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Umlautdomain + "bekannte" Marke

MAD

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10. Sep. 2001
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Ich habe folgendes Fax von einer Anwaltskanzlei bekommen [gekürzt und etwas abgeändert]:

"... unsere Mandantin ist u.a. Inhaberin der deutschen Wortmarke [...], die u.a. für "[...]waren" eingetragen ist.

... Es handelt sich um eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. ... laut einem  Umfragegutachten der Gesellschaft für Konsumforschung handelt es sich um die im Inland bekannteste Marke für [...]waren.

...Weiter besitzt unsere Mandantin die deutsche Marke [...], die u. a. für "Telekommunikation; Verarbeitung von Informationen über Datennetze sowie Online-Dienste" eingetragen ist.

...Unsere Mandantinhat erfahren, daß Sie dich die Internet-Domain [...] haben registrieren lassen.

... Die Benutzung der Domain, die der Marke unserer Mandantin identisch ist, würde deren Unterscheidungskraft beeinträchtigen (vgl. hierzu BGH Bl. f. PMZ 2001, 212,214). Darüberhinaus besteht Verwechslungsgefahr jedenfalls mit der Marke [die für Telekommunikation,...]. Daher würde die Benutzung der Domain eine Markenverletzung gemäß $14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG darstellen. Da Sie durch die Registrierung der Domain eine Erstbegehungsgefahr für deren Benutzung ausgelöst haben, steht unserer Mandantin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG zu. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für unsere Einschaltung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Unterlassungsanspruch kann allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. Löschung der Domain beseitigt werden.

Unsere Mandantin ist aber nicht unbedingt daran interessiert, die Ansprüche streitig durchzusetzen. Sofern uns bis zum 14. September 2001 ein annahmefähiges Verkaufsangebot, dessen Preis sich größenordungsmäßig an den Kosten für die Beschaffung der Domain orientiert, vorliegt, wird unsere Mandantin auf die Kosten für unsere Einschaltung verzichten. Sollte hingegen binnen der genannten Frist weder ein brauchbares Angebot noch eine Unterlassungserklärung bzw. ein Nachweis über eine beantragte Löschung der Domain vorliegen, werden der Unterlassungsanspruch sowie auch der Kostenerstattungsanspruch gerichtlich gegen Sie durchgesetzt."

--> zu den Marken:
Wortmarken
Markentext enthält den Umlaut ä
1. Marke [für die Produkte, die hergestellt werden]: Tag der Eintragung:  15.10.1992
2. Marke [für Telekommunikation,...]: identische Warengruppe wie 1. Marke, jedoch um Klassen 38 und 42 erweitert.
Anmeldetag:  25.06.2001
Tag der Eintragung:  26.07.2001
Tag der Veröffentlichung der Eintragung: 30.08.2001
Letzter Verfahrensstand:  eingetr. Marke - Widersp.frist od. - verf. läuft

--> Markentext/Second Level Domain:
a) Es handelt sich um einen deutschen Familiennamen (nicht meiner (248 Einträge bei telefonbuch.de, 6 in CH, 7 in A, 4 in USA, 1 in Ungarn)
b) Es ist auch ein inoffizieller Ausdruck für die in Deutschland lebenden Menschen aus [Land]. Dieser Begriff wird seit spätestens seit 1985 verwendet.
c) "[...] Fraktur": Biogr.: ..., Orthopäde, Hamburg
Spontanfraktur (Dauerfraktur) der Mittelfußknochen II u./oder III als Überlastungsschaden. Mit örtlicher Schwellung u. Schmerzen einhergehend; oft erst an der Kallusbildung erkennbar.

--> Nach einer Recherche beim dpma habe ich festgestellt, dass für den Begriff eine weitere Wortmarke eingetragen ist (andere Klasse, anderes Unternehmen):
Anmeldetag:  04.12.1997
Tag der Eintragung:  14.05.1998
Tag der Veröffentlichung der Eintragung:  20.06.1998
Letzter Verfahrensstand:  eingetr. Marke - Widersp.frist od. - verf. läuft
Klassen:  30

--> Es gibt auch einen Dokumentarfilm mit genau demselben Titel (Deutschland 1994, ZDF Länge: 62 Minuten)

--> Domain/Marke unter anderen TLD:
domain.de: hat sich die "abmahnende" Firma gereggt
domain.com: ""
domain.net: drittes Unternehmen: andere Produkte, keine Marke, "Familienname Elektronik Gmbh"
umlautdomain.com: ich, registriert am 27.02.01, kann derzeit noch nicht erreicht werden, kein Inhalt auf der Seite (technisch nicht möglich)
umlautdomain.net: hat "abmahnende" Firma gereggt
umlautdomain.org: hat "abmahnende" Firma gereggt
domain.info: hat "abmahnende" Firma gereggt
Alle anderen TLD sind frei, inkl. org, at und ch.

--> 1260 Treffer mit google
 
Der Beitrag war zu lang , darum hier der Rest:

Wie schätzt Ihr (v.A. RA Strewe) die Lage ein?
Ich denke es hängt alles vom Grad der Bekanntheit der 1. Marke (für die Produkte, die hergestellt werden) ab. Zeitweise waren schon Fernsehspots dafür zu sehen. Allerdings handelt es sich ja auch um einen Familiennamen und um eine inoffizielle Bezeichnung für hier in Deutschland lebende Volksgruppe, sowie um eine Bezeichnung für eine Fraktur der Mittelfußknochen ("[...] Fraktur").

Die 2. Marke wurde erst nachdem ich die domain umlautdomain.com registriert hatte, angemeldet und eingetragen. Jedoch kann ich die Domain aus technischen Gründen bisher noch nicht nutzen.

Scheinbar nutzen andere diese Bezeichnug ohne Konsequenzen ("Familienname Elektronik Gmbh" mit domain.net; Titel des Dokumentarfilmes; ein anderes Unternehmen besitzt ebenfalls die gleiche Wortmarke, nur in einer anderen Klasse). Durch die Existenz einer anderen gleichlautenden Marke ist doch das Argument mit der "bekannten Marke" vom Tisch, oder soll "Letzter Verfahrensstand:  eingetr. Marke - Widersp.frist od. - verf. läuft" andeuten, dass die "abmahnende" Firma die konkurrierende Marke löschen lassen will?

In wiefern spielt der Umstand eine Rolle, dass es sich um eine Umlautdomain handelt?

Wo kann ich dieses Urteil einsehen (BGH Bl. f. PMZ 2001, 212, 214)?

Vielen Dank im voaus!  :)
 
Re: Umlautdomain +

Vergiss es!

Habe mir die Mühe gemacht und Dein 'Rätsel' zu lösen.

Die Marke ist IMHO in ganz   Deutschland   bekannt.

Aufgrund des Verbreitungsgrades und der eingetragenen Marke (mit Umlaut) wirst Du kein berechtigtes Interesse (Da Du nicht diesen Namen trägst) nachweisen können.

Nimm die höfliche Aufforderung an und verkaufe zu angefallenen Kosten + 1,00 DM Erinnerungswert.  ;D

Die Werbung läuft übrigens immer noch, nur nicht mehr so häufig.

Meine bescheidene Meinung.

Gruss,

Ruediger
 
Verkauf die Domain doch an die andere Firma, die auch einen Markeneintrag aufweist!? Ist allerdings vielleicht nicht ganz fair, schließlich hätten sie dir auch gleich eine "anständige" Abmahnung zustellen können!  ;)

Ich will mir jetzt nicht die Mühe machen und nachzuprüfen, um welche Domain es sich handelt! Also schreib' sie doch einfach mal hier rein.
 
Re: Umlautdomain +

@Ruediger
Danke für die Mühe, die Du Dir gemacht hast.
>>Die Marke ist IMHO in ganz Deutschland bekannt.
Aufgrund des Verbreitungsgrades und der eingetragenen Marke (mit Umlaut) wirst Du kein berechtigtes Interesse (Da Du nicht diesen Namen trägst) nachweisen können.<<
--> Okay gehen wir davon aus, dass die Marke bekannt ist.
Mein Grund für die Registrierung: Ich will ein Online-Magazin unter eben dieser Domain und für diese Zielgruppe herausbringen.
Ich denke damit wird "Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke [nicht] ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt." Oder? Was meinen die Juristen dazu?
Zur Erinnerung: Es handelt sich auch um einen Familiennamen, um eine Bezeichnung für die in Deutschland lebenden Menschen aus [Land], um eine Bezeichnung für eine Knochenfraktur. Ausserdem gibt es einen Dokumentarfilm, der denselben Titel trägt.
Ist durch das oben beschriebene die Unterscheidungskraft nicht schon längst beeinträchtigt und somit deren Argument (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft) nicht hinfällig?

Ausserdem gibt es ja noch die andere Marke eines anderen Unternehmens (Klasse 30, E 14.05.1998 ). Allerdings wurde gegen diese Widerspruch eingelegt (Vgl. Eintragung: 14.05.1998 mit "Letzter Verfahrensstand:  eingetr. Marke - Widersp.frist od. - verf. läuft"; UG40 - Widerspruchsverfahren
Widerspruch wurde erhoben).

Zur internetaffinen Marke (Klasse 42: Telekommunikation...): Diese wurde erst am 25.06.01 angemeldet, meine Domain habe ich am 27.02.01 registriert. Somit habe ich doch die prioritätsälteren Rechte. Damit könnte ich doch die Löschung der Marke beantragen!?

Übrigens: Die Seiten www.domain.com/de sind nicht aktiv.
 
Verkauf die Domain doch an die andere Firma, die auch einen Markeneintrag aufweist!?
--> Gegen die Markeneintragung wurde anscheinend Widerspruch eingelegt (s.o.). Ich denke nicht, dass deren Interesse dann so gross ist.

Ist allerdings vielleicht nicht ganz fair, schließlich hätten sie dir auch gleich eine "anständige" Abmahnung zustellen können!  ;)
--> Das ist ja gerade die Frage, ob die jeden abmahnen dürfen, der diese Bezeichnung verwendet. Für die geschützten Klassen dürfen Sie die Bezeinung natürlich nur selber verwenden.

Ich will mir jetzt nicht die Mühe machen und nachzuprüfen, um welche Domain es sich handelt! Also schreib' sie doch einfach mal hier rein.
--> Ist mir zu riskant. Eventl. hört Feind mit. ;-)
 
> Letzter Verfahrensstand:  eingetr. Marke - Widersp.frist od. - verf. läuft
> Gegen die Markeneintragung wurde anscheinend Widerspruch eingelegt (s.o.).

Mmh! Und ich dachte nach _jedem_ MArkeneintrag gibt es eine Widerspruchsfrist, daher der Eintrag ...

Gruss,

Ruediger
 
Ich habe ja nochmal nachgeschaut:
"UG40 - Widerspruchsverfahren
Widerspruch wurde erhoben"
--> definitiv ein Widerspruchsverfahren. wahrscheinlich dieselbe Begründung wie bei mir. Allerdings dauert es schon eine Weile. Die Argumente sind scheinbar nicht sehr überzeugend.
 
Ich habe es schwarz auf weiss:
Der Widerspruch gegen die Markeneintragung des anderen Unternehmens (Klasse 30, E 14.05.1998 ) wurde abgelehnt.
"Der geziehlt erhobene Widerspruch hat keinen Erfolg, weil eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden kann."

Somit haben zwei Unternehmen dieselbe Marke, nur eben für unterschiedliche Warenklassen.
 
Alle mit Ihrem Latein am Ende?

Ich skizziere den Fall noch einmal.

Ich habe eine Umlautdomain.com registriert, die mit einer bekannten Marke identisch ist. Diese Umlautdomain möchte ich für ein Online-Magazin nutzen. Aus technischen Gründen konnte ich bisher noch keinen Inhalt online bringen.
Diese bekannte Marke gilt jedoch nur für eine bestimmte Produktgruppe (Kategorie: Lebensmittel).

Es handelt sich hierbei nicht um einen alltäglichen Begriff, jedoch findet er im deutschen Sprachgebrauch drei verschieden Verwendungen.

Mir wird vorgeworfen, mit der Domain die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinträchtigen. Kann das sein? Ein anderes Unternehmen besitzt eine identische Marke, jedoch in einer anderen Klasse. Diesem Unternehmen wurde dasselbe vorgeworfen und es wurde ein Widerspruchsverfahren gegen diese Marke angestrengt, jedoch ohne Erfolg.

Am 25.06.01 wurde nochmals die selbe Marke angemeldet um am 26.07.01 eingetragen, jedoch diesmal für "Telekommunikation; Verarbeitung von Informationen über Datennetze sowie Online-Dienste".
Deshalb bestehe Verwechslungsgefahr mit dieser Marke.
Das stimmt glaube ich ja schon.? Allerdings habe ich meine Domain schon am 27.02.01 registriert. Kann ich hier nicht ein Widerspruchsverfahren gegen diese Markeneintragung einleiten? Ich habe doch die prioritätsälteren Rechte!?

Vielen Dank im Voraus! :-)

P.S.: Wo kann ich dieses Urteil finden: BGH Bl. f. PMZ 2001,212,214 ?
 
ahoi,

die tatsache, dass ein widerspruchsverfahren gegen eine identische marke in anderen klassen abgelehnt wurde, spricht allerdings dafür, dass der status der bekannten marke eher fraglich ist.

im grund ist der fall doch klar: wer kann rechte an dem begriff geltend machen ? der inhaber der marke, welche vor deiner domainregistrierung bereits rechtsbeständig war, oder du ? die reine registrierung der domain generiert noch kein recht. schlecht für dich, dass noch keine inhalte auf der seite sind - daher auch keine rechte aus benutzung.

das die marke für lebensmittel eingetragen ist und du was ganz anderes planst ist erstmal irrelevant.

aus meiner sicht eine klare angelegenheit: deine domainregistrierung verletzt markenrecht !

wegen exakt solcher vorfälle wird auch immer eine markenrecherche vor der domainregistrierung empfohlen.

sei froh, dass die so nett reagieren - das kennt man auch ganz anders. verkaufe und freu dich nicht richtig draufzahlen zu müssen.

sorry, nur meine ehrliche meinung.

take care
domainster
 
Danke für Deine Ehrliche Meinung Domainster.

im grund ist der fall doch klar: wer kann rechte an dem begriff geltend machen ? der inhaber der marke, welche vor deiner domainregistrierung bereits rechtsbeständig war, oder du ? die reine registrierung der domain generiert noch kein recht. schlecht für dich, dass noch keine inhalte auf der seite sind - daher auch keine rechte aus benutzung.
--> Da hast Du recht. Wenn es möglich gewesen wäre, hätte ich schon längst Inhalt raufgestellt.

das die marke für lebensmittel eingetragen ist und du was ganz anderes planst ist erstmal irrelevant.
-->ich denke das ist nicht irrelevant. wenn ich die domain apple.com hätte und darauf äpfel anbieten würde, könnte der Computerhersteller auch nichts machen.

aus meiner sicht eine klare angelegenheit: deine domainregistrierung verletzt markenrecht !

sorry, nur meine ehrliche meinung.
 
Ist der Fall hier für den Moderator nicht interessant genug?

Kann ich überhaupt abgemahnt werden? Die Multilingualen Domains sind doch noch überhaupt nicht erreichbar!

Wenns hiermit interessanter wird: Ich habe die Domain ....com oder besser gesagt bq--absgk5luonr....com registriert.

Unter dieser Domain will ich ein Online-Magazin für in Deutschland lebende Türken (...)herausbringen.
 
Der Fall ist interessant. Allerdings geht er sehr ins Detail, so dass ich hier in der Kürze aus Gründen der Seriosität, die eine tiefergehende Beschäftigung und gegebenenfalls Recherche voraussetzt, keine definitive Antwort geben möchte.

Vielleicht aber folgende Hinweise:

1. Die Registrierung der Domain führt nicht zu einem eigenen Schutzrecht.

2. Grundsätzlich bestehen Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung eines Domainnamens nur bei Branchennähe. Ausnahmsweise kommt ein Anspruch jedoch auch dann in Betracht, wenn ein eigenes rechtfertigendes Interesse an der Nutzung fehlt (dies ist hier wegen des konkreten Projekts aber nicht der Fall).

3. Eine angemeldete Marke begründet noch keine markenrechtlichen Ansprüche, sie muss vielmehr auch eingetragen sein.
 
Danke Stefan.

zu 3. Die Marke für Internet, Telekommunikation,... ist auch schon eingetragen.

Ich habe mich mit dem Unternehmen geeingt und einen mittleren 3 stelligen Betrag herausgehandelt.
Aufgrund der Marke für Internet und Telekommunikation war dies ja auch sinnvoll. Die hatten allerdings Glück, dass ich die Domain noch nicht nutzen konnte, sonst hätte ich prioritätsältere Rechte und könnte ein Löschungsverfahren gegen diese Marke einleiten.
 
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