Hallo,
aus einer SPAM-Marke für Lebensmittel gegen
Programme, die E-Mail-Werbung unterbinden,
vorzugehen, sollte markenrechtlich wohl kaum
machbar sein. Zudem handelt es sich hier um
eine lediglich beschreibende Angabe hierfür,
diese zu verwenden kann ebenfalls nicht unter-
sagt werden. Die neue Marke gilt ebenfalls
nicht für Werbeschutzprogramme sondern für
Bildschirmschoner, geschützt sind zwar auch
ähnliche Dienstleistungen (und Bildschirmscho-
ner und Antiwerbeprogramme sind jeweils
Software und damit markenrechtlich wohl grds.
ähnlich), jedoch ist es wie oben bereits be-
schrieben nicht unzulässig beschreibende An-
gaben zu verwenden (§ 23 MarkenG).
Ich halte die jüngere Marke im Bereich Software
(Bildschirmschoner) im Übrigen für nicht unter-
scheidungskräftig und täuschend und damit eine
Fehlentscheidung, die Marke damit für angreif-
bar, aber da es sich so oder so nur um eine US-
Marke handelt relativ egal, da Markenrecht nur
territorial gilt.
Gruß
Sebastian