Ich hab das Thema mal in die Rechtsabteilung verschoben

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Zur Sache: Ich empfehle jedem Verkäufer min. 1x selbst zu mahnen, bevor er die Sache weiter gibt. Warum? Wenn er den Käufer durch die Mahnung in Verzug setzt, hat dieser die weiteren Kosten (Anwalt, etc.) als Verzugsschaden zu ersetzen. Wenn der Anwalt das erste Mal mahnt, ohne dass der Käufer in Verzug gesetzt worden ist, dann hat der Verkäufer die außergerichtlichen Anwaltskosten selbst zu tragen und bekommt diese nicht vom Käufer erstattet.
Der VK kann schon einiges selbst machen und wenn es nur die erste Mahnung ist. Wenn man vom Kaufvertrag als Verkäufer zurücktreten will, dann sollte man mit der ersten Mahnung auch gleich den Rücktritt androhen, sollte das Geld nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen. Der Rücktritt müsste dann in Folge ausdrücklich erklärt werden.
Gar nichts zu machen ist immer schlecht, da ja der ursprüngliche Kaufvertrag dann weiter besteht. Verkauft man dann die Domain bspw. nach einem Jahr an einen Dritten, dann wird man selbst vertragsbrüchig und setzt sich Ansprüchen des Käufers aus.
Selbst wenn der Käufer nicht bezahlen kann und man am Kaufvertrag aber festhalten will, dann sollte man innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre ab dem Jahresende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist - Bsp.: Zum 31.12.2014 verjähren die Ansprüche aus 2011) einen Titel entweder haben oder zumindest die Verjährung unterbrechen oder hemmen (Mahnbescheid, Gerichtsverfahren Verjährungsverzicht).
Ich betreue sehr viele Online-Shops und viele Domainhändler und ich kann sagen, dass es sich lohnt am Ball zu bleiben. Wir haben regelmäßig in einigen Fällen, in denen der Gegner meint, immer wieder umziehen zu müssen, nach 2-3 Jahren die korrekte ladungsfähige Anschrift durch beständige Nachforschung ausfindig machen können. Dann wird entweder der MB (oder VB) zugestellt oder der Gerichtsvollzieher mit dem Titel losgeschickt.
Ein Titel gibt einem die Möglichkeit, solange der Gegner lebt, gegen diesen zu vollstrecken, bis alle titulierten Forderungen ausgeglichen sind. Dazu muss man nur einmal innerhalb der 30-Jährigen Vollstreckungsfrist aus dem Titel vorgehen, um jeweils die Verjährung zu unterbrechen (= um weitere 30 Jahre laufen zu lassen). Aufpassen muss man nur bei den nicht titulierten Zinsen, die ja jedes Jahr weiterlaufen. Diese "neuen" Zinsen unterliegen der normalen Verjährung von 3 Jahren, so dass man hier ggf. neu titulieren sollte.
Ciao
Forsaken