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Schweizer Inhaberin und DE-Domain

HeHaag

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24. Juni 2004
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748
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Moin moin,

eine Kundin aus der Schweiz hat über mich eine freigewordene Domain registriert.

Sie ist als Inhaberin, ich als Admin-C eingetragen, da die Denic ja die Bekanntgabe einer deutschen Adresse verlangt.

Nun habe ich festgestellt, das es in Deutschland eine gleichnamige Firma gibt, die die domain xxxx-xxx.de nutzt.

Nun meine Frage: Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Inhaberin der Domain und der Firma kommt, wie weit kann mich das beeinflußen? Kann ich auch Ziel einer Abmahnung werden?

Gruß,

Hermann
 
Hallo Hermann,

der Admin-C ist eigentlich nur der deutsche
Zustellbevollmächtigte des Inhabers, das
heißt eine dir (dem Admin-C) zugestellte
Klage gilt nur als dem Inhaber zugestellt
(so auch in den Fällen snowscoot.de,
goldenjackpot.com und vallendar.de),
außer er erlangt Kenntnis von der Rechts-
verletzung und tut nichts, dann Störer-
Haftung.

Anders allerdings in der Einzelfall-
entscheidung des OLG Stuttgarts zur
Admin-C-Haftung:
Leitsätze von jurpc.de
1. Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat.

2. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet.

3. Eine andere Handhabung wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich beim Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte. Werden derartige Umstände jedoch nicht vorgetragen, verbleibt es bei der Haftung des Admin-C.

Hier wurde vergessen vorzutragen, dass
der Admin-C nur Zustellbevollmächtigter
sei, zudem existierte die Firma, die als
Inhaber angegeben wurde, gar nicht.

Gruß
Sebastian
 
Hallo Sebastian,

danke für Deine Info.

Von einer eventuellen Rechtsverletzung habe ich ja Kenntnis, was ich mit meinem Posting hier bewiesen habe.

Nun habe ich ein weiteres Problem: Ich habe die Inhaberin mehrmals per eMail und Briefpost erfolglos angeschrieben. eMails und 1 von 2 Briefen kamen bisher als unzustellbar zurück.

Ich glaube, es wird Zeit einen Anwalt zu befragen, bevor hier etwas ins Rollen kommt :(

Gruß und nochmals Danke,

Hermann
 
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