So, nach etlichen Jahren Domainbesitz und Projektarbeit haben wir jetzt auch das erste Anwaltsschreiben im Haus.
Kurze Vorgeschichte zur Domain.
Domain war 1996 u. 1997 auf eine Tochterfirma des Unternehmens welches jetzt den Anspruch stellt ( so wie es aussieht nicht das Unternehmen selbst sondern ein Lizenzpartner ) registriert. Die Firma lies die Domain dann in 1997 auslaufen.
Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein global agierendes Unternehmen aus dem Consultingbereich mit ca. 9.500 Angestellten in 54 Ländern.
Hauptsitz der Firma USA.
So wie es aussieht ist das Unternehmen zumindest unter diesem Namen noch nicht in Europa aktiv vertreten, dies scheint über Lizenznehmer zu laufen. ( Angabe unter Vorbehalt, noch nicht lang genug recherchiert )
So wie es sich im Schreiben darstellt hat das Hauptunternehmen aus den USA hier jetzt in Deutschland einen Lizenzpartner, dieser verlangt jetzt Herausgabe der Domain.
Bei dem generischen Begriff handelt es sich um die deutschsprachige Pluralversion eines in der Regel sehr teuren Schmuckproduktes.
Es geht um die .de Version.
Wir haben die Domain Ende 2000 , ohne über die Vorgeschichte der Domain informiert gewesen zu sein, als Shopdomain für einen Schmuckshop registriert.
Bis zur geplanten Realisierung des Shop liessen wir die Domain von 2000 - 2003 auf einen anderen Schmuckshop welcher schon in Betrieb war umleiten.
Vor ca. 4 Wochen erhielt unser Provider eine Email, welche dieser an uns weiterleitete. In dieser Email aus der Schweiz wurde gefragt, was wir ( bzw. der Provider ) denn mit der Domain vorhaben.
Wir haben daraufhin geantwortet, daß wir die Domain schon vor längerer Zeit für einen Schmuckshop reserviert hätten und welchen Hintergrund die Anfrage hat, da aus der Emailadresse nicht zu erkennen war, warum, wieso, weshalb Interesse an dieser Domain bestehen sollte.
Am heutigen Tage kam dann folgendes Schreiben ( in Auszügen ) einer Münchener Anwaltskanzlei:
Mandantin: ...... ..... ... GbR, .......str. 22, ...... München
Unsere Mandantin ist exklusive Lizenznehmerin der ...... International Property ......... , USA. Unsere Mandantin und die ihr angeschlossenen Firmen sind Marktführer im Bereich der gewerblichen Immobilien. In Deutschland hat unsere Mandantin Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart.
Weltweit firmieren unter der Marke "........." 241 Büros auf fünf Kontinenten.
Die Lizenzgeberin unserer Mandantin ist ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 11.... "......" und Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 11..... ".......". Entsprechende Markenbestätigungen dürfen wir Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben überreichen. (Kommentar: Anlage fehlt)
Als Lizenznehmerin genießt auch unsere Mandantin den Schutz gemäß §§4, 14 MarkenG, daneben genießt sie aber auch den Schutz ihrer Firmierung gemäß §§ 5, 15 MarkenG.
Sie sind Inhaber der Internet-Doman www..........de.
Diese Internetdomain ist, wenn man den beschreibenden Suffix ".de" weglässt, verwechslungsfähig mit der Marke unserer Mandantin. Nach der heutigen Rechtsprechung stellt die Reservierung einer Domain im Internet eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Insoweit ist eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens, der der BGH bereits 1985 eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat. (BGH WRP 1986, 267, 268).
Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343; OLG Hamm, NJW-RR 1998,909; OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR 1998, 624; LG München, NJW-RR 1997, 3321; LG Mannheim NJW-RR, 1998, 973; LG Frankfurt/M. CR 1997,287).
Aufgrund der prioritätsälteren Markenrechte (§§4, 14 MarkenG) meiner Mandantin ind Sie nicht berechtigt, die Internetdomain: "www..........de" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Nichts desto trotz ist unsere Mandantin an einer zügigen Erledigung der Angelegenheit interessiert und möchte deshalb vorerst noch keine rechtlichen Schritte gegen Sie einleiten.
Auf dieses würde meine Mandantin auch zukünftig verzichten, wenn Sie die Domain an unsere Mandantin herausgeben würden. Unsere Mandantin könnte sich sogar eine einmalige Zahlung von 500 EUR vorstellen.
Wir können nur dringend raten, einer solchen einvernehmlichen Lösung zuzustimmen, da im Streitfalle mit dem entstehen von erheblichen Kosten - insbesondere im Hinblick auf eine solch berühmte Marke wie "........" - zu rechnen ist.
Bitte teilen Sie uns mit, ob eine solche Lösung für Sie denkbar ist. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantin rechtliche Schritte gegen Sie einleiten wird.
Würde mich über ein paar Meinungen von Euch freuen, werde für Details sicher Stefan Strewe von advo24 für Details in Anspruch nehmen.
Gruss
selfman
Kurze Vorgeschichte zur Domain.
Domain war 1996 u. 1997 auf eine Tochterfirma des Unternehmens welches jetzt den Anspruch stellt ( so wie es aussieht nicht das Unternehmen selbst sondern ein Lizenzpartner ) registriert. Die Firma lies die Domain dann in 1997 auslaufen.
Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein global agierendes Unternehmen aus dem Consultingbereich mit ca. 9.500 Angestellten in 54 Ländern.
Hauptsitz der Firma USA.
So wie es aussieht ist das Unternehmen zumindest unter diesem Namen noch nicht in Europa aktiv vertreten, dies scheint über Lizenznehmer zu laufen. ( Angabe unter Vorbehalt, noch nicht lang genug recherchiert )
So wie es sich im Schreiben darstellt hat das Hauptunternehmen aus den USA hier jetzt in Deutschland einen Lizenzpartner, dieser verlangt jetzt Herausgabe der Domain.
Bei dem generischen Begriff handelt es sich um die deutschsprachige Pluralversion eines in der Regel sehr teuren Schmuckproduktes.
Es geht um die .de Version.
Wir haben die Domain Ende 2000 , ohne über die Vorgeschichte der Domain informiert gewesen zu sein, als Shopdomain für einen Schmuckshop registriert.
Bis zur geplanten Realisierung des Shop liessen wir die Domain von 2000 - 2003 auf einen anderen Schmuckshop welcher schon in Betrieb war umleiten.
Vor ca. 4 Wochen erhielt unser Provider eine Email, welche dieser an uns weiterleitete. In dieser Email aus der Schweiz wurde gefragt, was wir ( bzw. der Provider ) denn mit der Domain vorhaben.
Wir haben daraufhin geantwortet, daß wir die Domain schon vor längerer Zeit für einen Schmuckshop reserviert hätten und welchen Hintergrund die Anfrage hat, da aus der Emailadresse nicht zu erkennen war, warum, wieso, weshalb Interesse an dieser Domain bestehen sollte.
Am heutigen Tage kam dann folgendes Schreiben ( in Auszügen ) einer Münchener Anwaltskanzlei:
Mandantin: ...... ..... ... GbR, .......str. 22, ...... München
Unsere Mandantin ist exklusive Lizenznehmerin der ...... International Property ......... , USA. Unsere Mandantin und die ihr angeschlossenen Firmen sind Marktführer im Bereich der gewerblichen Immobilien. In Deutschland hat unsere Mandantin Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart.
Weltweit firmieren unter der Marke "........." 241 Büros auf fünf Kontinenten.
Die Lizenzgeberin unserer Mandantin ist ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 11.... "......" und Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 11..... ".......". Entsprechende Markenbestätigungen dürfen wir Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben überreichen. (Kommentar: Anlage fehlt)
Als Lizenznehmerin genießt auch unsere Mandantin den Schutz gemäß §§4, 14 MarkenG, daneben genießt sie aber auch den Schutz ihrer Firmierung gemäß §§ 5, 15 MarkenG.
Sie sind Inhaber der Internet-Doman www..........de.
Diese Internetdomain ist, wenn man den beschreibenden Suffix ".de" weglässt, verwechslungsfähig mit der Marke unserer Mandantin. Nach der heutigen Rechtsprechung stellt die Reservierung einer Domain im Internet eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Insoweit ist eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens, der der BGH bereits 1985 eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat. (BGH WRP 1986, 267, 268).
Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343; OLG Hamm, NJW-RR 1998,909; OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR 1998, 624; LG München, NJW-RR 1997, 3321; LG Mannheim NJW-RR, 1998, 973; LG Frankfurt/M. CR 1997,287).
Aufgrund der prioritätsälteren Markenrechte (§§4, 14 MarkenG) meiner Mandantin ind Sie nicht berechtigt, die Internetdomain: "www..........de" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Nichts desto trotz ist unsere Mandantin an einer zügigen Erledigung der Angelegenheit interessiert und möchte deshalb vorerst noch keine rechtlichen Schritte gegen Sie einleiten.
Auf dieses würde meine Mandantin auch zukünftig verzichten, wenn Sie die Domain an unsere Mandantin herausgeben würden. Unsere Mandantin könnte sich sogar eine einmalige Zahlung von 500 EUR vorstellen.
Wir können nur dringend raten, einer solchen einvernehmlichen Lösung zuzustimmen, da im Streitfalle mit dem entstehen von erheblichen Kosten - insbesondere im Hinblick auf eine solch berühmte Marke wie "........" - zu rechnen ist.
Bitte teilen Sie uns mit, ob eine solche Lösung für Sie denkbar ist. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantin rechtliche Schritte gegen Sie einleiten wird.
Würde mich über ein paar Meinungen von Euch freuen, werde für Details sicher Stefan Strewe von advo24 für Details in Anspruch nehmen.
Gruss
selfman