Hier nochmal die schriftliche Stellungnahme meiner Steuerberater.
Damit sind von meiner Seite alle Infos gegeben. Dies trifft auf meine Firma (GmbH & Co.KG), mein Gewerbe (u.a. Domainhandel) und meinen Standort (Baden-Württ.) zu.
Ansonsten sollte jeder fachliche Beratung in Anspruch nehmen, der eine gewissen Umsatz mit dem Domainhandel erzeilt. Falls man dafür kein Geld in die Hand nehmen kann oder will, sollte man vielleicht seine Geschäftstätigkeit noch einmal überdenken.
Gruss Wolfgang
Zitat:
"Ihre Leistungen sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig wenn der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG.
Der Grundsatz lautet nach § 3a Abs.1 UStG, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird wo Sie Ihr Unternehmen betreiben => Tamm, Deutschland
Sie erbringen eine sonstige Leistung nach § 3a Abs.4 Nr.1 UStG: Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten.
Bei dieser Art von sonstigen Leistungen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung in zwei Fällen nach § 3a Abs.3 UStG.
1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so wird der die sonstige Leistung abweichend von § 3a Abs.1 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz im Drittland (Nicht EU-Ausland) wird die Leistung an seinem Wohnsitz ausgeführt.
In Ihrem Fall kommt es letztendlich nicht darauf an ob Ihnen eine USt-ID-Nummer mitgeteilt wird. Sie ist lediglich ein Indiz ob es sich um einen Unternehmer handelt. Aus diesem Grund sollten Sie sich diese wenn möglich geben lassen.
Damit Sie das Gesetz hierzu nochmals nachlesen können habe ich den § 3a als Anlage beigeheftet. Die für Sie einschlägigen Textstellen habe ich in roter Schriftfarbe und fett hervorgehoben.
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung (gültig ab 19.12.2006) - Stand: 13.12.2006
geändert durch Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I S. 2878)
(1)
1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(3)
1 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
(4)
1 Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4. die Datenverarbeitung;
5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;"
Zitat Ende