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Variante zu Generischen Begriffen in Domainnamen:

Rosinenpicker

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07. Nov. 2001
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Hallo liebe Domaingemeinde !

ein generischer Begriff ("Allgemeinbegriff") bzw. eine sehr gebräuchliche Abkürzung für eine bestimmte Technik (etwa "PC" oder "SMS" ) wird als Domainname allgemein als eher ungefährlich in Bezug auf Abmahnungen gesehen, soweit so gut.

Wie ist die rechtliche Situation, da der generische Begriff bereits besetzt ist, wenn man statt dessen einfach die "Verdopplung" des Begriffs registriert, also z.B. PCPC.de oder SMSSMS.de ??? Inwieweit dies bezüglich Type-Ins etc sinnvoll ist, darf bezweifelt werden (Type-Ins wohl = 0) aber das muß jetzt nicht diskutiert werden.

Wenn ich unter diesem verdoppelten generischen Begriff SMSSMS.de Informationen über das Thema SMS bringe (bzw. gewerblich nutze), kann ich mich dort noch auf den "generischen Charakter" des Domainnamens berufen, wenn es Firmen gibt, die SMS beispielsweise als Marke oder Firmennamen inne haben (der jeweils nichts mit Short Message Services zu tun hat), oder ist das bereits ein Phantasiename, der dadurch gegenüber Marken- bzw. Namensrecht regelmäßig den kürzeren zieht ?

Die genannten Begriffe SMS bzw. PC sind natürlich nur Beispiele.

Gibt es eventuell bereits Urteile zu dieser Problematik ?
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

Hallo Rosinenpicker,

erstmal sorry, dass wir Deine Frage erst jetzt beantworten.

>Wie ist die rechtliche Situation, da der generische Begriff bereits besetzt ist, wenn man statt dessen einfach die "Verdopplung" des Begriffs registriert, also z.B. PCPC.de oder SMSSMS.de ???<

Grundsätzlich keine Gefahr.

>Wenn ich unter diesem verdoppelten generischen Begriff SMSSMS.de Informationen über das Thema SMS bringe (bzw. gewerblich nutze), kann ich mich dort noch auf den "generischen Charakter" des Domainnamens berufen, wenn es Firmen gibt, die SMS beispielsweise als Marke oder Firmennamen inne haben (der jeweils nichts mit Short Message Services zu tun hat), oder ist das bereits ein Phantasiename, der dadurch gegenüber Marken- bzw. Namensrecht regelmäßig den kürzeren zieht ?<

Es mag im Einzelfall ein Phantasiebegriff entstehen, das ist aber nicht die Regel: Regelmäßig lehnt das DPMA die Eintragung der bloßen Verdoppelung eines generischen Begriffs ab.
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

vielen Dank für die - mal wieder - sehr hilfreiche Antwort !

entschuldigung, dass ich da bisschen drauf rumhacke:

>
>Es mag im Einzelfall ein Phantasiebegriff entstehen, das ist aber nicht die Regel: Regelmäßig lehnt das DPMA die Eintragung der bloßen Verdoppelung eines generischen Begriffs ab.
>

ich beziehe die Gefahr auch eher nicht auf die Eintragung einer Marke smssms.de sondern ehre auf folgendes:

Ist die Gefahr erfolgreicher Abmahnungen von smssms.de durch den Markeninhaber sms  bereits dadurch minimiert, weil sms eben neben der (fiktiven) Marke auch ein generischer Begriff ist und deshalb smssms.de analog zu sms-seite.de etc. auch ungefährlich ist  (lässt sich smssms.de in diesem Zusammenhang mit z.B. sms-seite.de gleichsetzen??) ???

- ich hoffe ich konnte das Problem verständlich rüberbringen-




(wie gesagt, "SMS" ist nur ein sehr passendes Beispiel)
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

1. Variante: XY ist ein rein generischer Begriff, dementsprechend gibt es keine Markeneintragung für Produkte, die der Begriff XY lediglich beschreibt:

--> Kein Abmahnrisiko für die Domain XYXY.de.

2. Variante: XY ist kein rein generischer Begriff, es gibt eine Markeneintragung oder sonstiges Schutzrecht.

--> Abmahnrisiko auch für XYXY.de

3. Variante: XY ist ein rein generischer Begriff. Das DPMA hat Mist gebaut, daher gibt es leider eine Markeneintragung für Produkte, die der Begriff XY lediglich beschreibt (so z.B. bei der Marke "SMS", für die tatsächlich eine Markeneintragung existiert).

--> Abmahnrisiko, da eine eingetragene Marke besteht. ABER: Abmahner muss im Fall der nachträglichen Löschung (ist im Fall der Marke SMS wahrscheinlich) an den Abgemahnten Schadensersatz zahlen.

OK?
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

>OK?

- Aber vollkommen und perfekt !

Danke nochmals für die Geduld und die ausführliche Antwort !
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

wenn auch etwas verspätet,

möchte ich mich für diese Art von Beiträgen bei Rosinenpicker und ganz besonders bei Stefan A.Strewe ganz herzlich bedanken.

Gruß

didi
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

3. Variante: XY ist ein rein generischer Begriff. Das DPMA hat Mist gebaut, daher gibt es leider eine Markeneintragung für Produkte, die der Begriff XY lediglich beschreibt (so z.B. bei der Marke "SMS", für die tatsächlich eine Markeneintragung existiert).

--> Abmahnrisiko, da eine eingetragene Marke besteht. ABER: Abmahner muss im Fall der nachträglichen Löschung (ist im Fall der Marke SMS wahrscheinlich) an den Abgemahnten Schadensersatz zahlen.

@stefan:

gibt's dazu konkrete beispiele/urteile?

neugierig,

bambam
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

1. Entscheidung zu "ergaunerter" Markeneintragung für generischen Begriff:

Deutsches Patent- und Markenamt "Löschung WEBSPACE" (Az.: S 166/99 Lösch 398 06 414.8/42)
Der Löschungsantrag ist zulässig, § 54 MarkenG..
Der Löschungsantrag ist auch begründet.
Die Marke 398 06 414.8/42 ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. I MarkenG eingetragen worden. Dieses Schutzhindernis besteht noch heute fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die Marke 398 06 414.8/42 ist daher gemäß § 50 Abs. l Nr. 3 MarkenG zu löschen.
"Webspace" ist ein Kunstwort, das sich aus der auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet einschlägigen Abkürzung "Web" (für world wide web) und dem englischen Grundwort "space" (= Raum) zusammensetzt. Dem folgend hat auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen "Webspace" die Bedeutung von "Raum, Platz, den das world wide web im Cyberspace einnimmt" (Langenscheidts Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch, Völlige Neuentwicklung 1997, Seite 117). Darüber hinaus versteht man unter "Webspace" - in einschränkender Weise gebraucht - den "Speicherplatz, den ein Internet-Provider gegebenenfalls auf seinem Server für die Homepages seinen Kunden zur Verfügung stellt" (Langenscheidts Internet-Wörterbuch 1997-1999).
In diesem Sinne war "WEBSPACE" im Zeitpunkt der Eintragung des angegriffenen Zeichens, am 7. Juni 1999, bereits ein eingeführter Fachbegriff im Internet.
Dies gilt auch bei der vorliegenden Alleinstellung von "Webspace" als angegriffenes Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen. Denn in Bezug auf "Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internetpräsentationen sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentation benötigten Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung, alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen in Verbindung mit der Überlassung von Massenspeicherkapazitäten an Dritte" wirkt "WEBSPACE" wie eine sachbezogene Bezeichnung, mit der auf eine Nutzung des Raums, den das world wide web im Cyberspace einnimmt (=Webspace), hingewiesen werden soll.
Beschluss vom 18. Februar 2000

Quelle: http://www.gravenreuth.de/entscheidungen/kennzeichnungs/markenamt/index.html  ;D

2. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen bei vorsätzlichem oder fahrlässigen Missbrauch der Markenrechte ergibt sich gegebenenfalls aus Wettbewerbsrecht ("Behinderungswettbewerb") und wird in § 52 MarkenG vorausgesetzt.
 
Re: Variante zu Generischen Begriffen in Domainnam

@stefan:

danke!!!

gruesse,

bambam :)
 
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