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Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004, Az. 5 T 445/04
Beschluss des LG München vom 12.02.2001, Az. 20 T 19368/00
Internet-Domains sind laut Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004
als schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers des Domainnamens gegenüber der
DENIC pfändbar. Gegenstand der Pfändung ist ein "anderes Vermögensrecht" im
Sinne des § 857 ZPO. Die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber
gegenüber der DENIC zustehen, sind übertragbar.
Das Amtsgericht Hagen hatte gem. § 844 Abs. 1 ZPO die Verwertung der
Internetdomains über ein Internet-Auktionshaus angeordnet. Das LG
Mönchengladbach bestätigte, dass sich die Versteigerung über ein
Internet-Auktionshaus im Grundsatz als wirtschaftlich sinnvolle
Verwertungsmöglichkeit herausgebildet habe.
Den Einwand des Schuldners, dass die Versteigerung gemäß § 803 Abs. 2 ZPO zu
unterbleiben habe, da die Versteigerung wirtschaftlich nicht
erfolgsversprechend und mit erheblichen Kosten verbunden ist, sah das
Gericht als unbeachtlich an.
Auch der Einwand des Schuldners, dass er die Domains für seine Bewerbungen
nutze und die Domain daher als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO
unpfändbar sei, verwarf das Gericht.
Der Beschluss des LG Mönchengladbach steht im Gegensatz zur Rechtsprechung
der Münchner Gerichte. Das LG München hatte in seiner Entscheidung vom
12.02.2001, Az. 20 T 19368/00, festgestellt, dass Domains nicht pfändbar
sind. Diese Entscheidung war in der Vergangenheit auf starke Kritik von
Seiten der Literatur gestoßen. Der neue Beschluss des LG Mönchengladbach ist
daher zu begrüßen, da dieses eine Pfändung von Domains als zulässig ansieht
und damit die Praxisrelevanz der Pfändung von Domains erkannt wurde.
Den Kommentar im Volltext finden Sie unter:
http://www.kanzlei.biz/cms/Domainrecht__Internetrecht__Onlinerecht_.47.0.html
Rechtsanwalt Hagen Hild, Augsburg
http://www.kanzlei.biz
Beschluss des LG München vom 12.02.2001, Az. 20 T 19368/00
Internet-Domains sind laut Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004
als schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers des Domainnamens gegenüber der
DENIC pfändbar. Gegenstand der Pfändung ist ein "anderes Vermögensrecht" im
Sinne des § 857 ZPO. Die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber
gegenüber der DENIC zustehen, sind übertragbar.
Das Amtsgericht Hagen hatte gem. § 844 Abs. 1 ZPO die Verwertung der
Internetdomains über ein Internet-Auktionshaus angeordnet. Das LG
Mönchengladbach bestätigte, dass sich die Versteigerung über ein
Internet-Auktionshaus im Grundsatz als wirtschaftlich sinnvolle
Verwertungsmöglichkeit herausgebildet habe.
Den Einwand des Schuldners, dass die Versteigerung gemäß § 803 Abs. 2 ZPO zu
unterbleiben habe, da die Versteigerung wirtschaftlich nicht
erfolgsversprechend und mit erheblichen Kosten verbunden ist, sah das
Gericht als unbeachtlich an.
Auch der Einwand des Schuldners, dass er die Domains für seine Bewerbungen
nutze und die Domain daher als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO
unpfändbar sei, verwarf das Gericht.
Der Beschluss des LG Mönchengladbach steht im Gegensatz zur Rechtsprechung
der Münchner Gerichte. Das LG München hatte in seiner Entscheidung vom
12.02.2001, Az. 20 T 19368/00, festgestellt, dass Domains nicht pfändbar
sind. Diese Entscheidung war in der Vergangenheit auf starke Kritik von
Seiten der Literatur gestoßen. Der neue Beschluss des LG Mönchengladbach ist
daher zu begrüßen, da dieses eine Pfändung von Domains als zulässig ansieht
und damit die Praxisrelevanz der Pfändung von Domains erkannt wurde.
Den Kommentar im Volltext finden Sie unter:
http://www.kanzlei.biz/cms/Domainrecht__Internetrecht__Onlinerecht_.47.0.html
Rechtsanwalt Hagen Hild, Augsburg
http://www.kanzlei.biz