Aus einem Rundbrief einer Anwaltssozietät in Hamm:
Suchmaschinenpositionierung: Trickserei wird bestraft
Gewerbliche Internetanbieter sind verständlicherweise
darum bemüht, bei populären Suchmaschinen wie Google
ganz oben in der Trefferliste zu stehen. Nicht selten wer-
den dabei unlautere Tricks verwendet. Wenn die Trickserei
jedoch auffliegt, kann dies außer zu einer Sperre durch
den Suchmaschinenbetreiber zu noch weit reichenderen
Folgen führen.
Dem Inhaber der Domain, die unter Verstoß gegen die
Richtlinien des Suchmaschinenbetreibers ~Google“ mit
Hilfe von unzulässigen Brücken- oder ‚doorway‘-Seiten
in den Trefferlisten der Suchmaschine „Google“ weit oben
positioniert ist, steht gegen den Betreiber einer Filtersoft-
ware für Google-Recherchen kein Unterlassungsanspruch
im Hinblick auf eine Kennzeichnung seiner Domain als
unzulässige Spam zu.
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007 4 U 142/06
Suchmaschinenpositionierung: Trickserei wird bestraft
Gewerbliche Internetanbieter sind verständlicherweise
darum bemüht, bei populären Suchmaschinen wie Google
ganz oben in der Trefferliste zu stehen. Nicht selten wer-
den dabei unlautere Tricks verwendet. Wenn die Trickserei
jedoch auffliegt, kann dies außer zu einer Sperre durch
den Suchmaschinenbetreiber zu noch weit reichenderen
Folgen führen.
Dem Inhaber der Domain, die unter Verstoß gegen die
Richtlinien des Suchmaschinenbetreibers ~Google“ mit
Hilfe von unzulässigen Brücken- oder ‚doorway‘-Seiten
in den Trefferlisten der Suchmaschine „Google“ weit oben
positioniert ist, steht gegen den Betreiber einer Filtersoft-
ware für Google-Recherchen kein Unterlassungsanspruch
im Hinblick auf eine Kennzeichnung seiner Domain als
unzulässige Spam zu.
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007 4 U 142/06