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Thema Steuer / Sedo

claudio

New member
Registriert
06. Feb. 2004
Beiträge
2.694
Hi

Das Thema wurde schon oft angesprochen.
Steuer / Sedo / Domainsales.

Kann jemand bitte trotzdem mir kurz das erklären:

*** Der Kaufpreis beträgt 1950 USD inkl. der eventuell anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt).***

was heisst hier "eventuell".

In meinem Fall, sind die Eurodns, als Käufer von domainnames.ch und die geben in Ihrem Account bei sedo keine UID, obwohl der Käufer die Firma ist.
"Laut vertrag bei sedo".

Da ich der Verkäufer bin, soll ich eigentlich eine Rechnung an Eurodns schicken in der höhe von 1950 US Dollar (Mwst = 0 ) da Eurodns eine UID hat (auf der Homepage, aber nicht bei Sedo eingetragen). Stimmt so? Oder brauche ich die Zustimmung von eurodns das Sie als Firma gekauft haben, und das ich die UID benutzen darf?
 
Hallo,

aus meiner Sicht ist es unerheblich, ob der Käufer eine UID angegeben hat.

Wichtig für deine Fakturierung ist die Angabe von Sedo, ob der Käufer aus dem Ausland kommt. Wenn dies der Fall ist, erfolgt keine Umsatzsteuerberechnung.

Gruss Wolfgang
 
Hallo,

aus meiner Sicht ist es unerheblich, ob der Käufer eine UID angegeben hat.

Wichtig für deine Fakturierung ist die Angabe von Sedo, ob der Käufer aus dem Ausland kommt. Wenn dies der Fall ist, erfolgt keine Umsatzsteuerberechnung.

Gruss Wolfgang

Falsch. Wenn der Käufer aus EU ist brauchst du zwingend eine UID, nicht zuletzt um später die entsprechenden Anmeldungen zu machen. Ansonsten gilt: Bei fehlender UID für EU muss man die MWST berechnen, anderes Ausland ist immer ohne MWSt.

Aber was bei SEDO steht ist egal, da dies ja nur der Vertrag und nicht die Rechnung ist. Wenn man vom Käufer nachträglich eine UID bekommt, braucht (darf) man auch keine MWSt. berechnen.

Die UID von Eurodns müsste auf der Webseite stehen (in Deutschland sogar Pflichtangabe im Impressum, soweit eine UID vorhanden ist).

Grüsse

123meins
 
Aber was bei SEDO steht ist egal, da dies ja nur der Vertrag und nicht die Rechnung ist. Wenn man vom Käufer nachträglich eine UID bekommt, braucht (darf) man auch keine MWSt. berechnen.

Die UID von Eurodns müsste auf der Webseite stehen (in Deutschland sogar Pflichtangabe im Impressum, soweit eine UID vorhanden ist).

Grüsse

123meins

danke. die infos habe ich gebraucht.
beste Grüße aus Wien
 
Ja, interessante Info, ich beschäftige mich die letzten Wochen/Monate auch häufig mit dieser Problematik, ist nicht immer ganz einfach hinsichtlich Rechnungslegung.

Viele Grüße
Jens
 
@123meins

Sorry, das kann nicht ganz stimmen.

Die Berechnung von MWSt. ist von den Steuergesetzen abhängig. Die UID ist nur eine Vereinfachung. Sollte ich aus welchen Gründen auch immer vom Kunden die UID nicht erhalten, müsste ich also unberechtigt Umsatzsteuer abführen ? Kann ich mir nur schlecht vorstellen.

Da ich dies aber hauptsächlich extern machen lasse, werde ich morgen dort mal Rücksprache halten und dann berichten.

Gruss Wolfgang
 
@123meins

Sorry, das kann nicht ganz stimmen.

Die Berechnung von MWSt. ist von den Steuergesetzen abhängig. Die UID ist nur eine Vereinfachung. Sollte ich aus welchen Gründen auch immer vom Kunden die UID nicht erhalten, müsste ich also unberechtigt Umsatzsteuer abführen ? Kann ich mir nur schlecht vorstellen.

Da ich dies aber hauptsächlich extern machen lasse, werde ich morgen dort mal Rücksprache halten und dann berichten.

Gruss Wolfgang

Du solltest Dich auf jeden Fall beraten lassen. Die Steuergesetze im EU-Raum sind harmonisiert worden.

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3506/DE/Service/Lexikon__A__Z/U/001.html

Um die korrekte Anwendung des innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese Nummer wird auf schriftlichen Antrag vom Bundesamt für Finanzen – Außenstelle – in 66738 Saarlouis (Tel. 06831-4560) erteilt und setzt die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt voraus. Die Unternehmer sind außerdem verpflichtet, zusammenfassende Meldungen über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben. Die so erhobenen Informationen werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EU-Mitgliedstaates gespeichert, in dem der Abnehmer der Ware seinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Lässt sich durch Ermittlungen im Inland keine eindeutige Klärung auftretender Unregelmäßigkeiten herbeiführen, können im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 weitere Informationen aus anderen Mitgliedstaaten angefordert werden.

Das Konzept in der EU ist so ausgelegt, dass innerhalb der EU keine Einfuhrumsatzstuer anfallen und deshalb viele (bei nicht EU-Ländern) notwendige Zollformalitäten wegfallen. (Bestimmungslandprinzip

Ohne UID kann man sich als Käufer die MWSt. aus anderen EU-Ländern auch zurückerstatten lassen, was aber aufwendig ist.

Die UID vereinfacht das Verfahren erheblich, man muss lediglich vierteljährlich Meldungen abgeben - dabei muss man als Verkäufer die UID des Käufers angeben. Fehlt diese, muss man im Heimatland die UST nachzahlen - und es dürfte schwierig werden, diesen betrag vom ausländischen EU-Käufer nachzufordern.


Grüsse

123meins
 
wie angekündigt, noch einmal ein feedback:

Laut der für mich tätigen Steuerberatungsfirma gelten folgende Regelungen:

Käufer ist eine Firma aus einem EU-Land - keine MWSt-Berechnung, da der Ort der Leistung in einem EU-Land liegt. Ein Vorliegen der UID ist nicht Bedingung.

Käufer ist eine Firma aus einem Drittland (z.B. USA) - ebenfalls keine MWSt.-Berechnung.

Wichtig:
Bei Privatpersonen aus einem EU-Land sieht die Sache anders aus. Dann ist der Ort der Leistung dein Firmensitz, also Berechnung von MWSt. muss erfolgen.

Gruss Wolfgang
 
Ich füge mal folgenden Part noch hinzu, nur weil danach trotz allem oft ebenso gefragt wird:

Bei Sedo sind alle Preise Endpreise - deshalb auch "evtl. enthaltene MwSt" - d.h. abhängig von der Verkäufer / Käufer-Konstellation ist der Preis inklusive Mehrwertsteuer oder ohne - die MwSt wird jedoch in KEINEM Falle oben drauf geschlagen.

=> Der Verkäufer sollte immer am Ende des Transfers nochmals eine Rechnung an den Käufer über den eigentlichen Betrag stellen, da Sedo als dritte Person diesen nicht ausstellen darf.

Gruß,
Ole.
 
*** Der Kaufpreis beträgt 1950 USD inkl. der eventuell anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt).***

Die Frage zielt m. E. auf etwas ganz anderes.

Falsch. Wenn der Käufer aus EU ist brauchst du zwingend eine UID, nicht zuletzt um später die entsprechenden Anmeldungen zu machen. Ansonsten gilt: Bei fehlender UID für EU muss man die MWST berechnen, anderes Ausland ist immer ohne MWSt.

Das ist zwar im Prinzip richtig, aber beantwortet nicht die o. g. Frage. Bei der Frage geht es um Verkäufe über die Sedo Plattform.

Bei Sedo sind die Angaben immer brutto!

Wenn ich dann etwas verkaufe, bedeutet dies, das ich brutto verkaufe.
Kauft einer, wie Freddy mit UID Nr, dann müsste er den um den MwSt. geminderten Betrag zahlen. Logischer Weise.

Da wird eigentlich die Schwäche von Sedo Verkäufen wieder ersichtlich, weil dort nicht eindeutig zwischen netto und brutto unterschieden wird.

Da Domainverkäufe in aller Regel gewerblich sind, sollte dort auch endlich der Nettopreis angegeben werden können. Es ist aber verständlich, wenn eine Mammut Datenbank, wie Sedo sie hat, sich nicht so einfach umprogrammieren läßt.
-------------------------------------------------
edit: ich wollte nicht alles wiederholen, aber lass mal meinen Beitrag doch stehen, weil Ole in der Zeit veröffentlich hat, als ich noch über meinen Text grübelte!
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei Sedo sind die Angaben immer brutto!

Wie kommst Du den darauf?
Du hast es noch nicht ganz verstanden :Shocked: ... Brutto nur im Inland, bei Ausland Brutto = Netto.
Kauft einer, wie Freddy mit UID Nr, dann müsste er den um den MwSt. geminderten Betrag zahlen. Logischer Weise.

Die sollte man bei seiner vorherigen Preisverhandlung VORHER berücksichtigen. Steht der Preis fest, wird nix reduziert. Hab ich noch nie gemacht und werde ich auch nie machen.


Es ist übrigen auch nicht ganz so selten, dass der Verkäufer nicht MWSt-Berechtigt ist (Kleinunternehmer, Privatperson). Auch da kann man nix zurückfordern.

Also: Vorher oder mit dem ersten Gebot informieren!

Grüsse

123meins
 
Hier nochmal die schriftliche Stellungnahme meiner Steuerberater.
Damit sind von meiner Seite alle Infos gegeben. Dies trifft auf meine Firma (GmbH & Co.KG), mein Gewerbe (u.a. Domainhandel) und meinen Standort (Baden-Württ.) zu.
Ansonsten sollte jeder fachliche Beratung in Anspruch nehmen, der eine gewissen Umsatz mit dem Domainhandel erzeilt. Falls man dafür kein Geld in die Hand nehmen kann oder will, sollte man vielleicht seine Geschäftstätigkeit noch einmal überdenken.

Gruss Wolfgang

Zitat:
"Ihre Leistungen sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig wenn der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt.

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG.

Der Grundsatz lautet nach § 3a Abs.1 UStG, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird wo Sie Ihr Unternehmen betreiben => Tamm, Deutschland

Sie erbringen eine sonstige Leistung nach § 3a Abs.4 Nr.1 UStG: Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten.

Bei dieser Art von sonstigen Leistungen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung in zwei Fällen nach § 3a Abs.3 UStG.
1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so wird der die sonstige Leistung abweichend von § 3a Abs.1 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz im Drittland (Nicht EU-Ausland) wird die Leistung an seinem Wohnsitz ausgeführt.

In Ihrem Fall kommt es letztendlich nicht darauf an ob Ihnen eine USt-ID-Nummer mitgeteilt wird. Sie ist lediglich ein Indiz ob es sich um einen Unternehmer handelt. Aus diesem Grund sollten Sie sich diese wenn möglich geben lassen.

Damit Sie das Gesetz hierzu nochmals nachlesen können habe ich den § 3a als Anlage beigeheftet. Die für Sie einschlägigen Textstellen habe ich in roter Schriftfarbe und fett hervorgehoben.

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung (gültig ab 19.12.2006) - Stand: 13.12.2006

geändert durch Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I S. 2878)
(1)
1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(3)
1 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.

(4)
1 Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4. die Datenverarbeitung;
5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;"
Zitat Ende
 
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3506/DE/Service/Lexikon__A__Z/U/001.html

Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die selber derartige Bauleistungen erbringen. Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland nur Umsätze bewirkt, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wird ihm die Vorsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet.

Also, wenn ich es nun richtig verstanden habe braucht man auch im EU-Bereich nicht unbedingt die UID, denn der Empfänger ist immer der Umsatzsteuerpflichtige.

Richtig?

Grüsse

123meins
 
Wenn ich nun also eine Domain von einem Unternehmen aus der EU (aber außerhalb Deutschlands) kaufe und eine Rechnung von z. B. 100 EUR netto erhalte, muss ich dafür dann hier in Deutschland USt abführen (bin umsatzsteuerpflichtig); also 19 EUR ans FA?
 
Im gleichen Atemzug kannst du die Ausgabe aber wieder als Vorsteuer geltend machen, also ein Nullspiel.
 
Update zur USt-Abführung nach dem Rechtsstand 1.1.2010

Hallo zusammen, die Steuererklärung 2010 rückt näher und ich stelle fest, dass ich aus SEDO-Verkäufen irrtümlich zu viel Umsatzsteuer vorausgezahlt habe.

Möchte daher die Gelegenheit nutzen und für die Community die Grundregeln nach dem Rechtsstand 1.1.2010 zusammenfassen. Habe hierzu diesen alten, aufschlussreichen Thread ausgegraben, um darauf aufzusetzen.

Problem: Wer führt die USt ab, Käufer oder Verkäufer?

Prämissen:
- Domainverkäufer ist USt-pflichtig in D (Vorhandensein einer USt-ID ja/nein spielt, wie im Thread zu lesen ist, offenbar keine Rolle)
- Verkauf über SEDO

Fälle:
a. Käufer USt-pflichtig, Sitz in D -> Verkäufer zahlt USt
b. Käufer nicht USt-pflichtig, Sitz in D -> Verkäufer zahlt USt
c. Käufer USt-pflichtig, Sitz in EU -> Käufer zahlt USt
d. Käufer nicht USt-pflichtig, Sitz in EU -> keine USt
e. Käufer USt-pflichtig, Sitz außerhalb EU -> Käufer zahlt USt
f. Käufer nicht USt-pflichtig, Sitz außerhalb EU -> keine USt


Fragen:
1. Sind die Annahmen zur USt-Pflichtigkeit korrekt?
2. Gilt das auch, wenn ich dem Käufer keine Rechnung stelle, weil er sie im SEDO-Transferprozess nicht anfordert?
3. Sind andere Fallkonstruktionen denkbar, wenn der Verkauf über andere Plattformen (z.B. GoDaddy Auctions, 4.cn) oder direkt zustande kommt?
4. Gelten die Fälle a, c, e analog bei Werbekostenerstattungen (z.B. Ebay Partner Networks, Amazon), wonach also der Sitz des Werbepartners entscheidend für die USt-Abführung ist?
5. Würdet ihr empfehlen, dass ich die überhöhten USt-Vorauszahlungen sogleich korrigiere oder erst im Rahmen der Ust-Erklärung oder gar nicht?

Das ist schnell hingeschrieben, aber steuerrechtlich viel Holz. Daher schon mal vielen Dank für jedes Feedback!

P.S.: Irgendwo im Forum habe ich diesen nützlichen Link zur USt aufgetan.

Gruß,
Bernd
 
Zuletzt bearbeitet:
2. Gilt das auch, wenn ich dem Käufer keine Rechnung stelle, weil er sie im SEDO-Transferprozess nicht anfordert?

Wie buchst du den Betrag ohne Rechnung?

5. Würdet ihr empfehlen, dass ich die überhöhten USt-Vorauszahlungen sogleich korrigiere oder erst im Rahmen der Ust-Erklärung oder gar nicht?

Also korrigierte USt-Voranmeldungen für 2010 einzutragen halte ich jetzt, kurz vor der USt-Erklärung, für unnötig.

Du weißt, dass du zu viel bezahlt hast. Du hast doch den Betrag auch irgendwo in Zahlen stehen, oder?! Dann trag ihn im Feld 816 ein, mach den Haken im Feld 129 raus. Hast du wirklich gefragt, ob du dem Staat deinen zu viel gezahlten Betrag schenken sollst oder habe ich gerade was falsch verstanden?
 
Wie buchst du den Betrag ohne Rechnung?
Anhand der Auszahlungsbelege, die SEDO bereitstellt. Oder muss ich etwa in jedem Fall eine Rechnung schreiben, auch wenn der Käufer sie nicht anfordert, in diesem Fall also als eigenen Buchungsbeleg?


Hast du wirklich gefragt, ob du dem Staat deinen zu viel gezahlten Betrag schenken sollst oder habe ich gerade was falsch verstanden?
Du hast richtig verstanden, mit diesem Gedanken spiele ich. Die Denke ist, dass das Finanzamt gar nicht erst auf mein Kuddelmuddel aufmerksam wird. Wäre ich Steuerprüfer, käme mir ein geringerer erklärter als vorausgezahlter USt-Betrag verdächtig vor. Nicht, dass ich etwas zu verbergen hätte, aber zusätzlichen Steuerstress brauche ich nicht. Außerdem mindert die zuviel gezahlte USt den Betriebsgewinn und damit die Einkommensteuer, wenngleich in geringerer Höhe.
 

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