 
Hi Stefan,
Hier gibt es die Antworten, auf alle Rechtsfragen der Online-Welt, auch wenn sie den Online-Bereich nur streifen
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, wie konnte ich nur...  ;)

Also Oliver, vergiß meinen Link, die Antworten gibt´s HIER !  :D

Grüsse
Kinski
 
...

Für die Bezeichnung Deines Anspruchs aus dem Verkauf der Ware im Mahnbescheid ist folgende Formulierung korrekt:

"Forderung aus Kaufvertrag vom (Datum)" und optional "gemäß Rechnung vom (Datum)"

...

So habe ich das jetzt gemacht. Im Falle eines Widerspruchs habe ich mir vorsichtshalber den Geschäftsvorfall von der Strato-Börse schriftlich bestätigen lassen.

Schau ´mer mal :-)

Viele Grüße
Oliver
 
Gemessen an den Fällen, die wir aus dem Bereich der Internetauktionen derzeit betreuen, scheint Lug und Trug bei Onlineauktionen derzeit der Deutschen liebstes Hobby zu sein. Wir können nur dringend dazu raten, nicht auf die Bewertungen zu vertrauen und selbst bei Folgegeschäften mit ein und derselben Person jedenfalls bei wertvolleren Sachen die Treuhandfunktionen in Anspruch zu nehmen.

Oh, Stefan, wenn Du wüßtest, wie Recht Du hast!!!

Beispiel: Als bekennender Rotweintrinker bin ich immer auf der Suche nach neuen Geschmacks-"Kicks". Und so stieß ich auf eine eb**-Aktion, bei der ein Anbieter mit "allerbesten" Referenzen 5 Flaschen eines Bordeauxs anbot, die Flasche zu Mindestgebot: 150,--, Zuschlag erfolgte bei je Flasche: 390,--.
Und alle waren begeistert und überboten sich gegenseitig!

Billiger gibt es genau diesen 1999er übrigens bei Lidl um die Ecke: 9,98 DM (OHNE 15,-- Proto und Verpackung noch dazu)!

Ist das übrigens Betrug? Oder kann man hier sagen: "Das Gesetz schützt vor Dummheit nicht" und "Vertrag ist Vertrag"?
 
Hallo Martin,

solange keine falschen Angaben über die Eigenschaften des Weines gemacht wurden, ist das kein Betrug. Hast Du noch einen Link zu der Auktion?

Warum auch sollte das Gesetz z.B. einem Fan verbieten, für die vergammelte Unterhose von Madonna 100.000 DM zu bezahlen? Anders sieht es aus, wenn in Wirklichkeit die vergammelte Unterhose nicht von Madonna sondern von Erna Strusemuse(92) von nebenan kommt. Dann wären 100.000 wohl etwas zu viel(?).   ;D

Grüße
Torsten
 
Meines Erachtens kommt aufgrund des bereits das mehr als 15-fache des Verkehrswerts ausmachenden Mindestgebots durchaus eine Betrugsstrafbarkeit in Betracht.

Zur zivilrechtlichen Seite:

Der Kaufvertrag ist nach meinem Dafürhalten wegen Wucher bzw. eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB). Daher kann die Rückabwicklung des Geschäfts verlangt werden.

Vorsichtshalber sollte man zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.

Der Unterschied zum Madonnaschlüpfer-Fall liegt darin, dass - mag ein objektiver Marktwert auch nicht ohne weiteres feststellbar sein - ein hohes Affektionsinteresse am Gammelslip besteht. Aus rechtlichen Gründen bestehen daher keine Einwände gegen die Wirksamkeit eines Kaufs zu einem "unvernünftig" hohen Preis. Dies ergibt sich auch aus dem Prinzip der Privatautonomie.

Der Käufer einer Sache, der hinsichtlich deren tatsächlichen Werts bewusst in die Irre geführt wird, handelt aber nicht privatautonom, da seine Willensbildung fehlerhaft ist.
 
Ja, Wucher, daß wäre das, was ich (als Laie) ins Feld hätte führen können, wobei mir (als Laien) nicht ganz klar ist, wo Wucher anfängt und wo es nur Unverschämtheit ist.

Da keiner gezwungen ist, den Rotwein per eb**-Auktion zu kaufen, und der "mündige Verbraucher" (Grundlage für die Beseitigung des Rabattgesetztes) neuerdings verpflichtet ist, sich über den "wahren" Wert zu informieren, weiß ich nicht, ob die "Ausnutzung" einer Zielgruppenzugehörigkeit (hier: "Elitegefühl von französichen Rotweintrinkern und -spekulaten") schon Wucher ist.
Ganz sicher dürfte aber der Wuchervorwurf entfallen, wenn der Anbieter bei 10,-- Mindestgebot angefangen hätte. Anderes Beispiel: Auf der Suche nach einem schönen Barometer bin ich im Inder-Nett zweimal auf dasselbe Bild eines angebotenen Messingbarometers im maritimen Stil gestoßen. Einmal beim Hersteller zum Preis von ca. "110,-- DM zuzüglich MWSt" (was an und für sich schon eine Ordnungswidrigkeit ist, weil es auch an Privatpersonen verkauft) und andererseits einem Yacht-Ausstatter, der das ganze "zuzüglich Einbau" für 890,-- (incl. MWSt) anbietet.
Da ein jeder weiß, daß die Handels- und Gewinnspanne in diesem Marktbereich selten weniger als 50% beträgt, sicher keine Besonderheit und jeder (normale) Mitbürger wird sich höchstens schadenfroh dem Alltagsgeschäft wieder zuwenden.

So wie ich, als ich das Auktionsergebnis des Rotweins gelesen habe. Der Wein von Lidl war übrigens gar nicht mal so schlecht...

Gruß!

Das MH!
 
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