Besprechung zum Urteil findet sich u.a. hier: Urheberrecht: Hostprovider haften als Gehilfen > Urheberrecht > beihilfe, hostprovider, störerhaftung, unterlassungsanspruch
Kurze Zusammenfassung: wurde auf einer Seite urheberrechtlcihes Material entdeckt und der Hoster deswegen mehrfach angeschrieben, zu handeln und die Seite offline zu stellen, haftet nicht nur der Websitebetreiber, sondern auch der Hoster muss wegen Beihilfe haften.
Das komplette Urteil gibt es hier: http://www.raschlegal.de/uploads/media/Hans_OLG_Beschl_v_20130513_Az_5_W_41-13_01.pdf
Kurze Zusammenfassung: wurde auf einer Seite urheberrechtlcihes Material entdeckt und der Hoster deswegen mehrfach angeschrieben, zu handeln und die Seite offline zu stellen, haftet nicht nur der Websitebetreiber, sondern auch der Hoster muss wegen Beihilfe haften.
Das komplette Urteil gibt es hier: http://www.raschlegal.de/uploads/media/Hans_OLG_Beschl_v_20130513_Az_5_W_41-13_01.pdf