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Wann ist Werbung kennzeichnungspflichtig ?

Rosinenpicker

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07. Nov. 2001
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Hallo liebe Domtreff-Gemeinde,
nach langer Zeit mal wieder eine vielleicht dumme Frage von mir, die aber diesesmal nicht unbedingt etwas mit Domains zu tun hat, hoffentlich ist aber trotzdem jemand ein bisschen kompetent und/oder möchte seine Ansicht dazu äußern.

-->Wann ist Werbung kennzeichnungspflichtig ? Das heißt, muß überhaupt bzw. in welchen Fällen muß etwa in einem redaktionellen Beitrag auf einer Informationsseite gekennzeichnet werden, dass ein Link ein Werbelink ist, d.h. ein Link der etwa durch pay-per-click oder pay-er-sale etc. vergütet wird. (Insbesondere wenn ich alle Anstrengungen unternehme, meine Seite als nicht kommerziell sondern rein informierend darzustellen)

-->Inwieweit muß bei einer "Anbieterübersicht" kenntlich gemacht werden, dass dies (fast ausschließlich) Anbieter sind, die einen Verweis auf Ihre Produkte mir als Webmaster vergüten ?? Und um das Problem zu verdeutlichen und zu dramatisieren: Könnten etwa Anbieter, die nicht aufgelistet sind, Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn ich dies also gewerblich betreibe (Provisionseinnahmen) und behaupte, meine Anbieterübersicht sei ein objektiver, unabhängiger, vollständiger Überblick ???? (was ich sicher nicht ausdrücklich behaupte, wäre ja noch schöner)

-->Auch nach den Entwicklungen bei z.B. web.de, gmx.de etc. (als Portale) bzw. den Entwicklungen bei Suchmaschinen, bei denen zunehmend Listenplätze in Suchmaschinen gekauft werden können, scheint es nicht unbedingt eine Verpflichtung zu geben.

Und: Wie sieht das bei Presseorganen aus, die ein Onlineangebot führen? Gilt hier auch die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung wie in der Printpresse ? Kann diesen Kriterien dann auch in bestimmten Fällen ein auschließlicher "Webpublizierer" (eventuell auch mit Betonung auf "kOMMERZIELLE Webpublizierer" unterliegen ????


Ich hoffe die Frage ist für euch nicht eine "Luftnummer" ...
 
Aus Anlass der Tatsache, dass Mr Strewe wieder zu uns gefunden hat  ;D :
Könnten Sie du diesem Thema etwas sagen, Mr Strewe ???
 
Also:

Erst einmal vielen Dank für die interessante Frage. Ich möchte sie zur Gelegenheit nehmen, alle anderen Teilnehmer und Gäste dazu aufzufordern, auch Fragen über den domainrechtlichen Tellerrand hinaus zu anderen Problemen des Onlinerechts zu stellen. Zum anderen auch der Appell an alle anderen Forumsteilnehmer, sich an einer Antwort zu versuchen, oder auch nur seine Meinung zu sagen.

Zur Sache:

Das Gebot der Trennung werblicher und redaktioneller Inhalte finden wir für die Printmedien in den Landespressegesetzen und für das Internet im Mediendienstestaatsvertrag.

Es sagt aus, dass werbliche Inhalte IMMER von redaktionellen Inhalten  eindeutig zu trennen sind.

Aber: Nicht jede Website fällt in den Anwendungsbereich des Mediendienstestaatsvertrags. Handelt es sich bei der Webseite nämlich erkennbar in erster Linie um Werbung (z.B. Firmenpräsentation, Seite eines Webhosters etc.) und sind die redaktionellen Inhalte lediglich als Zusatzservice zu verstehen, so ist der Mediendienstestaatsvertrag für diese Seite nicht anzuwenden (die Seite unterfällt vielmehr dem Teledienstegesetz).
 
Mal wieder (ein bissl verspätet) ein dickes Lob an Mr Strewe für die klare und gleichzeitig kurze Antwort, sie war sehr hilfreich.

Und auch mich würde interessieren, was andere zu diesem Thema sagen. Habt ihr den Eindruck, dass dies meistens eingehalten wird (gut je härter die Konkurrenz in der jeweiligen Branche desto schärfer wirds wohl eingehalten, weil sonst der Mitbewerber abmahnt), wie kennzeichnet ihr Werbung ?

Bei großen Portalen finde ich dort verschiedene Lösungen:
einerseits die Bezeichnung "Werbung" oder "sponsored" aber auch "shopping" oder "Shops" , "Partnerangebote" (ist das ausreichend ??? ) scheinen für diese Kennzeichnung verwendet zu werden.
Eine Zeitlang war z.B. bei xonio bei der Tarifsuche unten im Kleingedruckten vermerkt, dass die Suche nach den günstigsten Tarifen nur in den XONIO -Partnershops erfolgt.
Jetzt wird das Problem durch Anklickmöglichkeit (die Auswahl ist bei der Anfangseinstellung bereits aktiviert) "suche nur in den XONIO-Partnershops" gelöst.
 
Hallo Rosinenpicker, hallo Stefan,

dem obigen Appell von Stefan, "sich an einer Antwort zu versuchen, oder auch nur seine Meinung zu sagen" will ich gern folgen, weil mich das Thema ebenfalls interessiert. Besser gesagt, es hat mich zu interessieren, weil ich möglicherweise irgendwann mal Ähnliches machen will: Webseiten zu erstellen, die den Anschein erwecken, redaktionell über ein Gebiet bzw. empfehlenswerte Anbieter zu berichten, bei denen aber in Wirklichkeit die Informationen über die Anbieter von diesen bezahlt werden (oder sogar selbst verfaßt werden). Marketingmäßig ist die Strategie klar: Eigenwerbung stinkt, doch objektiv erscheinende Berichte von Dritten sind vertrauenswürdig. Für diesen Werbevorteil sind Unternehmen bereit, Geld zu bezahlen. Was mir nun vorschwebt, ist eine Mischstrategie: wer als Anbieter mitmachen will, muß bezahlen, ABER: es soll nicht jeder mitmachen können, sondern nur diejenigen, die bestimmte Mindest-Qualitätsstandards erfüllen. Außerdem will ich an geeigneter Stelle darauf hinweisen, daß bestimmte Inhalte eben nicht redaktioneller Natur sind, sondern in der Verantwortung der jeweiligen Anbieter liegen. Ob's ausreichen wird, um mich gegen den Vorwurf der Irreführung zu schützen? Keine Ahnung... da wird man sicher auch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten müssen.

> Inwieweit muß bei einer "Anbieterübersicht" kenntlich
> gemacht werden, dass dies (fast ausschließlich) Anbieter
> sind, die einen Verweis auf Ihre Produkte mir als
> Webmaster vergüten ??

Das habe ich mich auch schon oft gefragt. Der Insider erkennt zum Beispiel an Link-Endungen wie ...cgi?PID=33487, daß hier ein Partnerprogramm aufgerufen wird. Frage aber: MUSS ES *JEDER* ERKENNEN KÖNNEN? Mein Rechtsgefühl sagt mir zwar Ja, aber in Analogie zu aktuellen Urteilen aus der Offline-Welt würde ich eher zu Nein tendieren. Beispiel: jenen unseriösen Adreßbuchverlagen, die einem Angebote schicken, die wie Rechnungen aussehen und wo man dann - wenn man nicht aufpaßt - 500 EUR oder so für einen Eintrag in einem völlig bedeutungslosen Verzeichnis bezahlt hat, kann man mit rechtlichen Mitteln nicht beikommen. Begründung der Richter: es muß halt jeder aufpassen, was er unterschreibt. Aber auch wo's nicht um Unterschriften geht, wird professionelle Irreführung und Augenwischerei in meinen Augen viel zu häufig vom Staat toleriert. Teilweise mischen staatliche Stellen sogar ganz kräftig mit. Man denke nur an die staatlichen Lotterieeinnahmestellen (SKL, NKL), deren perfide Werbeaussagen (z.B.: 95% Gewinnchance!) ein nicht mathematisch geschulter Leser mißverstehen MUSS! Oder man denke an Anzeigenkampagnen von Bundesministerien, bei denen die Grenzen von der Information zur Wahlkampfwerbung eindeutig überschritten werden. Sorry, ich komme völlig vom Thema ab, aber diese Zustände stinken mir schon lange...!!!

> Könnten etwa Anbieter, die nicht aufgelistet sind,
> Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn ich dies also
> gewerblich betreibe (Provisionseinnahmen) und behaupte,
> meine Anbieterübersicht sei ein objektiver, unabhängiger,
> vollständiger Überblick ????

Interessante Frage. Zumindest sollte man in diesem Zusammenhang niemals das Adjektiv "vollständig" erwähnen (hast Du ja auch selbst gesagt). Ansonsten sehe ich es als legitim an, daß Du Dir die Anbieter, für die Du Werbung machst, selber aussuchst. Hilfreich könnte es sein, wenn man die Aufnahme bzw. Ablehnung neuer Anbieter in das Verzeichnis von objektiven, schriftlich fixierten Anforderungen abhängt macht. Dann kann einem niemand Willkür vorwerfen.

> Auch nach ... den Entwicklungen bei Suchmaschinen, bei
> denen zunehmend Listenplätze in Suchmaschinen gekauft
> werden können, scheint es nicht unbedingt eine
> Verpflichtung zu geben.

Wer als Suchmaschinenbetreiber "Sponsored Links" nicht deutlich kennzeichnet, kann ziemlichen Ärger bekommen:
http://www.suchfibel.de/news/VerfahrengegensponsoredL.htm

Würde mich freuen, wenn noch andere hierzu etwas zu sagen haben.

Bis dann, viele Grüße
Björn
 
Vielen Dank Bjoern für die Teilnahme an der Diskussion, das Thema "Anbietervergleich (siehe weiter unten) beschäftigt mich auch weiter) !
@ Herr Strewe, @Frau Ramacher @bjoern, @alle:
Ihre Beispiele wer unter welches Gesetz fälllt war schon sehr konkret, danke. Aber nocheinmal kurz zur "Theorie":
Nachdem ich die beiden Gesetzte überflogen habe, scheint mir die wesentliche Unterscheidbarkeit zwischen Einordnung in Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag zu sein:

"Angebote zur Information oder Kommunikation [fallen unter das Teledienstegesetz], soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote), " (Auszug aus dem Teledienstegesetz - TDG) ..... diese fallen dann unter den Mediendienstestaatsvertrag, wenn ich das richtig verstanden habe .

Allerdings fasst der Mediendienstestaatsvertrag díe Definition viel weiter, so dass eigentlich alle Webseiten unter den Mediendienstestaatsvertrag fallen:
"(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
[...]4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen."
...d.h. wenn die Seite an die Allgemeinheit gerichtet ist, wie das bei jeder -Ausnahme passwortgeschützten- Seite der Fall ist, fällt sie unter den Mediendienstestaatsvertrag

Eine gute Seite zu diesem Thema dazu habe ich hier gefunden:
http://www.artikel5.de/artikel/faq-otto.html

Von der Theorie nun zur Praxis:
Ihre Ausführungen verstehe ich jetzt als Beispiele für die Umsetzung der beiden Gesetze in der Praxis, wobei diese Umsetzung anscheinend nicht sehr einfach ist.

Deshalb ganz konkret die Frage an alle:
Welche Möglichkeiten ergeben sich für einen Webseitenanbieter die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, unter das Teledienstegesetz zu fallen und nicht unter den Medienstaatsvertrag ? Dies frage ich natürlich im Zusammenhang mit der Thematik dieses Threads "ist Werbung kennzeichnungspflichtig".

<<Handelt es sich bei der Webseite nämlich erkennbar in
erster Linie um Werbung (z.B. Firmenpräsentation, Seite eines Webhosters etc.) und sind die redaktionellen Inhalte lediglich als Zusatzservice zu verstehen, so ist der Mediendienstestaatsvertrag für diese Seite nicht anzuwenden (die Seite unterfällt vielmehr dem Teledienstegesetz).
<<
...Schon einmal sehr positiv.

Speziell zum Fall "Anbietervergleich"
Gerade im Fall des "Anbietervergleichs" mit dem sich Bjoern (danke!) auch sehr ausführlich befasst hat, gehe ich davon aus, dass eine Seite mit einem Anbietervergleich besonders wenn noch redaktionelle Inhalte wie Nachrichten enthalten sind, eher unter den Mediendienstestaatsvertrag (mit Kennzeichnungspflicht der Werbung) fällt, da es wohl in der Natur der Sache eines "Vergleichs" liegt, dass man als User wissen will,ob hier ein objektiver Vergleich oder eine versteckte Werbung / Provisionseinnahme vorliegt (wobei selbst bei Provisionierung der/ aller  Links noch ein "objektiver Vergleich" (Preis, nachprüfbare Kriterien) existieren könnte, aber das ist ein schwieriges Thema. )

Wie verhält es sich eigentlich mit den sehr populären "Preisvergleichen" a la evendi.de , preistrend.de ?
Die dort aufgenommenen Händler müssen wohl definitiv eine Geldleistung erbringen , um in die Datenbank des Preisvergleichs aufgenommen zu werden
(evendi.de: "Wie können Sie sich als Anbieter im Preisvergleich von eVendi präsentieren und zu welchen Konditionen.[...]" )
Diese Seite verdeutlicht m.E. auf den "Konsummentenseiten" nicht sehr, dass die Liste aus Anbietern besteht, die für ihre Auflistung bezahlen, und nur daraus dann der "günstigste" Anbieter gewählt wird.

Fortsetzung nächstes Posting (Posting war fürs Skript zu lang) ;-)
 
[Fortsetzung voriges Posting]

Deshalb die Frage, wie man die Themen "Anbietervergleich" und "Provisionen für die Anbieterlinks" in einer Einheit lösen kann.

Ist der Kennzeichnung von Werbung etwa genüge getan (d.h. wenn die Seite dem Mediendienstestaatsvertrag unterliegt), wenn der Link zum Anbieter innerhalb des redaktionellen Textes / innerhalb der Anbieterinfotabelle) mit "Werbung" "xxxx kaufen" "Shopping" etc. bezeichnet wird (eventuell noch hervorgehoben durch einen anderen Hintergrund etc.) ??? Ich erinnere daran, dass z.B. T-Online auf seinem Portal Werbelinks in der Rubrik "Shopping" einordnet, ohne weiter auf den "Werbelink"-Charakter aufmerksam zu machen, d.h. die Bezeichnung "Shopping" innerhalb der Anbieterinfotabelle dürfte analog dann auch ausreichen... (??)
Somit wäre, falls dies genügt, der Werbelink ausreichend gekennzeichnet. Allerdings wird hiermit noch nicht deutlich, wie das Suchergebnis des Anbietervergleichs entsteht. Natürlich wird man als Betreiber eines Anbietervergleichs dort, wie Bjoern schon angesprochen hat, auch (vermeintlich) objektive Kriterien (Preis, Merkmale) nutzen, aber welche Kriterien dann vom User gesucht werden, wie die Ergebnisse angezeigt werden etc. lässt sich als Webmaster ja durchaus massiv beeinflussen und damit auch die Frage "wie wird die Datenbank aufgebaut, dass nachher auch die Links mit Provision bzw. guter Provision als Ergebnisse angezeigt werden" . Besteht aus diesen Gründen dann ein rechtliches Risiko nicht genügend auf den Interessenkonflikt zwischen "Anbietervergleich mit (objektiven) Kriterien" und "Provision für Werbelinks innerhalb der Ergebnisse der Anbietervergleichs" einzugehen ?????


Soweit meine Gedanken zum Thema, diese Fragen sind sicherlich nicht eindeutig mit "ja" oder "nein" zu beantworten, aber ich hoffe sie geben Anlass, dass sich noch einige zum Thema äußern.
 
Diesmal nur ein kurzes Posting von mir, vielleicht äußert sich ja doch noch jemand dazu....

Folgendes:
Im Teletext / Videotext der Fernsehsender wird Werbung meist verkürzt mit " -w- " gekennzeichnet. Dies hat sich offensichtlich mittlerweile gut eingebürgert und wird dort als Kennzeichnung der Werbung anscheinend toleriert.
Teilweise wird diese Kennzeichnungspflicht lasch ausgelegt. So gibt es etwas auf den Tafeln 100 Hinweise
"die besten blabla auf Seite 500" und erst wenn man dort ist, erfährt man, dass dies eine Werbung ist, denn die Seite beginnt dann mit einem " -w- ".

Nun  zu meiner Frage: Kann man diese Kennzeichnung " -w- " für Werbung in Webseiten übernehmen , wird das bereits von Anbietern gemacht ? .... Und viel wichtiger: wird das als ausreichende Kennzeichnung von Werbung angesehen ? Immerhin genügt diese Kennzeichnung bei anderen Medien (Teletext / Videotext) was ja  ein gutes Argument für ausreichende Kennzeichnung von Werbung ist !!


Gruß
Rosinenpicker
 
Hallo Rosinenpicker,

...nicht leicht zu beantworten, Deine Fragen. Eine rechtliche Klärung, ob die Verwendung des kleinen "w" für die Kennzeichnung von Werbung ausreichend ist, scheint noch auszustehen; siehe z.B. die im folgenden zitierten Informationen von http://members.aol.com/michafa/videotext/inhalt.htm (Kap. 2, 5):

"Sat.1 führte in Deutschland Werbung im Fernsehtext ein und schreibt damit nach eigenen Angaben auch schwarze Zahlen. Inzwischen gehört Werbung zum Standard privater Fernsehtexte. Ein Problem stellt dabei seither die Trennung zwischen redaktionellen und kommerziellen Inhalten dar. Üblich ist eine Kennzeichnung von Werbung mit dem kleinen Buchstaben "w". Wo dieser Buchstabe allerdings auf den Seiten zu finden ist, entscheiden die Redaktionen. Für den Zuschauer ist es oft beschwerlich, Werbung vom redaktionellen Teil zu unterscheiden. Meist hat er eine Seite bereits gelesen, ehe er die Werbekennzeichnung entdeckt. Üblich ist heute eine Teilung der Fernsehtext-Seite in Redaktionsinhalte und Werbung, wobei oftmals mehrere Werbeinformationen auf einer Seite wechseln beziehungsweise durch Blinken hervorgehoben werden. Bestimmte Redaktionsleistungen werden außerdem von Firmen 'präsentiert'."

"Bei Sat.1-Text sind derzeit rund 300 von 699 Seiten mit Werbung belegt [...] Problematisch für den Zuschauer ist die Unterscheidung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Oft erkennt der Leser Werbung erst, nachdem er sie bereits gelesen hat. Werbeinhalte sind mit "-w-" gekennzeichnet. Diese Regelung übernahm Sat.1-Text von Btx. Eine klare gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von Werbung im Fernsehtext existiert noch nicht. Das "-w-" führte Sat.1-Text nach eigenen Angaben freiwillig ein. Nach Aussage von Marketingchef Raabe gab es bisher keine Beanstandung seitens des Gesetzgebers. Die Plazierung des Buchstabens ist von Seite zu Seite verschieden. Im 400er Magazin (Reiseangebote) wurde zum Zeitpunkt der Untersuchungen (26. Mai 1997) teilweise völlig auf eine Kennzeichnung als Werbung verzichtet. Erschwerend für den Zuschauer ist außerdem, daß Werbung in verschiedenen Formen auftaucht (siehe Anlagen 4/5). Vereinzelt präsentieren Werbepartner meist unscheinbar Redaktionsinhalte (z.B. Börseninformationen)."

Grüße
Björn
 
Danke Björn für den sehr interessanten Artikel & Link.


Die Frage ist für mich, falls es nicht schon aussagekräftige Urteile zur "-w-" Kennzeichnung gibt, ob ich es nicht darauf ankommen lasse, ob mich ein Wettbewerber verklagt. Immerhin habe ich dann mit dem "-w-" die Werbung gekennzeichnet, zwar vielleicht nicht genügend, aber auch nicht so, dass ich die Kennzeichnungspflicht ignoriert hätte. Ob ein Wettbewerber mich überhaupt abmahnt, wenn die -ungeklärte- Kennzeichnung "-w" vorhanden ist, ist ja noch die andere Frage. Er muß sich immerhin bewusst sein, dass der Schuß auch nach hinten bzw. zumindest daneben gehen kann....

Deshalb wäre also interessant:
- gibt es Urteile zur Kennzeichnung von Werbung in den Videotexten / Teletexten der Fernsehsender (Björns guter Link beinhaltet einen älteren Text, Daten teilweise von 1997) ?
- welche Urteile bezüglich fehlender Kennzeichnung von Werbung auf Webseiten (ganz genau gesagt: egal ob die Seiten unter den Mediendienstestaatsvertrag oder Teledienstegesetz fallen) gibt es ?

Ich hoffe noch immer auf rege Beteiligung an der Diskussion  ;) :)

Gruß
Rosinenpicker
 
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