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Schreiben vom Anwalt.......

selfman

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15. Juni 2001
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So, nach etlichen Jahren Domainbesitz und Projektarbeit haben wir jetzt auch das erste Anwaltsschreiben im Haus.

Kurze Vorgeschichte zur Domain.

Domain war 1996 u. 1997 auf eine Tochterfirma des Unternehmens welches jetzt den Anspruch stellt ( so wie es aussieht nicht das Unternehmen selbst sondern ein Lizenzpartner ) registriert. Die Firma lies die Domain dann in 1997 auslaufen.

Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein global agierendes Unternehmen aus dem Consultingbereich mit ca. 9.500 Angestellten in 54 Ländern.
Hauptsitz der Firma USA.
So wie es aussieht ist das Unternehmen zumindest unter diesem Namen noch nicht in Europa aktiv vertreten, dies scheint über Lizenznehmer zu laufen. ( Angabe unter Vorbehalt, noch nicht lang genug recherchiert )
So wie es sich im Schreiben darstellt hat das Hauptunternehmen aus den USA hier jetzt in Deutschland einen Lizenzpartner, dieser verlangt jetzt Herausgabe der Domain.

Bei dem generischen Begriff handelt es sich um die deutschsprachige Pluralversion eines in der Regel sehr teuren Schmuckproduktes.

Es geht um die .de Version.

Wir haben die Domain Ende 2000 , ohne über die Vorgeschichte der Domain informiert gewesen zu sein, als Shopdomain für einen Schmuckshop registriert.

Bis zur geplanten Realisierung des Shop liessen wir die Domain von 2000 - 2003 auf einen anderen Schmuckshop welcher schon in Betrieb war umleiten.

Vor ca. 4 Wochen erhielt unser Provider eine Email, welche dieser an uns weiterleitete. In dieser Email aus der Schweiz wurde gefragt, was wir ( bzw. der Provider ) denn mit der Domain vorhaben.

Wir haben daraufhin geantwortet, daß wir die Domain schon vor längerer Zeit für einen Schmuckshop reserviert hätten und welchen Hintergrund die Anfrage hat, da aus der Emailadresse nicht zu erkennen war, warum, wieso, weshalb Interesse an dieser Domain bestehen sollte.



Am heutigen Tage kam dann folgendes Schreiben ( in Auszügen ) einer Münchener Anwaltskanzlei:

Mandantin: ...... ..... ... GbR, .......str. 22, ...... München

Unsere Mandantin ist exklusive Lizenznehmerin der ...... International Property ......... , USA. Unsere Mandantin und die ihr angeschlossenen Firmen sind Marktführer im Bereich der gewerblichen Immobilien. In Deutschland hat unsere Mandantin Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart.
Weltweit firmieren unter der Marke "........." 241 Büros auf fünf Kontinenten.

Die Lizenzgeberin unserer Mandantin ist ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 11.... "......" und Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 11..... ".......". Entsprechende Markenbestätigungen dürfen wir Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben überreichen. (Kommentar: Anlage fehlt)
Als Lizenznehmerin genießt auch unsere Mandantin den Schutz gemäß §§4, 14 MarkenG, daneben genießt sie aber auch den Schutz ihrer Firmierung gemäß §§ 5, 15 MarkenG.
Sie sind Inhaber der Internet-Doman www..........de.

Diese Internetdomain ist, wenn man den beschreibenden Suffix ".de" weglässt, verwechslungsfähig mit der Marke unserer Mandantin. Nach der heutigen Rechtsprechung stellt die Reservierung einer Domain im Internet eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Insoweit ist eine Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens, der der BGH bereits 1985 eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat. (BGH WRP 1986, 267, 268).

Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343; OLG Hamm, NJW-RR 1998,909; OLG Köln, NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR 1998, 624; LG München, NJW-RR 1997, 3321; LG Mannheim NJW-RR, 1998, 973; LG Frankfurt/M. CR 1997,287).

Aufgrund der prioritätsälteren Markenrechte (§§4, 14 MarkenG) meiner Mandantin ind Sie nicht berechtigt, die Internetdomain: "www..........de" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

Nichts desto trotz ist unsere Mandantin an einer zügigen Erledigung der Angelegenheit interessiert und möchte deshalb vorerst noch keine rechtlichen Schritte gegen Sie einleiten.

Auf dieses würde meine Mandantin auch zukünftig verzichten, wenn Sie die Domain an unsere Mandantin herausgeben würden. Unsere Mandantin könnte sich sogar eine einmalige Zahlung von 500 EUR vorstellen.

Wir können nur dringend raten, einer solchen einvernehmlichen Lösung zuzustimmen, da im Streitfalle mit dem entstehen von erheblichen Kosten - insbesondere im Hinblick auf eine solch berühmte Marke wie "........" - zu rechnen ist.

Bitte teilen Sie uns mit, ob eine solche Lösung für Sie denkbar ist. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantin rechtliche Schritte gegen Sie einleiten wird.


Würde mich über ein paar Meinungen von Euch freuen, werde für Details sicher Stefan Strewe von advo24 für Details in Anspruch nehmen.

Gruss
selfman
 
na ja wenns ein generischer begriff ist, schaut euch mal des gerichtsurteil von eimer.de an
 
Habe leider nicht herauslesen können ob

a) die betreffende Domain generisch ist
b) wie alt der Markeneintrag ist.

Wenn es generisch reichen die Ansprüche aus der Marke nicht alleine aus. Auch dann nicht, wenn sie mit dem Namen als Firma auftritt.

Aber wie das immer so ist, es kommt bei einer Klage auch auf den Standort des Gerichtes an, wenn es Dir wichtig ist solltest Du also auf jeden Fall zuerst Feststellungsklage erheben.

Oder Du meldest schnell eine Marke in einem anderen Bereich an und schaffst Dir Waffengleichheit. Oder eine LTD mit der Domain als Namensbestandteil, geht auch in 24h.

Ob sich das alles lohnt ist natürlich auch die Frage - kommt halt darauf an wie wertvoll die Domain wirklich ist. Wenn es sich nicht lohnt, 1000 verlangen und gut ist.

Grüsse

123meins
 
Ich kenne zwar die Domain nicht, aber:
Entsprechende Markenbestätigungen dürfen wir Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben überreichen. (Kommentar: Anlage fehlt)

Unsere Mandantin könnte sich sogar eine einmalige Zahlung von 500 EUR vorstellen

Liesst sich zuerst wie ein Versuch mit Zuckerbrot & Peitsche an die Domain zu kommen...

Ab zum RA ;)

- Heiko -
 
Ich könnte auch gar nichts dazu sagen mit den Informationen. Gebe gerne meine Meinung ab wenn mir per PM mal den Begriff und Domain zusendest.
Weiterhin wär interessant der Ek und ob Du bereit wärst überhaupt zu verkaufen.
 
der-Heiko schrieb:
Liesst sich zuerst wie ein Versuch mit Zuckerbrot & Peitsche an die Domain zu kommen...
*hehe* Genau den Eindruck hatte ich auch. :)
der-Heiko schrieb:
Jo. Da es sich um einen Allgemeinbegriff aus der Schmuckbranche handelt, koennte ich mir vorstellen, dass Strewe u.U. eine groessere Peitsche und ein wesentlich deftigeres Zuckerbrot zuecken koennte. ;)
Melf hat nachweislich vor ein paar Jahren mit viel wunderschoenem Schmuck gehandelt. Das kann ich und sicherlich auch mehrere andere Leute hier bestaetigen.

Gruesse

John
Schmuck.org
 
123meins schrieb:
Oder Du meldest schnell eine Marke in einem anderen Bereich an und schaffst Dir Waffengleichheit. Oder eine LTD mit der Domain als Namensbestandteil, geht auch in 24h.
Wuerde ich keinesfalls empfehlen, weil dies einem klugen Gegner den Sieg vor Gericht dann u.U. garantieren koennte.
 
Oder Du meldest schnell eine Marke in einem anderen Bereich an und schaffst Dir Waffengleichheit. Oder eine LTD mit der Domain als Namensbestandteil, geht auch in 24h
...das war hoffentlich nicht Dein Ernst und iss Dir aufgrund von Überberlastung am Arbeitsplatz oder so nur "rausgerutscht"...

grüsse,
engel
 
@ 123:

Oder Du meldest schnell eine Marke in einem anderen Bereich an und schaffst Dir Waffengleichheit. Oder eine LTD mit der Domain als Namensbestandteil

So ein Schmarrn. Stichwort "ältere Rechte".
 
Freiburg schrieb:
@ 123:
So ein Schmarrn. Stichwort "ältere Rechte".

Sicher? Wenn das so wäre, hätte grundsätzlich nur der ein Anrecht auf eine Domain, der die ältesten Markenrechte besitzt -> dann könnten sich ja demnächst einige von Ihren Domains verabschieden. Es gibt aber ja verschiedene Klassen, das brauche ich hier ja keinem zu erzählen.

Natürlich muss man das in jedem Einzelfall prüfen, grundsätzlich kann man aber durch eigene Markeneinträge und auch Firmennamen eine Domain absichern, RA Hoeller hat dies z.B. grundsätzlich bei wertvollen Domainnamen empfohlen.

Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hätte man da meiner Meinung nach z.B. auch durch eine eigene Marke und dann auch eine Berechtigung an der Domain, allerdings zu einem anderen Produktfeld oder Thema. Und ein Markeneintrag geht wahrscheinlich schneller als wie es zur Hauptverhandlung vor Gericht (und dann die Instanzen) kommt.

Natürlich darf nicht der Eindruck eines "verwerflichen" Domain-Grabbings bei Gericht entstehen. Da kommt es wieder auf den Domainnamen und den Einzelfall an (und natürlich das Gericht...)

Ich würde nicht alles direkt als "Schmarrn" abtun, aber ich lasse mich gerne durch Verweise auf entsprechende Urteile davon überzeugen, dass dies wirklich grundsätzlich "Schmarrn" ist.

Es würde auch der Diskussion in diesem Forum gut tun, nicht alles als "Schmarrn" abzutun sondern auch begründen, warum dies einer sein soll.

In diesem Fall: "ältere Rechte" ist mir als Begründung schwammig, denn bei Domainnamen gilt immer noch, wer zuerst reserviert... (wäre sonst natürlich sehr lustig in Hinblick auf die .eu Vergabe)

MfG

123meins
 
first come bei der eu... ja, und wenn zwei firmen rechte hatten gehört die domain dem schnelleren. so weit so gut...

aber in diesem falle hätte zum zeitpunkt des regs nur der kläger markenrechte gehabt, während der beklagte diese erst nach kenntnissnahme der klage beschafft hätte. und ob da der first come grundsatz noch gilt wage ich zu bezeweifeln...

meine meinung
ric
 
Ich würde nicht alles direkt als "Schmarrn" abtun, aber ich lasse mich gerne durch Verweise auf entsprechende Urteile davon überzeugen, dass dies wirklich grundsätzlich "Schmarrn" ist.

sorry, aber hier bitte nicht die "Beweislast" umdrehen.
Du hast die Aussage getätigt, dass eine "nachträgliche" Markeneintragung etwas "bringt".
Für Urteile, die diese wilde Theorie bestätigen, bin ich Dir sehr dankbar und ich lerne gerne dazu.

grüsse,
engel
 
Interessant ist in dem Hinblick, dass die Firma die Domain '97 hat auslaufen lassen bzw. nicht verlängert hat. Auf Irrtum und Versehen kann Sie sich schlecht berufen, wenn Sie jetzt erst den Anspruch anmeldet.

Das Schreiben zielt m.E. darauf ab, eine für die Firma unsichere Rechtsposition durch "aufplustern" zu kaschieren und dir ein bisschen Angst zu machen. Dabei stehen deine Chancen gar nicht schlecht die Domain zu behalten oder sie für eine angemessene Summe abzutreten.

Ich kann deinen Gedanken, dich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, daher nur bestätigen. Ich würde sogar im ersten Schritt soweit gehen und versuchen, die Firma in ihrer Unsicherheit noch weiter zu bestärken.

Wünsche viel Glück und die richtige Strategie.

Gruß,
Matthias
 
Sache ist geklärt, Domain verkauft.

Dank an Stefan für die reibungslose Abwicklung in dieser Sache.

Gruss
selfman
 
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