Hallo,
heute in der Süddeutschen auf Seite 1 abgedruckt und zwar genau so groß wie der Artikel zum EU-Referendum in Frankreich:
Meine Meinung dazu:
Wer zuletzt lacht…
Der Staat hat (k)einen Anspruch auf wichtige Internet-Domains
Bernd Oswalds Artikel zur vermeintlich rechtlich zulässigen Domain-Registrierung bundestagswahl2005.de eines Studenten der Theologie verkennt die höchstrichterliche Rechtssprechung zu Gattungsbegriffen und ist brandgefährlich in Bezug auf die Nachahmung solcher Praktiken: Der Begriff „Bundestagswahl2005“ ist nicht bloß ein bestimmter (beschreibend verwendeter) Sachbegriff – im Sinne des BGH-Urteils aus dem Jahre 2001 zur Nutzung des Domain-Namen mitwohnzentrale.de durch einen Verband der Mitwohnzentralen – sondern auch eine namensartige Kennzeichnung, die genau dem deutschen Bundeswahlleiter (vertreten durch das Statistische Bundesamt) – oder laienhaft dem, der die Bundestagswahl organisiert – zugeordnet wird und der daher gemäß des § 12 BGB ein Schutz aus Namensrecht zukommt. Es ist nämlich gerade zu differenzieren, ob ein Begriff einem ganz bestimmten Rechtsträger – unabhängig von der zu engen Auslegung, ob dieser den Namen selbst trägt – auch nur z u g e o r d n e t wird (so etwa LG Köln 1998 zu zivildienst.de und 2005 zu mahngericht.de) oder aber allgemeiner Natur ist wie etwa tischlampe.de, politik.de oder zeitung.de.
Gerade auch im Lichte der im Artikel angesprochenen Abwägung beidseitiger Interessen, zumal die mit der Internet-Domain angesprochenen Verkehrskreise ein amtliches Angebot und nicht bloß eine private Informationsseite oder – wie gegenwärtig – eine bloße Blockade einer Privatperson erwarten, ergibt sich unzweifelhaft ein besseres Recht des deutschen Bundeswahlleiters, dem die Domain-Adresse zur Durchführung der Wahl nach Artikel 38 Grundgesetz dienen kann, während der jetzige Domain-Inhaber ganz offensichtlich überhaupt kein schützenswertes Interesse vorzuweisen hat und die Domain nur blockieren, abgeben oder veräußern möchte.
http://www.online-recht.de/vorent.h...wahl=1&st_num=71&case=-i&pattern=domain&mark=
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/mahngericht.pdf
http://www.bundestagswahl2005.de/
Gruß
Sebastian
heute in der Süddeutschen auf Seite 1 abgedruckt und zwar genau so groß wie der Artikel zum EU-Referendum in Frankreich:
Wer zuerst kommt....
Der Staat hat keinen Anspruch auf wichtige Internet-Domains
Drei, zwei, eins - meins" mag sich Michael Othmer vergangenen Sonntag gedacht haben. Allerdings war er nicht bei Ebay fündig geworden, sondern bei Denic - der Registrierungstelle für Internet-Domains, die auf .de enden. Nur wenige Minuten, nachdem SPD-Chef Franz Münterfering eine Neuwahl für den Herbst angekündigt hatte, reserviert sich der Berliner Theologiestudent unter anderem die Domain www.bundestagswahl2005.de.
Auch wenn Othmer nichts mit der Wahl zu tun hat, ist sie ihm kaum abzluchsen. AUch vom Staat nicht. Selbst wenn der Bundestag oder Bundeswahlleiter diese Homepage besitzen wollten, müssten sie ein besseres Recht nachweisen, was schwierig ist. Bundeswahl2005 ist ein beschreibender Gattungsbegriff, und Gattungsbegriffe dürfen rechtmäßig als Internet-Adresse verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2001 entschieden. Im Gegensatz zu Marken sind Gattungsbegriffe nicht rechtlich geschützt. Auch das Namensrecht hilft nicht weiter: "Höchstens eine Bundesqahl 2005 GmbH könnte hier einen Anspruch geltend machen", sagt die Kölner Rechtsanwältin Julia Wasert. Weil es das Unternehmen aber nicht gibt, hat Othmer nichts zu befürchten.
Darüber hinaus ist es schiwerig, generelle Richtlinien aufzustellen. Bei Streitigkeiten prüfen die Gerichte den Einzelfall und wägen ab, wer das bessere Recht hat. Je bekannter der Kläger, desto größer die Chancen auf einen Sieg vor Gericht. So setzte sich die Bundesrepublik 2002 im Streit um die Domain www.deutschland.de gegen die Internet-Agentur Medianet durch, die sich dieses Portal schon 1995 gesichert hatte, aber nicht an die Regierung abtreten wollte. AUch größere Städte bekommen meisten Recht, wenn sie ihren Namens als Domain haben wollen. Bei Gemeinden und Kleinstädten kann das schon anders aussehen: 2002 unterlag die rheinische 10 000 Einwohner-Stadt Vallendar gegen eine gleichnamige Schnapsbrennerei aus dem Eifeldorf Kail. Das Oberlandesgericht Koblenz berief sich auf das "Gerichtigkeitsprinzip der priorität": Bei Gleichnamigen müsse derjenige zurückstehen, der mit seinem Domain-Wunsch zu spät komme, auch wenn er bekannter sei. Der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gewinnt bei der Rechtssprechung im Internet zunehmend an Gewicht. Auch Denic verfährt so. Die registrierungsstelle überprüft nicht, wer sich wofür einträgt. Zum einen wäre das zu aufwändig bei Tausenden Neuregistrierungen tätglich. Zum anderen muss der Domain-Inhaber versichern, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen Gesetze verstoßen. Auch der BGH urteilte 2001, dass Denic nicht verpflichtet ist, bei der Registrierung zu prüfen, ob Dritte Rechte an der einzutragenden Bezeichnung besäßen.
Solche Rechte könnte es hingegen bei der Adresse www.bundeskanzlerin.de geben. Schon zur Bundestagswahl 2002 wollte Angela Merkel die Domain dem Berliner Pr-Berater Lars heitmüller abkaufen. Der lehnte ab. SOllte Merkel im Herbst ins Kanzleramt einziehen, müsste sie dennoch nicht die Gerichte bemühen. Heitmüller sieht sich als Vorkämpfer für mehr Gleichberechtigung in Deutschland und würde die Seite anstandslos der ersten Amtsinhaberin übergeben. Bernd Oswald
Meine Meinung dazu:
Wer zuletzt lacht…
Der Staat hat (k)einen Anspruch auf wichtige Internet-Domains
Bernd Oswalds Artikel zur vermeintlich rechtlich zulässigen Domain-Registrierung bundestagswahl2005.de eines Studenten der Theologie verkennt die höchstrichterliche Rechtssprechung zu Gattungsbegriffen und ist brandgefährlich in Bezug auf die Nachahmung solcher Praktiken: Der Begriff „Bundestagswahl2005“ ist nicht bloß ein bestimmter (beschreibend verwendeter) Sachbegriff – im Sinne des BGH-Urteils aus dem Jahre 2001 zur Nutzung des Domain-Namen mitwohnzentrale.de durch einen Verband der Mitwohnzentralen – sondern auch eine namensartige Kennzeichnung, die genau dem deutschen Bundeswahlleiter (vertreten durch das Statistische Bundesamt) – oder laienhaft dem, der die Bundestagswahl organisiert – zugeordnet wird und der daher gemäß des § 12 BGB ein Schutz aus Namensrecht zukommt. Es ist nämlich gerade zu differenzieren, ob ein Begriff einem ganz bestimmten Rechtsträger – unabhängig von der zu engen Auslegung, ob dieser den Namen selbst trägt – auch nur z u g e o r d n e t wird (so etwa LG Köln 1998 zu zivildienst.de und 2005 zu mahngericht.de) oder aber allgemeiner Natur ist wie etwa tischlampe.de, politik.de oder zeitung.de.
Gerade auch im Lichte der im Artikel angesprochenen Abwägung beidseitiger Interessen, zumal die mit der Internet-Domain angesprochenen Verkehrskreise ein amtliches Angebot und nicht bloß eine private Informationsseite oder – wie gegenwärtig – eine bloße Blockade einer Privatperson erwarten, ergibt sich unzweifelhaft ein besseres Recht des deutschen Bundeswahlleiters, dem die Domain-Adresse zur Durchführung der Wahl nach Artikel 38 Grundgesetz dienen kann, während der jetzige Domain-Inhaber ganz offensichtlich überhaupt kein schützenswertes Interesse vorzuweisen hat und die Domain nur blockieren, abgeben oder veräußern möchte.
http://www.online-recht.de/vorent.h...wahl=1&st_num=71&case=-i&pattern=domain&mark=
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/mahngericht.pdf
http://www.bundestagswahl2005.de/
Gruß
Sebastian